Der Markt Dietenhofen ist aufgrund des Prädikates „Staatl. anerkannter Erholungsort“ und der Zuständigkeitsverordnung vom 31.10.2015 dazu ermächtigt, an bis zu 40 Sonn- und Feiertagen den Ladenschluss außer Kraft zu setzen und bestimmten Geschäften die Möglichkeit einzuräumen, an diesen Tagen jeweils von 10.00 – 18.00 Uhr bestimmte Waren feilzubieten.
Beschlussvorschlag:
Verordnung über die
Öffnung von Verkaufsstellen für das Jahr
2018
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den
Ladenschluss vom
§ 1
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen in Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss im Gemeindeteil Dietenhofen Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse i.S.d. § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, an den folgenden Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr feilgehalten werden:
Januar: Februar: März: April:
04.02. 18.03. 01.04.
25.03. 08.04.
15.04.
22.04.
29.04.
Mai: Juni: Juli: August:
01.05. 10.06. 01.07. 05.08.
06.05. 17.06. 08.07. 12.08.
10.05. 24.06. 15.07. 19.08.
13.05. 22.07. 26.08.
20.05. 29.07.
27.05.
September: Oktober: November: Dezember:
02.09. 03.10. 01.11.
16.09. 07.10. 11.11.
23.09. 14.10. 25.11
30.09. 21.10.
28.10.
§ 2
Gesamtzahl festgesetzter Sonn- und Feiertage
Die in § 1 dieser Verordnung aufgeführten Sonn- und Feiertage dürfen unter Einbeziehung der Sonn- und Feiertage, die auf Grundlage der nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss erlassenen Verordnung zur Öffnung freigegeben sind, die Zahl 40 nicht überschreiten. Bei einer Überschreitung verringert sich die Zahl der nach dieser Verordnung festgesetzten Sonn- und Feiertage entsprechend (beginnend mit dem letzten festgesetzten Sonn- oder Feiertag des Jahres).
§ 3
Geltung anderer Rechtsverordnungen
Die durch Rechtsverordnungen nach den §§ 11, 12 und 14 des Gesetzes über den Ladenschluss freigegebenen Verkaufszeiten (Verkauf in ländlichen Gebieten, Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen und Verkauf aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen) bleiben unberührt.
§ 4
Beschränkung auf bestimmte Verkaufsstellen
An den in § 1 dieser Verordnung bestimmten Sonn- und
Feiertagen dürfen gemäß
§ 3 der Ladenschlussverordnung nur solche Verkaufsstellen für den
geschäftlichen Verkehr mit Kunden offen gehalten werden, in denen die in § 1
dieser Verordnung genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem
Umfang geführt (zum Verkauf bereit gehalten) werden. Diese Waren müssen unter
Berücksichtigung des Gesamtumsatzes den Charakter der Verkaufsstelle wesentlich
mitbestimmen.
§ 5
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des letzten von der Verordnung erfassten Tages.
Dietenhofen, xx. 2017
Erdel,