Beschluss: einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 7

Herr Werner Bartonitz hat einen Bauantrag zur Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 612/44 Gemarkung Dietenhofen eingereicht.

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 11a „Dietenhofen – Nord“. Es sind folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich:

-          Baugrenze im Norden

-          Firstrichtung

-          Gaubenhöhe von max. 1,50 m

Für die Erteilung der Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist § 31 Abs. 2 BauGB maßgeblich. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

-          die Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

-          die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

-          die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Nachbarunterschriften liegen nur teilweise vor. Es liegen Einwendungen von benachbarten Grundstückseigentümern beim Markt Dietenhofen vor.

 

Die Erschließung ist gesichert.


Beschlussvorschlag:

Der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauvorhaben des Herrn Werner Bartonitz zur Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 612/44 Gemarkung Dietenhofen im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 11a Dietenhofen – Nord.

 

Desweiteren erteilt der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss sein Einvernehmen zu den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11a Dietenhofen – Nord bezüglich der

-          Baugrenze im Norden

-          Firstrichtung

-          Gaubenhöhe von max. 1,50 m.