Beschluss: zur Kenntnis genommen

In der Sitzung des Ortsentwicklungs- und Bauausschuss vom 18.12.2017 wurde darüber informiert, dass die vorhabenbezogenen Bebauungspläne Nr. 29a und 29b „Freiflächenphotovoltaikanlage Neudorf“ derzeit schwebend unwirksam sind und damit ein ergänzendes Verfahren nach § 214 BauGB erforderlich ist. Desweiteren wurde festgestellt, dass die damals durchgeführte saP-Prüfung nicht mehr gültig ist, da diese nach der derzeitigen Rechtsprechung maximal fünf Jahre anerkannt wird. Deshalb hat der künftige Vorhabenträger eine erneute Einschätzung der naturschutzrechtlichen Aspekte vorgelegt, welche zur Prüfung an die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ansbach weitergeleitet wurde.

 

Zwischenzeitlich hat die Untere Naturschutzbehörde mitgeteilt, dass die vorgelegte Einschätzung nicht ausreichend ist und hinsichtlich der saP-Prüfung Nachbesserungsbedarf besteht. Es sind im Laufe des Frühjahrs und des Sommers 2018 Vor-Ort-Erhebungen durchzuführen oder falls dies zeitlich nicht möglich ist, durch die Bewertung mittels einer worst-case-Betrachtung mit der zusätzlichen Festsetzung von CEF-Maßnahmen, die Umsetzung der Bebauungspläne naturschutzrechtlich möglich zu machen.

 

Welche Verfahrensschritte im ergänzenden Verfahren nach § 214 BauGB für das Bauleitplanverfahren erforderlich sind, kann erst festgestellt werden, wenn das Ergebnis der saP-Prüfung vorliegt.

 

Der künftige Vorhabenträger wurde entsprechend informiert.


Beschlussvorschlag: