Sitzung: 29.01.2018 Ortsentwicklungs-, Bau-, Umwelt- und Energieausschuss
Beschluss: zur Kenntnis genommen
In der Sitzung des
Ortsentwicklungs- und Bauausschuss vom 18.12.2017 wurde darüber informiert,
dass die vorhabenbezogenen Bebauungspläne Nr. 29a und 29b
„Freiflächenphotovoltaikanlage Neudorf“ derzeit schwebend unwirksam sind und
damit ein ergänzendes Verfahren nach § 214 BauGB erforderlich ist. Desweiteren
wurde festgestellt, dass die damals durchgeführte saP-Prüfung nicht mehr gültig
ist, da diese nach der derzeitigen Rechtsprechung maximal fünf Jahre anerkannt
wird. Deshalb hat der künftige Vorhabenträger eine erneute Einschätzung der
naturschutzrechtlichen Aspekte vorgelegt, welche zur Prüfung an die Untere
Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ansbach weitergeleitet wurde.
Zwischenzeitlich hat
die Untere Naturschutzbehörde mitgeteilt, dass die vorgelegte Einschätzung
nicht ausreichend ist und hinsichtlich der saP-Prüfung Nachbesserungsbedarf
besteht. Es sind im Laufe des Frühjahrs und des Sommers 2018 Vor-Ort-Erhebungen
durchzuführen oder falls dies zeitlich nicht möglich ist, durch die Bewertung
mittels einer worst-case-Betrachtung mit der zusätzlichen Festsetzung von
CEF-Maßnahmen, die Umsetzung der Bebauungspläne naturschutzrechtlich möglich zu
machen.
Welche
Verfahrensschritte im ergänzenden Verfahren nach § 214 BauGB für das Bauleitplanverfahren
erforderlich sind, kann erst festgestellt werden, wenn das Ergebnis der
saP-Prüfung vorliegt.
Der künftige
Vorhabenträger wurde entsprechend informiert.
Beschlussvorschlag: