Beschluss: zur Kenntnis genommen

Der Marktgemeinderat des Marktes Dietenhofen hat in seiner Sitzung am 12.01.2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 29 a und 29 b „Freiflächenphotovoltaik Neudorf Ost“ sowie die entsprechende Änderung des Flächennutzugsplanes beschlossen. Nach Durchführung des ordnungsgemäßen Verfahrens wurden in der Sitzung am 08.06.2010 die beiden Bebauungspläne als Satzung beschlossen.

 

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan spätestens bis zum Satzungsbeschluss ein Durchführungsvertrag geschlossen worden sein. Andernfalls ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht rechtswirksam.

 

Bei den o. g. Bebauungsplänen ist vor dem Satzungsbeschluss kein Durchführungsvertrag abgeschlossen worden. Somit sind die Bebauungspläne derzeit schwebend unwirksam. Dieser Mangel kann jedoch in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 BauGB geheilt werden. Hierzu muss ein entsprechender Durchführungsvertrag abgeschlossen werden und erneut ein Satzungsbeschluss gefasst werden.

 

Das Vorhaben wurde bisher noch nicht durchgeführt. Die Planungen und bisheriger Vorhabenträger war das Büro Ermisch & Partner, Roth.

 

Die Bürgersonnenenergie Neudorf-Dietenhofen GmbH & Co. KG hat im November 2017 die Verwaltung informiert, dass sie die beiden vorhabenbezogenen Bebauungspläne als neue Vorhabenträger übernehmen möchten und legten einen entsprechenden Durchführungsvertrag vor.

 

Nach Durchsicht der Verfahrensunterlagen der Bebauungspläne wurde festgestellt, dass die damals durchgeführte saP-Prüfung nicht mehr gültig ist, da diese nach der derzeitigen Rechtsprechung maximal fünf Jahre anerkannt wird. Dies bedeutet, dass der Umweltbericht der Bebauungspläne nochmals überarbeitet werden muss und die Bebauungspläne unter Umständen nochmals öffentlich ausgelegt werden müssen sowie die Träger öffentlicher Belange nochmals zu beteiligen sind.

 

Mit dem neuen Vorhabenträger wurde in einem Telefonat am 15.12.2017 vereinbart, dass bei dem Büro Ermisch & Partner eine Einschätzung hinsichtlich des Umweltberichts und der saP-Prüfung angefordert wird, inwieweit sich hier Änderungen ergeben. Anschließend wird das weitere Vorgehen mit dem Landratsamt Ansbach – Bauverwaltung und Untere Naturschutzbehörde – abgestimmt.

 

Zudem ist der Durchführungsvertrag noch in einigen Punkten zu ergänzen. Dies wird die Verwaltung mit dem Vorhabenträger noch abstimmen.

 


Beschlussvorschlag:

Zur Kenntnis.