Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0

Herr Matthias Scheiderer hat am 21.11.2017 einen Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück FlNr. 55 Gemarkung Ebersdorf eingereicht.

 

Das Baugrundstück liegt im Außenbereich und daher richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

 

Der Bauherr betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Biogasanlage, sodass die erforderliche Privilegierung als Betriebsleiterwohnhaus vorliegt. Der Flächennutzungsplan des Marktes Dietenhofen weist die Fläche als Grünland aus. Die Erschließung erfolgt über das Grundstück FlNr. 46/1 Gemarkung Ebersdorf, welches vom Bauherrn erworben wurde.

 

Die Eigentümer des Grundstücks FlNr. 56 Gemarkung Ebersdorf haben die Baupläne nicht unterzeichnet. 


Beschlussvorschlag:

Der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauvorhaben des Herrn Matthias Scheiderer zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück FlNr. 55 Gemarkung Ebersdorf.