Auszug aus der Bundeswahlordnung (Stand 2017):
Bundeswahlordnung (BWO)
§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
(1) Wahlleiter,
Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn
sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten
in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des
Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden,
erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem
Bundesreisekostengesetz.
(2) Den Mitgliedern
der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen
Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein
Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die
übrigen Mitglieder gewährt werden. Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1
anzurechnen
Die Verwaltung schlägt vor, ein Erfrischungsgeld in Höhe von 35,00 € für
alle Wahlhelfer zu gewähren.
Beschluss:
Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt.