Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss kann der Markt Dietenhofen diesen an bis zu 4 Sonntagen außer Kraft setzen.
Wie in den Vorjahren soll dies für 2018 wieder am Kirchweih-Sonntag, 03.06.2018 von 13.00 – 18.00 Uhr der Fall sein. Da im nächsten Jahr der Herbstmarkt am 09.09. auf einen Sonntag fällt, wird vorgeschlagen, die Geschäfte an diesem Tag ebenfalls von 13.00- 18.00 Uhr offenzuhalten. Weitere Sonntags-Öffnungen werden für nicht nötig erachtet und würden auch im erforderlichen Anhörungsverfahren Widerstände erwarten lassen.
Beschlussvorschlag:
Verordnung Dietenhofen über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und
Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im
Gemeindeteil Dietenhofen für das Jahr 2018
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den
Ladenschluss vom
§ 1
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss im Gemeindeteil Dietenhofen aus Anlass
- Kirchweih am 03.06.2018 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie
- des Herbstmarktes am 09.09.2018 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
§ 2
Geltung anderer Rechtsverordnungen
Die durch Rechtsverordnungen nach den des Gesetzes über den Ladenschluss freigegebenen Verkaufszeiten (Verkauf in ländlichen Gebieten und Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen) bleiben unberührt. Die jeweilige Gesamtöffnungszeit nach § 1 dieser Verordnung und nach den Rechtsverordnungen nach des Gesetzes über den Ladenschluss darf insgesamt fünf Stunden nicht überschreiten.
§ 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des letzten von der Verordnung erfassten Tages.
Dietenhofen, xx 2017
Dietenhofen
Erdel,