6. Änderung des
Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des
Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 38 MIT
INTEGRIERTEM GRÜNORNUNGSPLAN
„Naturwärme Neudorfer Höhe sowie Biogasanlage
Weiskopf, Neudorf“ des Marktes
Dietenhofen
Frühzeitige Behördenbeteiligung
§ 4 Abs. 1 BauGB, Scoping § 2 Abs. 4 BauGB
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB einschließlich der Abstimmung des
erforderlichen Untersuchungsumfangs und Detaillierungsgrads einer möglichen
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
nach § 3 Abs. 1 BauGB
Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche maßgeblich durch die Planung
berührt werden können, wurden vom Planer mit Schreiben vom .07.2017 im Rahmen
der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB von den Planungen
für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 38 „Naturwärme
Neudorfer Höhe sowie Biogasanlage Weiskopf, Neudorf“ des
Marktes Dietenhofen und der im Parallelverfahren laufenden 6. Änderung des
Flächennutzungsplanes unterrichtet und um ihre fachlichen Anregungen und ihre
Einschätzung zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4
BauGB) gebeten. Gleichzeit wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1
Baugesetzbuch durch die öffentliche Auslegung der Pläne in der Zeit von
17.07.2017 bis einschließlich 18.08.2017 informiert.
Folgende Anregungen sind eingegangen und
wurden/werden in die Entwurfsfassung (Stand 10.09.2017) eingearbeitet:
|
Beteiligte: |
Gemeinde Großhabersdorf |
|
|
Stand: |
21.07.2017, 1. Bürgermeister Herr Biegel |
|
|
Stellungnahme |
Bemerkung |
|
|
Die Gemeinde
Großhabersdorf nimmt wie folgt Stellung: " …wir
dürfen Ihnen mitteilen, dass von Seiten der Gemeinde Großhabersdorf gegen die
6. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes
Nr. 38 „Naturwärme Neudorfer Höhe, sowie Biogasanlage Weiskopf, Neudorf“ mit
integriertem Grünordnungsplan, im Parallelverfahren, des Marktes Dietenhofen
keine Einwände erhoben werden." |
|
|
|
|
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich |
|
|
Beteiligte: |
Staatliches Bauamt Ansbach,
Straßenbau |
|
|
Stand: |
25.07.2017, UZ: S14-4622, Herr
Strauß |
|
|
Stellungnahme |
Bemerkung |
|
|
“Flächennutzungsplan
und Bebauungsplan Nr.38 für das Gebiet „Naturwärme Neudorfer Höhe sowie
Biogasanlage Weiskopf Neundorf“ dient der Deckung dringenden Wohnbedarfs?
“Nein“ Frist
für die Stellungsnahme 18.08.2017 (§4 BauGB) Einwendungen
mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im
Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts-
oder Wasserschutzgebietsverordnungen) Einwendungen 1. In einer früheren Plandarstellung im Rahmen einer
Baugenehmigung für dieses Vorhaben sollte Oberflächenwasser aus dem
Havariebecken in den Straßengraben eingeleitet werden. Wir weisen an dieser
Stelle darauf hin, dass eine Einleitung von Oberflächenwasser in den
Straßengraben nicht zulässig ist. Rechtsgrundlagen:Bayer.
Straßen- und Wegegesetz, Bay.
Naturschutzgesetz Um
Übermittlung einer Kopie der Abwägung der o. g. Punkte sowie einer Kopie des
rechtsgültigen Bebauungsplanes (Satzung mit Plan) wird gebeten. Die
Unterlagen können auch digital als pdf an poststelle@stbaan.bayern.de
übermittelt werden. |
Sauberes Oberflächenwasser
versickert im umliegenden Erdreich schadlos. Im monolithischen Erdtank wird
das gesammelte Oberflächenwasser des Havariebeckens abgepumpt und dem Prozess
zugeführt. Es wird nicht in den Straßengraben eingeleitet. Wird beachtet. Die Unterlagen werden als pdf
übermittelt. |
|
|
|
Abstimmungsergebnis:
13 : 0 |
|
|
Beteiligte: |
Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Ansbach |
|
|
Stand: |
31.07.2017, Frau Monika Mader GZ SG 2.2-4611-1-43 SG 2.2-4612-1-86 |
|
|
Stellungnahme |
Bemerkung |
|
|
Das
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nimmt wie folgt Stellung: |
|
|
|
„…es
bestehen keine Einwendungen gegen die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes
und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 38 mit
integriertem Grünordnungsplan
„Naturwärme Neudorfer Höhe sowie Biogasanlage Weiskopf, Neudorf.“ |
|
|
|
|
Eine Beschlussfassung ist nicht
erforderlich |
|
|
Beteiligte: |
Wasserwirtschaftsamt Ansbach |
|
|
Stand: |
18.08.2017, Uz: 1A-
U4622-AN135-13007/2017, Herr Jochen Fellendorf |
|
|
Stellungnahme |
Bemerkung |
|
|
Das
Wasserwirtschaftsamt nimmt wie folgt Stellung: Bebauungsplan
(qualifizierter (§ 30 Abs. 1.BauGB), einfacher (§ 30 Abs. 3BauGB),
vorhabenbezogener (§ 12 BauGB)) Bebauungsplan
„Naturwärme Neundorfer Höhe sowie Biosgasanlage Weiskopf, Neundorf“ Frist
für die Stellungnahme: 18.08.2017 (§ 4. Abs. 1. § 3 Abs. 2. § 4 Abs. 2 BauGB) Sonstige
fachliche Informationen und Empfehlungen Abwasserentsorgung
(§§ 48, 54 ff WHG) Eine
Versickerung des Niederschlagswassers ist dessen Ableitung grundsätzlich
vorzuziehen. Gemäß den Technischen Regeln zum schadlosen Einheiten von
gesammelten Niederschlagswasser in oderirdische Gewässer (TRENOG) ist ein
Ableiten von gesammelten Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer nur
dann erlaubt, wenn eine Versickerung des Niederschlagswassers nach den
Umständen des Einzelfalls nicht (z.B. undurchlässiger Untergrund, sehr hoher
Grundwasserstand oder bei Vernässungsgefahr bestehender Bauwerke) oder nur
mit hohem Aufwand möglich ist. Die
für das erlaubnispflichtige Einleiten in das Grundwasser bzw. in oberirdische
Gewässer erforderliche wasserrechtliche Gestattung ist rechtzeitig vor Beginn
der beruflichen Umsetzung am Landratsamt Ansbach – SG 43 – zu beantragen. Es
wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch für das Versickern von Dachflächenwasser
ggf. eine wasserrechtliche Behandlung erforderlich sein kann (NWFreiV i.V.M.
TRENGW). Die
weiteren Schritte der Entwässerungsplanung / Abwasserentsorgung bitten wir
mit dem WWA Ansbach anzustimmen. Überschwemmungsgebiete
an oberirdischen Gewässern / Schutz vor Hochwasser (§§ 76 ff WHG / Art. 43 ff
BayWG / § Abs. 6. Nr. 12, § 5 Abs. 4a, § 9 Abs. 6a BauGB) Der
Geltungsbereich des B-Plans kollidiert nicht mit festgesetzten bzw. vorläufig
gesicherten Überschwemmungsgebieten. Wasserschutzgebiete
(§§ 50 ff WHG /Art.31 und 32 BayWG) Festgesetzte
Wasserschutzgebiete sind von dem B-Plan nicht betroffen. Sonstiges: Biogasanlagen
sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (wgS) im Sinne des §
62 WHG. Beim
fachlichen Vollzug des Umgangs mit wgS ist das Sachgebiet 44 – Fachkundige
Stelle für Wasserwirtschaft – am Landratsamt Ansbach unerlässlich zu
beteiligen. Einwandige
Anlagen mit flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen müssen mit einem
Leckageerkennungssystem ausgestattet sein; Anlagen zur Lagerung von festen
Gärsubstraten oder festen Gärresten müssen über eine
flüssigkeitsundurchlässige Lagerfläche verfügen; sie bedürfen keines
Leckageerkennungssystems (§37 Abs. 2 AwSV). Unterirdische
Behälter, bei denen der tiefste Punkt der Bodenplattenunterkante unter dem
höchsten zu erwartenden Grundwasserstand liegt, sowie unterirdische Behälter
in Schutzgebieten sind als doppelwandige Behälter mit Leckanzeigesystem
auszuführen (§ 37 Abs. 5 AwSV). Anlagen,
bei denen Leckagen oberhalb der Geländeoberkante auftreten können, sind mit
einer Umwallung zu versehen, die das Volumen zurückhalten kann, dass bei
Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen
freigesetzt werden kann, mindestens aber das Volumen des größten Behälters;
dies gilt nicht für die Lageranlagen für feste Gärsubstrate oder feste
Gärreste (§ 37 Abs.3 AwSV); Gem.
§68 Abs. 10 AwSV sind bestehende Biogasanlagen mit Gärsubstraten
ausschließlich landwirtschaftlicher Herkunft bis zum 1. August 2022 mit einer
Umwallung n. §37 Abs. 3 AwSV zu versehen (mit Zustimmung der zuständigen
behörde kann darauf verzichtet werden, wenn eine Umwallung, insbesondere aus
räumlichen Gründen, nicht zu verwirklichen ist). Wasserabfluss
(§ 37 WHG) Der
natürliche Ablauf wird abschließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines
tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert
werden. (§ 37 Abs. 1 WHG) Altlasten
(Ablagerungen und Altstandorte) (§ 2 Abs. 5 BBodSchG)/ Verdachtsflächen (§ 2
Abs. 4 BBodSchG) / Altlastenverdächtige Fläche (§ 2 Abs. 6 BBodSchG) Dem
WWA Ansbach liegen – nach interner Überprüfung des Flächenumgriffs des o. g.
B-Plans – keine Angaben über Altlasten bzw. einer schädlichen
Bodenveränderung vor. Auch
für die weiteren Verfahrensschritte bitten wir um die Übersendung von
Planunterlagen in Papierform. Das
Landratsamt Ansbach – SG 43 und SG 44
– sowie das IB Bauplanung & Kreativbüro, Neustadt a. d. Aisch, erhalten
einen Abdruck dieser Stellungnahme (via E-Mail). |
Bis auf den über dem
Anlagenniveau liegenden Anlagenteil sieht der Bebauungsplan im Südlichen und
westlichen Grundstücksbereich die Anlegung eines Erdwalls (Signatur Böschung)
vor, abfließendes Wasser von außerhalb gelangt so nicht auf das
Anlagengrundstück. Auf dem Anlagengrundstück verhindert der Erdwall an den
tiefsten Stellen (zur Straße hin) das wilde abfließen von Wasser und ein
unkontrolliertes Abfließen über den Wegseitengraben. Tiefer
liegende Grundstücke werden nicht nachteilig belastet. Die gesamte Anlage wird optimal auf die Regelwerke abgestimmt.
Wird beachtet. Sauberes Oberflächenwasser
versickert im umliegenden Erdreich der Behälter schadlos. Im monolithischen
Erdtank wird das gesammelte Oberflächenwasser des Havariebeckens abgepumpt
und dem Prozess zugeführt. Eine Wasserrechtliche Gestattung ist nicht erforderlich. Werden mit dem WWA Ansbach abgestimmt. Nach
Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes liegen die Biogasanlage
einschließlich der Erweiterung außerhalb des bei HQ 100 überschwemmten
Bereichs. Der Anlagenbetreiber lässt in seinem eigenen Interesse Anlagenteile
innerhalb eines möglichen hundertjährigen Hochwasserabflussbereiches (HQ 100)
so ausführen, dass durch den Wasserdruck bzw. durch Treibgut keine
Beschädigungen an Biogasanlagenteilen erfolgen und dass auch beim höchsten
Wasserspiegel die Funktion der Sicherheitseinrichtungen der Anlagen erhalten
bleibt. Er lässt sich von den ausführenden Firmen nachweisen, dass durch
Hochwasser keine Schäden an der Biogasanlage sowie der Hackschnitzelanlage
oder deren Teilen auftreten können, die insbesondere die
Sicherheitseinrichtungen außer Funktion setzen bzw. sonstige gefahrbringende
Schäden verursachen Wird beteiligt und beachtet! Alle Behälter und Leitungen sind mit Leckageerkennung
ausgestattet. Grundwasser wird nicht erwartet. Ein Havariewall ist genehmigt und wird errichtet. Tiefer
liegende Grundstücke werden nicht nachteilig belastet. Auch
im Markt Dietenhofen sind im Bereich der Anlagen keine
Altlastverdachtsflächen dokumentiert oder bekannt. Auch der Anlagenbetreiber
hat bei der Bauausführung keine diesbezüglichen Beobachtungen gemacht oder
Veränderungen festgestellt. Die Unterlagen werden per Post zugesandt. |
|
|
|
Abstimmungsergebnis:
13 : 0 |
|
|
Beteiligte: |
Gemeinde Weihenzell |
|
|
Stand: |
17. Juli 2017, Herr Gerhard Kraft |
|
|
Stellungnahme |
Bemerkung |
|
|
„… die
Gemeinde Weihenzell ist von dieser Bauleitplanung nicht berührt. Deshalb
bestehen seitens der Gemeinde Weihenzell auch keine Bedenken…“ |
|
|
|
|
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich |
|
|
Beteiligte: |
Stadt Heilsbronn |
|
|
Stand: |
16.07.2017, 1. Bürgermeister
Herr Dr. Jürgen Pfeiffer SG 22 – 6104-02 Herr Christ |
|
|
Stellungnahme |
Bemerkung |
|
|
„…mit
E-Mail vom 16.07.2017 wurden wir in oben genanntem Bauleitplanverfahren
beteiligt. Seitens der Stadt Heilbronn werden hierzu keine Einwendungen
vorgetragen. …“ |
|
|
|
|
Eine Beschlussfassung ist nicht
erforderlich |
|
|
Beteiligte: |
Gesundheitsamt – Landratsamt
Ansbach |
|
|
Stand: |
20.07.2017, Frau Marion Brandt
|
|
|
Stellungnahme |
Bemerkung |
|
|
Gemeinde
– Markt Dietenhofen, Flächennutzungsplan, Änderung: 6. Änderung des FNP im
Parallelverfahren mit Bebauungsplan Nr. 38 „Naturwärme Neudorfer Höhe sowie
Biogasanlage Weiskopf“ mit Grünordnungsplan. „Keine
Äußerung“ |
|
|
|
|
Eine Beschlussfassung ist nicht
erforderlich. |
|
|
Beteiligte: |
Amt für Ländliche Entwicklung
Mittelfranken |
|
|
Stand: |
01.08.2017, UZ B-A7512.2-3271
Herr Wolfgang Zilker |
|
|
Stellungnahme |
Bemerkung |
|
|
„…Aus
der Sicht der Ländlichen Entwicklung bestehen gegen die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes
und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 38 keine
Bedenken.“ |
|
|
|
|
Eine Beschlussfassung ist nicht
erforderlich. |
|
|
Beteiligte: |
Main-Donau Netzgesellschaft |
|
|
Stand: |
20.07.2017, Herr Gerhard
Nickisch, Herr Norbert Herrmann AZ: ARB02201718873 und
ARB02201718874 |
|
|
Stellungnahme |
Bemerkung |
|
|
„…
in der Anlage erhalten Sie einen Bestandsplan der MDN Main-Donau
Netzgesellschaft mbH, ein Unternehmen der N-ERGIE Aktiengesellschaft und der
von uns gegebenenfalls im Rahmen einer Betriebsführung mit betreuten
Versorgungsanlagen im oben genannten Bereich. Dieser Strombestandsplanauszug
besitzt nur informellen Charakter und enthält Anlagen der Main-Donau
Netzgesellschaft. Zusätzlich
zu den auf dem überlassenen Plan bekannt gegebenen Anlagen können sich vor
Ort weitere im Eigentum Dritter stehende Anlagen – insbesondere Kabel, Rohre
oder Leitungen zu Anschluss von Erneuerbaren Energieanlagen – befinden, für
die wir nicht zuständig sind. Über diese können wir keine Auskunft geben und
diese sind deshalb auch nicht im Planwerk dokumentiert. Hierfür ist der
jeweilige Anlagenbetreiber zuständig. Die
Versorgung des Baugebietes mit Elektrizität kann, nach entsprechenden
Netzerweiterungsmaßnahmen, ausgehend von dem bestehenden Mittelspannungsnetz
sichergestellt werden. Wir
bitten Sie jedoch, den in der Begründung unter Punkt 8.2. namentlich
aufgeführten Versorgungsträger N-ERGIE AG Nürnberg in „Main-Donau
Netzgesellschaft mbH (MDN)“ abzuändern. In
der Begründung vom 02.06.2017 sind unter Punkt 8.2. bereits einige Belange
unseres Unternehmens aufgeführt worden. Diese Angaben sind auch weiterhin
gültig. Darüber
hinaus bitte wir in der Begründung zum Bebauungsplan folgende Punkte mit
aufzunehmen: Bei
allen Maßnahmen/ Bautätigkeiten muss der Bestand, Betrieb, die Entstörung und
der Unterhalt der Versorgungsanlagen jederzeit sichergestellt bleiben. Die
Trassenbereiche der Versorgungsanlagen sind von jeglicher Be- und
Übertragung, Überschüttung und Bepflanzung mit Bäumen, Büschen, o. ä.
freizuhalten. Im
Näherungsbereich der Versorgungsanlagen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung
keine Erdarbeiten über eine Tiefe von 0,30 m bzw. Geländeveränderungen
ausgeführt werden. Im
Trassenbereich der Versorgungsanlagen dürfen keine Baustelleneinrichtungen
und Materiallagerungen vorgenommen werden. Mit
den geplanten Ausgleichsflächen (innerhalb des Geltungsbereiches des oben
genannten Bebauungsplanes) besteht Einverständnis. Abschließend
bitten wie Sie zu veranlassen, dass wir bei allen öffentlichen und privaten
Planungen und Bauvorhaben wie z. B. Straßen- und Kanalbauarbeiten,
Baumpflanzungen etc. möglichst frühzeitig in den weiteren Verfahrensablauf
mit eingebunden werden.“ |
Es wird beachtet. Die Kabel- bzw. Rohrleitungen sind in Lage und Dimension
bekannt, vor Beginn von Bauarbeiten wird eine Kanal- bzw. Trassenauskunft
eingeholt. In die Begründung Pkt. 8.2. MDN namentlich aufgenommen. In die Begründung Pkt. 8.2. sind
zusätzliche Vermerke aufgenommen. Wird beachtet! |
|
|
|
Abstimmungsergebnis:
13 : 0 |
|
|
Beteiligte: |
Regierung von Mittelfranken |
|
|
Stand: |
17.08.2017, RMF-SG24-8314.01-20-1-2 Herr Oberregierungsrat Rahn |
|
|
Stellungnahme |
Bemerkung |
|
|
„… der Markt Dietenhofen möchte am
Standort der bestehenden Biogasanlage Weiskopf nördlich des Gewerbegebietes
„Neudorfer Höhe“ die baurechtlichen Voraussetzungen schaffen für den Ausbau
der Nahwärmeversorgung mittels Erweiterung und Bau einer Heizzentrale. Dafür soll ein vorhabenbezogener
Bebauungsplan mit einem Geltungsbereich von ca. 2ha aufgestellt werden. Der
Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren entsprechend geändert und
stellt künftig eine Sonderbaufläche dar. Das Vorhaben entspricht dem Ziel LEP 6.2.1
Erneuerbare Energie verstärkt zu erschließen und zu nutzen (vgl. auch
Grundsatz RP8 6.2.1 Abs. 1) sowie dem Grundsatz LEP 6.2.5, wonach die
Potenziale der Bioenergie nachhaltig genutzt werden sollen (vgl. auch
Grundsatz RP8 6.2.4.1). Sonstige Ziele und Grundsätze der Raumordnung stehen
der Planung nicht entgegen. Einwendungen aus landesplanerischer Sicht werden
daher nicht erhoben. …“ |
|
|
|
|
Eine Beschlussfassung ist nicht
erforderlich. |
|
|
Beteiligte: |
Landratsamt Ansbach |
|
|
Stand: |
17. August 2017 UZ 610-20/21 SG 41, Frau Sand |
|
|
Stellungnahme |
Bemerkung |
|
|
„… das Landratsamt Ansbach nimmt zu den
oben genannten Verfahren Stellung und teilt Folgendes mit: Frau Schock – Bauamt – Sachgebiet 41: Beiliegende Stellungnahme ist zu beachten. Herr Krieger – Tiefbauverwaltung,
Sachgebiet 63: -Einwendungen: Keine; jedoch Beachtung
Stellungnahme des Staatl. Bauamts Ansbach (Anlage). Herr Rathjen – Immissionsschutz –
Sachgebiet 44:
Folgende Punkte sind noch zu beachten:
Da sich die Zeiten,
wie bereits geschehen, ändern können, sollten diese Zahlen aus der Satzung
gestrichen werden. Frau Geim – Immissions- und
Naturschutzrecht – Sachgebiet 42: Hinweis des Sachgebiets 42: 1)
Auf Seite 6 der
Satzung werden behördliche Überwachungspflichten in einer Tabelle
dargestellt. Seitens des Sachgebiets 44 – Immissionsschutzrecht – erfolgt
auch eine Überprüfung der Anlage nach einer Neugenehmigung oder einer Änderungsgenehmigung
i.R. einer Schlussabnahme. 2)
Auf Seite 2 der
Begründung werden falsche Nummern der Anlage 1 zum UVPG genannt. Für die Biogasanlage
sind die Nummern 1.2.2.2 und 8.4.2.2 und für die Hackschnitzelheizung Nummer
1.2.1 des Anhangs 1 zum UVPG einschlägig. Nr. 38 für das Gebiet
“Naturwärme Neudorfer Höhe sowie Biogasanlage Weiskopf, Neudorf“ mit
Grünordnungsplan dient der Deckung dringenden Wohnbedarfs, „Nein“ Aufstellung, Änderung,
Ergänzung, Aufhebung Änderung bzw.
Aufstellung Rechtsgrundlagen BauGB Sonstige fachliche
Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g.
Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf.
Rechtsgrundlage. Es wird darauf
hingewiesen, dass für die gegenständlichen Bauleitplanverfahren das Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinien 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung
des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 04. Mai 2017 anzuwenden ist. Dies
gilt insbesondere für den Inhalt des Umweltberichts und die Bekanntmachung
der Auslegung gemäß §3 Abs. 2 BauGB und das Einstellen der Planunterlagen ins
Internet. Das Fehlen der Veröffentlichung im Internet stellt einen
beachtlichen Verfahrensfehler gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB dar, der
zur Unwirksamkeit des Verfahrens führt. Wir bitten dies im weiteren
Verfahrensverlauf zu berücksichtigen.“ |
Wird beachtet! In die Satzung unter Pkt. 8.1. sowie in der Begründung
unter Pkt. 5.5.2 sind zusätzliche Vermerke aufgenommen. Störfallkonzept wird erarbeitet. Vorschriftsmäßige Prüfung findet statt. Angaben wurden
aktualisiert. Angaben werden aktualisiert und sind in der Satzung im
Entwurf vom 10.09.2017 eingearbeitet. Satzung wird ergänzt. Begründung wird geändert. Nach §214 sind Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften nur beachtlich, wenn entgegen §2 Abs. 3 die von der Planung
berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen zu
einer anderen Entscheidung geführt hätten. Dies ist im vorliegendem Fall nicht gegeben, es war
ortsüblich öffentlich Ausgelegt und es trifft keine überörtlichen Belange. Der Entwurf wird mit Begründung und Umweltbericht in das vorgesehene
Portal hochgeladen. Bereitstellung der Zugangsdaten sowie die Zugangsberechtigung müsste
erfolgen! § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird beachtet. |
|
|
|
Abstimmungsergebnis:
14 : 0 |
|
Beschluss:
6. Änderung des Flächennutzungsplanes - Billigungs- und
Auslegungsbeschluss
Der von Bauplanung & Kreativbüro
Haßelbacher ausgearbeitete Entwurf für die 6. Änderung
des seit 20.04.1996 wirksamen und zum 10.08.2015 zuletzt geänderten
Flächennutzungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan für das
Gemeindegebiet wird aus Anlass der Ausweisung
eines Sondergebietes vom Marktgemeinderat Dietenhofen auf dem Grundstück
Flur-Nr. 163 der Gemarkung Neudorf sowie
der geplanten Erweiterung einer Biogasanlage und einem Hackschnitzelheizwerk
auf dem Grundstück Flur-Nr.163 im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 38 „Naturwärme
Neudorfer Höhe sowie Biogasanlage Weiskopf Neudorf“ mit Begründung und
Umweltbericht in der Fassung vom 10.09.2017 vom Marktgemeinderat Dietenhofen
gebilligt. Es wird beschlossen, die öffentliche Auslegung nach § 3 Absatz 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen und gleichzeitig gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
einstimmig
beschlossen Ja 14 Nein 0
Beschluss:
Bebauungsplan Nr.
38 „Naturwärme Neudorfer Höhe sowie Biogasanlage Weiskopf Neudorf“ –
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Der von Bauplanung + Kreativbüro Haßelbacher
ausgearbeitete Entwurf für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.38
„Naturwärme Neudorfer Höhe sowie Biogasanlage Weiskopf Neudorf“ mit integriertem
Grünordnungsplanung in der Fassung vom 10.09.2017 für die Fläche Flur-Nr.163
der Gemarkung Neudorf wird vom Marktgemeinderat Dietenhofen gebilligt. Es wird
beschlossen, die öffentliche Auslegung nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuches
(BauGB) durchzuführen und gleichzeitig gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.