Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss kann der Markt Dietenhofen diesen an bis zu 4 Sonntagen außer Kraft setzen.

Wie in den Vorjahren soll dies für 2018 wieder am Kirchweih-Sonntag, 03.06.2018 von 13.00 – 18.00 Uhr der Fall sein. Da im nächsten Jahr der Herbstmarkt am 09.09. auf einen Sonntag fällt, wird vorgeschlagen, die Geschäfte an diesem Tag ebenfalls von 13.00- 18.00 Uhr offenzuhalten. Weitere Sonntags-Öffnungen werden für nicht nötig erachtet und würden auch im erforderlichen Anhörungsverfahren Widerstände erwarten lassen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Verordnung  Dietenhofen über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Gemeindeteil Dietenhofen für das Jahr 2018

vom xx.  2017

Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) und Art. 228 der neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2015 (GVBl S. 384), erlässt  Dietenhofen folgende Verordnung:

 

§ 1

Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage

 

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss im Gemeindeteil Dietenhofen aus Anlass

 

  1.  Kirchweih am 03.06.2018 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie
  2. des Herbstmarktes     am 09.09.2018 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

 

für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.

 

§ 2

Geltung anderer Rechtsverordnungen

 

Die durch Rechtsverordnungen nach den  des Gesetzes über den Ladenschluss freigegebenen Verkaufszeiten (Verkauf in ländlichen Gebieten und Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen) bleiben unberührt. Die jeweilige Gesamtöffnungszeit nach § 1 dieser Verordnung und nach den Rechtsverordnungen nach  des Gesetzes über den Ladenschluss darf insgesamt fünf Stunden nicht überschreiten.

 

§ 3

Inkrafttreten und Geltungsdauer

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des letzten von der Verordnung erfassten Tages.

 

Dietenhofen, xx  2017

 Dietenhofen

 

 

Erdel,