Sitzung: 25.01.2018 Verwaltungs- und Finanzausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1
Im Rahmen der
örtlichen Rechnungsprüfung des Haushaltsjahres 2015 im Oktober 2017 wurde
seitens des Rechnungsprüfungsausschusses nach Rücksprache mit der
Finanzverwaltung ersichtlich, dass sich etwa 80 % der Zahlungsforderungen, für
welche ein Stundungsantrag gestellt wird, unter einem Gesamtbetrag von 1.000 €
bewegt.
Die
Geschäftsordnung des Marktes Dietenhofen regelt in § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b
3. Spiegelstrich, dass der Erste Bürgermeister in allen Angelegenheiten mit
finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere von Steuern, Beiträgen
und Gebühren, sowie von sonstigen Forderungen über eine Stundung bei Beträgen
bis 500 € im Einzelfall entscheidet. Darüberhinausgehende Stundungsbeträge
liegen in der Zuständigkeit des Verwaltungs- und Finanzausschusses (bis 7.500
€) und des Marktgemeinderates (über 7.500 €).
Im täglichen
Geschäftsbetrieb zeigt sich diese Regelung eher hinderlich, da zügige
Entscheidungen erschwert werden. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner
Sitzung vom 07.11.2017 vorgeschlagen die Zuständigkeit des Ersten
Bürgermeisters bei Stundungen auf 1.000 € anzuheben und die Geschäftsordnung
entsprechend zu ändern.
Die Verwaltung
beabsichtigt daher bis zur nächsten Sitzung des Verwaltung- und
Finanzausschusses eine Anhebung der Grenze der Entscheidungsbefugnis des Ersten
Bürgermeisters auf 1.000 € vorzubereiten.
Beschluss:
Dem Marktgemeinderat wird empfohlen, seine Geschäftsordnung wie vorgetragen zu ändern.