Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0

Auszug aus der Bundeswahlordnung (Stand 2017):

Bundeswahlordnung (BWO)
§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld

(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz.

(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen

 

Die Verwaltung schlägt vor, ein Erfrischungsgeld in Höhe von 35,00 € für alle Wahlhelfer zu gewähren.

 

 


Beschluss:

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt.