Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0

Frau Stefanie Scheiderer hat einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides zum Wohnhausbau mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 215 der Gemarkung Ebersdorf am 07.06.2017 eingereicht.

 

 

Das Baugrundstück befindet sich im Außenbereich und daher beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Da es sich um kein privilegiertes Bauvorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB handelt, ist es als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Im Flächennutzungsplan des Marktes Dietenhofen ist das Grundstück als landwirtschaftliche Fläche vorgesehen. Der Nordrand des Grundstückes ist als Biotop kartiert. Somit liegt ein Widerspruch des Vorhabens zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes vor (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).

 

Das Grundstück liegt an der freien Strecke der Kreisstraße AN 24. Eine direkte Zufahrt zur Kreisstraße, wie geplant, bedarf einer Erlaubnis des Staatlichen Bauamtes, welche erfahrungsgemäß im vorliegenden Fall schwierig zu erlangen ist.

 

Der nächstgelegene Anschlusspunkt an den Schmutzwasserkanal liegt ca. 165 m vom Grundstück entfernt.

 

Die Erschließung des Grundstücks ist somit derzeit nicht gesichert.

 

Eine Bebauung des Grundstückes wäre nur in enger Zusammenarbeit mit dem Landratsamt Ansbach möglich. Voraussichtlich wäre ein Bebauungsplan mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans notwendig.

Ein Gespräch mit den zuständigen Sachbearbeitern des Landratsamtes Ansbach, der zuständigen Genehmigungsbehörde, sollte dringend vor weiteren Planungsschritten geführt werden.

Auch die Übernahme der voraussichtlich erheblichen Kosten der Erschließung müsste geklärt werden.


Beschlussvorschlag:

Der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Bauvoranfrage der Frau Stefanie Scheiderer zum Wohnhausbau mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 215 der Gemarkung Ebersdorf unter der Voraussetzung, dass die anfallenden Kosten für die Erschließung von der Bauherrin selbst zu tragen sind.