Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

6. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des

Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 38 MIT INTEGRIERTEM GRÜNORNUNGSPLAN

   „Naturwärme Neudorfer Höhe sowie Biogasanlage Weiskopf, Neudorf“ des Marktes

   Dietenhofen

   Frühzeitige Behördenbeteiligung § 4 Abs. 1 BauGB, Scoping § 2 Abs. 4 BauGB

 

Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB einschließlich der Abstimmung des erforderlichen Untersuchungsumfangs und Detaillierungsgrads einer möglichen Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB

 

Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche maßgeblich durch die Planung berührt werden können, wurden vom Planer mit Schreiben vom .07.2017 im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB von den Planungen für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 38 „Naturwärme Neudorfer Höhe sowie Biogasanlage Weiskopf, Neudorf“ des Marktes Dietenhofen und der im Parallelverfahren laufenden 6. Änderung des Flächennutzungsplanes unterrichtet und um ihre fachlichen Anregungen und ihre Einschätzung zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) gebeten. Gleichzeit wurde die Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch durch die öffentliche Auslegung der Pläne in der Zeit von 17.07.2017 bis einschließlich 18.08.2017 informiert.

 

Folgende Anregungen sind eingegangen und wurden/werden in die Entwurfsfassung (Stand 10.09.2017) eingearbeitet:

 

 

 

Beteiligte:

Gemeinde Großhabersdorf

 

Stand:

21.07.2017, 1. Bürgermeister Herr Biegel

 

Stellungnahme

Bemerkung

 

Die Gemeinde Großhabersdorf nimmt wie folgt Stellung:

" …wir dürfen Ihnen mitteilen, dass von Seiten der Gemeinde Großhabersdorf gegen die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 38 „Naturwärme Neudorfer Höhe, sowie Biogasanlage Weiskopf, Neudorf“ mit integriertem Grünordnungsplan, im Parallelverfahren, des Marktes Dietenhofen keine Einwände erhoben werden."

 

 

 

Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich

 

 

Beteiligte:

Staatliches Bauamt Ansbach, Straßenbau

 

Stand:

25.07.2017, UZ: S14-4622, Herr Strauß

 

Stellungnahme

Bemerkung

 

“Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Nr.38 für das Gebiet „Naturwärme Neudorfer Höhe sowie Biogasanlage Weiskopf Neundorf“ dient der Deckung dringenden Wohnbedarfs? “Nein“

Frist für die Stellungsnahme 18.08.2017 (§4 BauGB)

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)

Einwendungen

1.     In einer früheren Plandarstellung im Rahmen einer Baugenehmigung für dieses Vorhaben sollte Oberflächenwasser aus dem Havariebecken in den Straßengraben eingeleitet werden. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass eine Einleitung von Oberflächenwasser in den Straßengraben nicht zulässig ist.

Rechtsgrundlagen:Bayer. Straßen- und Wegegesetz,  Bay. Naturschutzgesetz

Um Übermittlung einer Kopie der Abwägung der o. g. Punkte sowie einer Kopie des rechtsgültigen Bebauungsplanes (Satzung mit Plan) wird gebeten. Die Unterlagen können auch digital als pdf an poststelle@stbaan.bayern.de übermittelt werden.

 

 

 

 

 

 

 

Sauberes Oberflächenwasser versickert im umliegenden Erdreich schadlos.

Im monolithischen Erdtank wird das gesammelte Oberflächenwasser des Havariebeckens abgepumpt und dem Prozess zugeführt. Es wird nicht in den Straßengraben eingeleitet.

 

 

Wird beachtet.

 

 

Die Unterlagen werden als pdf übermittelt.

 

 

Abstimmungsergebnis: 13 : 0

 

 

Beteiligte:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach

 

Stand:

31.07.2017, Frau Monika Mader

GZ SG 2.2-4611-1-43

      SG 2.2-4612-1-86

 

Stellungnahme

Bemerkung

 

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nimmt wie folgt Stellung:

 

 

„…es bestehen keine Einwendungen gegen die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 38 mit integriertem Grünordnungsplan  „Naturwärme Neudorfer Höhe sowie Biogasanlage Weiskopf, Neudorf.“

 

 

 

Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich

 

 

 

Beteiligte:

Wasserwirtschaftsamt Ansbach

 

Stand:

18.08.2017, Uz: 1A- U4622-AN135-13007/2017,

Herr Jochen Fellendorf

 

Stellungnahme

Bemerkung

 

Das Wasserwirtschaftsamt nimmt wie folgt Stellung:

Bebauungsplan (qualifizierter (§ 30 Abs. 1.BauGB), einfacher (§ 30 Abs. 3BauGB), vorhabenbezogener (§ 12 BauGB))

Bebauungsplan „Naturwärme Neundorfer Höhe sowie Biosgasanlage Weiskopf, Neundorf“

Frist für die Stellungnahme: 18.08.2017 (§ 4. Abs. 1. § 3 Abs. 2. § 4 Abs. 2 BauGB)

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen

Abwasserentsorgung (§§ 48, 54 ff WHG)

Eine Versickerung des Niederschlagswassers ist dessen Ableitung grundsätzlich vorzuziehen. Gemäß den Technischen Regeln zum schadlosen Einheiten von gesammelten Niederschlagswasser in oderirdische Gewässer (TRENOG) ist ein Ableiten von gesammelten Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer nur dann erlaubt, wenn eine Versickerung des Niederschlagswassers nach den Umständen des Einzelfalls nicht (z.B. undurchlässiger Untergrund, sehr hoher Grundwasserstand oder bei Vernässungsgefahr bestehender Bauwerke) oder nur mit hohem Aufwand möglich ist.

Die für das erlaubnispflichtige Einleiten in das Grundwasser bzw. in oberirdische Gewässer erforderliche wasserrechtliche Gestattung ist rechtzeitig vor Beginn der beruflichen Umsetzung am Landratsamt Ansbach – SG 43 – zu beantragen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch für das Versickern von Dachflächenwasser ggf. eine wasserrechtliche Behandlung erforderlich sein kann (NWFreiV i.V.M. TRENGW).

Die weiteren Schritte der Entwässerungsplanung / Abwasserentsorgung bitten wir mit dem WWA Ansbach anzustimmen.

Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern / Schutz vor Hochwasser (§§ 76 ff WHG / Art. 43 ff BayWG / § Abs. 6. Nr. 12, § 5 Abs. 4a, § 9 Abs. 6a BauGB)

Der Geltungsbereich des B-Plans kollidiert nicht mit festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten.

Wasserschutzgebiete (§§ 50 ff WHG /Art.31 und 32 BayWG)

Festgesetzte Wasserschutzgebiete sind von dem B-Plan nicht betroffen.

Sonstiges:

Biogasanlagen sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (wgS) im Sinne des § 62 WHG.

Beim fachlichen Vollzug des Umgangs mit wgS ist das Sachgebiet 44 – Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft – am Landratsamt Ansbach unerlässlich zu beteiligen.

Einwandige Anlagen mit flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgestattet sein; Anlagen zur Lagerung von festen Gärsubstraten oder festen Gärresten müssen über eine flüssigkeitsundurchlässige Lagerfläche verfügen; sie bedürfen keines Leckageerkennungssystems (§37 Abs. 2 AwSV).

Unterirdische Behälter, bei denen der tiefste Punkt der Bodenplattenunterkante unter dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand liegt, sowie unterirdische Behälter in Schutzgebieten sind als doppelwandige Behälter mit Leckanzeigesystem auszuführen (§ 37 Abs. 5 AwSV).

Anlagen, bei denen Leckagen oberhalb der Geländeoberkante auftreten können, sind mit einer Umwallung zu versehen, die das Volumen zurückhalten kann, dass bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann, mindestens aber das Volumen des größten Behälters; dies gilt nicht für die Lageranlagen für feste Gärsubstrate oder feste Gärreste (§ 37 Abs.3 AwSV);

Gem. §68 Abs. 10 AwSV sind bestehende Biogasanlagen mit Gärsubstraten ausschließlich landwirtschaftlicher Herkunft bis zum 1. August 2022 mit einer Umwallung n. §37 Abs. 3 AwSV zu versehen (mit Zustimmung der zuständigen behörde kann darauf verzichtet werden, wenn eine Umwallung, insbesondere aus räumlichen Gründen, nicht zu verwirklichen ist).

Wasserabfluss (§ 37 WHG)

Der natürliche Ablauf wird abschließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden. (§ 37 Abs. 1 WHG)

Altlasten (Ablagerungen und Altstandorte) (§ 2 Abs. 5 BBodSchG)/ Verdachtsflächen (§ 2 Abs. 4 BBodSchG) / Altlastenverdächtige Fläche (§ 2 Abs. 6 BBodSchG)

Dem WWA Ansbach liegen – nach interner Überprüfung des Flächenumgriffs des o. g. B-Plans – keine Angaben über Altlasten bzw. einer schädlichen Bodenveränderung vor.

Auch für die weiteren Verfahrensschritte bitten wir um die Übersendung von Planunterlagen in Papierform.

Das Landratsamt Ansbach – SG  43 und SG 44 – sowie das IB Bauplanung & Kreativbüro, Neustadt a. d. Aisch, erhalten einen Abdruck dieser Stellungnahme (via E-Mail).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bis auf den über dem Anlagenniveau liegenden Anlagenteil sieht der Bebauungsplan im Südlichen und westlichen Grundstücksbereich die Anlegung eines Erdwalls (Signatur Böschung) vor, abfließendes Wasser von außerhalb gelangt so nicht auf das Anlagengrundstück. Auf dem Anlagengrundstück verhindert der Erdwall an den tiefsten Stellen (zur Straße hin) das wilde abfließen von Wasser und ein unkontrolliertes Abfließen über den Wegseitengraben. Tiefer liegende Grundstücke werden nicht nachteilig belastet.

Die gesamte Anlage wird optimal auf die Regelwerke abgestimmt. Wird beachtet.

Sauberes Oberflächenwasser versickert im umliegenden Erdreich der Behälter schadlos. Im monolithischen Erdtank wird das gesammelte Oberflächenwasser des Havariebeckens abgepumpt und dem Prozess zugeführt.

Eine Wasserrechtliche Gestattung ist nicht erforderlich.

 

 

Werden mit dem WWA Ansbach abgestimmt.

Nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes liegen die Biogasanlage einschließlich der Erweiterung außerhalb des bei HQ 100 überschwemmten Bereichs. Der Anlagenbetreiber lässt in seinem eigenen Interesse Anlagenteile innerhalb eines möglichen hundertjährigen Hochwasserabflussbereiches (HQ 100) so ausführen, dass durch den Wasserdruck bzw. durch Treibgut keine Beschädigungen an Biogasanlagenteilen erfolgen und dass auch beim höchsten Wasserspiegel die Funktion der Sicherheitseinrichtungen der Anlagen erhalten bleibt. Er lässt sich von den ausführenden Firmen nachweisen, dass durch Hochwasser keine Schäden an der Biogasanlage sowie der Hackschnitzelanlage oder deren Teilen auftreten können, die insbesondere die Sicherheitseinrichtungen außer Funktion setzen bzw. sonstige gefahrbringende Schäden verursachen

 

 

 

 

 

Wird beteiligt und beachtet!

 

Alle Behälter und Leitungen sind mit Leckageerkennung ausgestattet.

 

 

Grundwasser wird nicht erwartet.

 

 

 

 

 

 

Ein Havariewall ist genehmigt und wird errichtet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tiefer liegende Grundstücke werden nicht nachteilig belastet.

 

Auch im Markt Dietenhofen sind im Bereich der Anlagen keine Altlastverdachtsflächen dokumentiert oder bekannt. Auch der Anlagenbetreiber hat bei der Bauausführung keine diesbezüglichen Beobachtungen gemacht oder Veränderungen festgestellt.

 

 

 

 

Die Unterlagen werden per Post zugesandt.

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis: 13 : 0

 

 

 

 

Beteiligte:

Gemeinde Weihenzell

 

Stand:

17. Juli 2017, Herr Gerhard Kraft

 

Stellungnahme

Bemerkung

 

„… die Gemeinde Weihenzell ist von dieser Bauleitplanung nicht berührt. Deshalb bestehen seitens der Gemeinde Weihenzell auch keine Bedenken…“

 

 

 

Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich

 

 

Beteiligte:

Stadt Heilsbronn

 

Stand:

16.07.2017, 1. Bürgermeister Herr Dr. Jürgen Pfeiffer

SG 22 – 6104-02 Herr Christ

 

Stellungnahme

Bemerkung

 

„…mit E-Mail vom 16.07.2017 wurden wir in oben genanntem Bauleitplanverfahren beteiligt. Seitens der Stadt Heilbronn werden hierzu keine Einwendungen vorgetragen. …“

 

 

 

Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich

 

 

 

Beteiligte:

Gesundheitsamt – Landratsamt Ansbach

 

Stand:

20.07.2017, Frau Marion Brandt

 

Stellungnahme

Bemerkung

 

Gemeinde – Markt Dietenhofen, Flächennutzungsplan, Änderung: 6. Änderung des FNP im Parallelverfahren mit Bebauungsplan Nr. 38 „Naturwärme Neudorfer Höhe sowie Biogasanlage Weiskopf“ mit Grünordnungsplan.

„Keine Äußerung“

 

 

 

Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

 

 

Beteiligte:

Amt für Ländliche Entwicklung Mittelfranken

 

Stand:

01.08.2017, UZ B-A7512.2-3271 Herr Wolfgang Zilker

 

Stellungnahme

Bemerkung

 

„…Aus der Sicht der Ländlichen Entwicklung bestehen gegen die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 38 keine Bedenken.“

 

 

 

Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

 

 

Beteiligte:

Main-Donau Netzgesellschaft

 

Stand:

20.07.2017, Herr Gerhard Nickisch, Herr Norbert Herrmann

AZ: ARB02201718873 und ARB02201718874

 

Stellungnahme

Bemerkung

 

„… in der Anlage erhalten Sie einen Bestandsplan der MDN Main-Donau Netzgesellschaft mbH, ein Unternehmen der N-ERGIE Aktiengesellschaft und der von uns gegebenenfalls im Rahmen einer Betriebsführung mit betreuten Versorgungsanlagen im oben genannten Bereich. Dieser Strombestandsplanauszug besitzt nur informellen Charakter und enthält Anlagen der Main-Donau Netzgesellschaft.

Zusätzlich zu den auf dem überlassenen Plan bekannt gegebenen Anlagen können sich vor Ort weitere im Eigentum Dritter stehende Anlagen – insbesondere Kabel, Rohre oder Leitungen zu Anschluss von Erneuerbaren Energieanlagen – befinden, für die wir nicht zuständig sind. Über diese können wir keine Auskunft geben und diese sind deshalb auch nicht im Planwerk dokumentiert. Hierfür ist der jeweilige Anlagenbetreiber zuständig.

Die Versorgung des Baugebietes mit Elektrizität kann, nach entsprechenden Netzerweiterungsmaßnahmen, ausgehend von dem bestehenden Mittelspannungsnetz sichergestellt werden.

Wir bitten Sie jedoch, den in der Begründung unter Punkt 8.2. namentlich aufgeführten Versorgungsträger N-ERGIE AG Nürnberg in „Main-Donau Netzgesellschaft mbH (MDN)“ abzuändern.

In der Begründung vom 02.06.2017 sind unter Punkt 8.2. bereits einige Belange unseres Unternehmens aufgeführt worden. Diese Angaben sind auch weiterhin gültig.

Darüber hinaus bitte wir in der Begründung zum Bebauungsplan folgende Punkte mit aufzunehmen:

Bei allen Maßnahmen/ Bautätigkeiten muss der Bestand, Betrieb, die Entstörung und der Unterhalt der Versorgungsanlagen jederzeit sichergestellt bleiben.

Die Trassenbereiche der Versorgungsanlagen sind von jeglicher Be- und Übertragung, Überschüttung und Bepflanzung mit Bäumen, Büschen, o. ä. freizuhalten.

Im Näherungsbereich der Versorgungsanlagen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung keine Erdarbeiten über eine Tiefe von 0,30 m bzw. Geländeveränderungen ausgeführt werden.

Im Trassenbereich der Versorgungsanlagen dürfen keine Baustelleneinrichtungen und Materiallagerungen vorgenommen werden.

Mit den geplanten Ausgleichsflächen (innerhalb des Geltungsbereiches des oben genannten Bebauungsplanes) besteht Einverständnis.

Abschließend bitten wie Sie zu veranlassen, dass wir bei allen öffentlichen und privaten Planungen und Bauvorhaben wie z. B. Straßen- und Kanalbauarbeiten, Baumpflanzungen etc. möglichst frühzeitig in den weiteren Verfahrensablauf mit eingebunden werden.“

 

 

 

 

 

Es wird beachtet.

Die Kabel- bzw. Rohrleitungen sind in Lage und Dimension bekannt, vor Beginn von Bauarbeiten wird eine Kanal- bzw. Trassenauskunft eingeholt.

 

 

 

 

 

In die Begründung Pkt. 8.2. MDN namentlich aufgenommen.

 

 

 

 

 

In die Begründung Pkt. 8.2. sind zusätzliche Vermerke aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird beachtet!

 

 

Abstimmungsergebnis: 13 : 0

 

 

Beteiligte:

Regierung von Mittelfranken

 

Stand:

17.08.2017, RMF-SG24-8314.01-20-1-2 Herr Oberregierungsrat Rahn

 

Stellungnahme

Bemerkung

 

 

„… der Markt Dietenhofen möchte am Standort der bestehenden Biogasanlage Weiskopf nördlich des Gewerbegebietes „Neudorfer Höhe“ die baurechtlichen Voraussetzungen schaffen für den Ausbau der Nahwärmeversorgung mittels Erweiterung und Bau einer Heizzentrale.

Dafür soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit einem Geltungsbereich von ca. 2ha aufgestellt werden. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren entsprechend geändert und stellt künftig eine Sonderbaufläche dar.

Das Vorhaben entspricht dem Ziel LEP 6.2.1 Erneuerbare Energie verstärkt zu erschließen und zu nutzen (vgl. auch Grundsatz RP8 6.2.1 Abs. 1) sowie dem Grundsatz LEP 6.2.5, wonach die Potenziale der Bioenergie nachhaltig genutzt werden sollen (vgl. auch Grundsatz RP8 6.2.4.1). Sonstige Ziele und Grundsätze der Raumordnung stehen der Planung nicht entgegen. Einwendungen aus landesplanerischer Sicht werden daher nicht erhoben. …“

 

 

 

Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

 

Beteiligte:

Landratsamt Ansbach

 

Stand:

17. August 2017            UZ 610-20/21 SG 41, Frau Sand

 

Stellungnahme

Bemerkung

 

„… das Landratsamt Ansbach nimmt zu den oben genannten Verfahren Stellung und teilt Folgendes mit:

 

Frau Schock – Bauamt – Sachgebiet 41:

Beiliegende Stellungnahme ist zu beachten.

 

Herr Krieger – Tiefbauverwaltung, Sachgebiet 63:

-Einwendungen: Keine; jedoch Beachtung Stellungnahme des Staatl. Bauamts Ansbach (Anlage).

Herr Rathjen – Immissionsschutz – Sachgebiet 44:

  1. Bei der Biogasanlage handelt es sich um eine Anlage nach BlmSchG. Das Verfahren für eine Erweiterung ruht zurzeit.
  2. Bei der geplanten Hackschnitzelheizung handelt es sich ebenfalls um eine Anlage nach BlmSchG. Das Verfahren ruht zurzeit.
  3. Vorgaben technischer Art werden bzw. wurden bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemacht. Wenn die Auflagen eingehalten werden bestehen von Seiten des Sachgebietes 44 – Immissionsschutz – keine Bedenken.

Folgende Punkte sind noch zu beachten:

  1. In der Begründung zum Bebauungsplan sind noch Aussagen zur Störfallverordnung zu machen.
  2. Auf Seite 7 der Satzung werden Abstände für die turnusmäßige Überwachung von BlmSchG- Anlagen angegeben. Diese Angaben sind veraltet.

Da sich die Zeiten, wie bereits geschehen, ändern können, sollten diese Zahlen aus der Satzung gestrichen werden.

Frau Geim – Immissions- und Naturschutzrecht – Sachgebiet 42:

 

Hinweis des Sachgebiets 42:

1)    Auf Seite 6 der Satzung werden behördliche Überwachungspflichten in einer Tabelle dargestellt. Seitens des Sachgebiets 44 – Immissionsschutzrecht – erfolgt auch eine Überprüfung der Anlage nach einer Neugenehmigung oder einer Änderungsgenehmigung i.R. einer Schlussabnahme.

2)    Auf Seite 2 der Begründung werden falsche Nummern der Anlage 1 zum UVPG genannt.

Für die Biogasanlage sind die Nummern 1.2.2.2 und 8.4.2.2 und für die Hackschnitzelheizung Nummer 1.2.1 des Anhangs 1 zum UVPG einschlägig.

Nr. 38 für das Gebiet “Naturwärme Neudorfer Höhe sowie Biogasanlage Weiskopf, Neudorf“ mit Grünordnungsplan dient der Deckung dringenden Wohnbedarfs, „Nein“

Aufstellung, Änderung, Ergänzung, Aufhebung

Änderung bzw. Aufstellung

Rechtsgrundlagen BauGB

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage.

Es wird darauf hingewiesen, dass für die gegenständlichen Bauleitplanverfahren das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 04. Mai 2017 anzuwenden ist. Dies gilt insbesondere für den Inhalt des Umweltberichts und die Bekanntmachung der Auslegung gemäß §3 Abs. 2 BauGB und das Einstellen der Planunterlagen ins Internet. Das Fehlen der Veröffentlichung im Internet stellt einen beachtlichen Verfahrensfehler gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB dar, der zur Unwirksamkeit des Verfahrens führt. Wir bitten dies im weiteren Verfahrensverlauf zu berücksichtigen.“

 

 

 

 

 

 

Wird beachtet!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In die Satzung unter Pkt. 8.1. sowie in der Begründung unter Pkt. 5.5.2 sind zusätzliche Vermerke aufgenommen.

Nach §8 der 12. BImSchV müssen Betreiber von Betriebsbereichen, die der Störfall-Verordnung unterliegen, ein schriftliches Konzept zur Verhinderung von Störfällen anfertigen.

Störfallkonzept wird erarbeitet.

Vorschriftsmäßige Prüfung findet statt. Angaben wurden aktualisiert.

 

 

 

Angaben werden aktualisiert und sind in der Satzung im Entwurf vom 10.09.2017 eingearbeitet.

 

 

Satzung wird ergänzt.

 

 

 

 

Begründung wird geändert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach §214 sind Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn entgegen §2 Abs. 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen zu einer anderen Entscheidung geführt hätten.

Dies ist im vorliegendem Fall nicht gegeben, es war ortsüblich öffentlich Ausgelegt und es trifft keine überörtlichen Belange.

 

Der Entwurf wird mit Begründung und Umweltbericht in das vorgesehene Portal hochgeladen.

Bereitstellung der Zugangsdaten sowie die Zugangsberechtigung müsste erfolgen!

§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird beachtet.

 

 

Abstimmungsergebnis: 14 : 0

 


Beschluss:

 

6. Änderung des Flächennutzungsplanes - Billigungs- und Auslegungsbeschluss

 

Der von Bauplanung & Kreativbüro Haßelbacher ausgearbeitete Entwurf für die 6. Änderung des seit 20.04.1996 wirksamen und zum 10.08.2015 zuletzt geänderten Flächennutzungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan für das Gemeindegebiet  wird aus Anlass der Ausweisung eines Sondergebietes vom Marktgemeinderat Dietenhofen auf dem Grundstück Flur-Nr. 163  der Gemarkung Neudorf sowie der geplanten Erweiterung einer Biogasanlage und einem Hackschnitzelheizwerk auf dem Grundstück Flur-Nr.163 im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 38 „Naturwärme Neudorfer Höhe sowie Biogasanlage Weiskopf Neudorf“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 10.09.2017 vom Marktgemeinderat Dietenhofen gebilligt. Es wird beschlossen, die öffentliche Auslegung nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen und gleichzeitig gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

 

einstimmig beschlossen      Ja 14  Nein 0 

 

 

 

Beschluss:

 

Bebauungsplan Nr. 38 „Naturwärme Neudorfer Höhe sowie Biogasanlage Weiskopf Neudorf“ – Billigungs- und Auslegungsbeschluss

 

Der von Bauplanung + Kreativbüro Haßelbacher ausgearbeitete Entwurf für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.38 „Naturwärme Neudorfer Höhe sowie Biogasanlage Weiskopf Neudorf“ mit integriertem Grünordnungsplanung in der Fassung vom 10.09.2017 für die Fläche Flur-Nr.163 der Gemarkung Neudorf wird vom Marktgemeinderat Dietenhofen gebilligt. Es wird beschlossen, die öffentliche Auslegung nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen und gleichzeitig gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.