Sitzung: 27.11.2017 Ortsentwicklungs-, Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
Beschluss: einstimmig abgelehnt
Abstimmung: Ja: 0, Nein: 7
Herr Werner
Bartonitz hat einen Bauantrag zur Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem
Grundstück FlNr. 612/44 Gemarkung Dietenhofen eingereicht.
Das Baugrundstück
befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 11a „Dietenhofen –
Nord“. Es sind folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
erforderlich:
-
Baugrenze
im Norden
-
Firstrichtung
-
Gaubenhöhe
von max. 1,50 m
Für die Erteilung
der Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist § 31 Abs. 2 BauGB
maßgeblich. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines
Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden und
-
die
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
-
die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
-
die
Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Nachbarunterschriften
liegen nur teilweise vor. Es liegen Einwendungen von benachbarten
Grundstückseigentümern beim Markt Dietenhofen vor.
Die Erschließung
ist gesichert.
Beschlussvorschlag:
Der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauvorhaben des Herrn Werner Bartonitz zur Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 612/44 Gemarkung Dietenhofen im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 11a Dietenhofen – Nord.
Desweiteren erteilt der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss sein Einvernehmen zu den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11a Dietenhofen – Nord bezüglich der
-
Baugrenze
im Norden
-
Firstrichtung
-
Gaubenhöhe
von max. 1,50 m.