Beschlussvorschlag:
Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:
Satzung
über Auszeichnungen des Marktes Dietenhofen
Der Markt
Dietenhofen erläßt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (BayRS 220-1-1-1) folgende Satzung über Auszeichnungen des Marktes
Dietenhofen:
§ 1
(1) Für
besondere Verdienste um den Markt Dietenhofen können lebende Personen mit
Auszeichnungen bedacht werden. Die Auszuzeichnenden müssen nicht Bürger des
Marktes Dietenhofen sein.
(2) Der Markt Dietenhofen
verleiht an besonders verdiente Persönlichkeiten
a) das
EHRENBÜRGERRECHT nach Art. 16 der Gemeindeordnung für den Freistaat . Bayern
b) die GOLDENE BÜRGERMEDAILLE des Marktes
Dietenhofen
c) die SILBERNE BÜRGERMEDAILLE des Marktes
Dietenhofen
d) den GEMEINDEZIEGEL des Marktes
Dietenhofen
e) das GEMEINDEWAPPEN des Marktes
Dietenhofen
f) die EHRENURKUNDE für besondere Verdienste
§ 2
(1) Das
Ehrenbürgerrecht ist die höchste Auszeichnung, welche vom Markt Dietenhofen
zuerkannt wird.
(2) Das
Ehrenbürgerrecht wird nur an Personen verliehen, welche sich in hervorragend
treuem und fruchtbarem Wirken für das Wohl des Marktes Dietenhofen und seiner
Bürger herausragende Verdienste erworben haben.
(3) Das
Ehrenbürgerrecht wird durch Aushändigung einer Ehrenbürgerurkunde verliehen.
Die Verleihung erfolgt in einer öffentlichen Marktgemeinderatssitzung oder in
einer entsprechend dem Anlass angemessenen öffentlichen Veranstaltung.
§ 3
(1)
Die
goldene Bürgermedaille wird nur an Personen verliehen, welche sich durch treues
und fruchtbares Wirken für das Wohl des Marktes Dietenhofen besondere Verdienste
erworben haben.
(2)
Die
goldene Bürgermedaille hat die Form einer runden Münze aus Feinsilber 999/000
(vergoldet), Durchmesser 35 mm, Rondengewicht 15 g in Prägeglanzausführung. Sie
zeigt auf der Vorderseite das Marktwappen im runden Rautenfeld mit der
Umschrift „Markt Dietenhofen – Ersterwähnung A.D. 1235“, auf der Rückseite
befindet sich die Inschrift „Für besondere Verdienste“ im Lorbeerkranz.
(3)
Die
goldene Bürgermedaille wird zusammen mit einer Urkunde bei einer öffentlichen
Sitzung des Marktgemeinderates, bei einer Bürgerversammlung oder einer
sonstigen öffentlichen Veranstaltung verliehen.
§ 4
(1) Die
silberne Bürgermedaille wird an Personen verliehen, welche sich durch treues
und fruchtbares Wirken für das Wohl des Marktes Dietenhofen große Verdienste
erworben haben.
(2) Die
silberne Bürgermedaille hat die Form einer runden Münze aus Feinsilber 999/000,
Durchmesser 35 mm, Rondengewicht 15 g in feinster Handpatinierung. Sie zeigt
auf der Vorderseite das Marktwappen im runden Rautenfeld mit der Umschrift
„Markt Dietenhofen – Ersterwähung A.D. 1235“, auf der Rückseite befindet sich
die Inschrift „Für besondere Verdienste“ im Lorbeerkranz.
(3)
Die
silberne Bürgermedaille wird zusammen mit einer Urkunde bei einer öffentlichen
Sitzung des Marktgemeinderates, bei einer Bürgerversammlung oder einer
sonstigen öffentlichen Veranstaltung verliehen
(4) Gemeinderäte
und Ortssprecher erhalten die Auszeichnung beim Ausscheiden nach mindestens
12-jähriger ununterbrochener Tätigkeit im Marktgemeinderat.
§ 5
(1)
Der
Gemeindeziegel wird an Personen verliehen, welche sich für das Wohl des Marktes
Dietenhofen Verdienste erworben haben.
(2)
Der
Gemeindeziegel hat die Form eines Ziegels mit einer Länge von ca. 35 cm und
einer Breite von 16 cm. Er besteht aus Ton und ist mit einem Lederband als
Aufhängevorrichtung versehen; er trägt auf der Vorderseite das Marktwappen und
die Inschrift „Markt Dietenhofen“.
(3)
Der
Gemeindeziegel wird zusammen mit einer Urkunde bei einer öffentlichen Sitzung
des Marktgemeinderates, bei einer Bürgerversammlung oder einer sonstigen
öffentlichen Veranstaltung verliehen
(4)
Gemeinderäte
und Ortssprecher erhalten die Auszeichnung beim Ausscheiden nach mindestens
6-jähriger ununterbrochener Tätigkeit im Marktgemeinderat.
§ 6
(1)
Das
Gemeindewappen wird an Personen vergeben, die sich durch ihr ehrenamtliches
Engagement oder durch hohen beruflichen Einsatz um die Bürgerschaft der
Gemeinde verdient gemacht haben.
(2)
Das
Gemeindewappen wird zusammen mit einer Urkunde bei einer öffentlichen Sitzung
des Marktgemeinderates, bei einer Bürgerversammlung oder einer sonstigen
öffentlichen Veranstaltung verliehen.
(3)
Voraussetzung
ist die ununterbrochene Tätigkeit in der jeweiligen Position von mindestens 6
Jahren. Mehrfachengagement kann kumuliert werden.
§ 7
(1) Eine
Ehrenurkunde wird an verdiente Bürgerinnen und Bürger verliehen, die sich durch
langjährigen Einsatz oder durch eine besondere Einzelleistung um die Bürgerschaft
und die Gemeinschaft verdient gemacht haben.
§ 8
(1)
Derselben
Persönlichkeit können nacheinander die sechs Auszeichnungen – jedoch jede
Auszeichnung nur einmal – zuteilwerden.
(2)
Gleichzeitig
können Ehrenbürger des Marktes Dietenhofen höchstens drei, Inhaber der goldenen
Bürgermedaille höchstens fünf lebende Persönlichkeiten sein. Die Anzahl der
lebenden Inhaber der silbernen Bürgermedaille und des Gemeindeziegels wird
nicht begrenzt.
(3)
Die
Ernennung zum Ehrenbürger sowie die Verleihung der goldenen Bürgermedaille sind
im gemeindlichen Amtsblatt öffentlich bekanntzugeben.
(4)
Die
Ehrenbürgerurkunde, die goldene Bürgermedaille, die silberne Bürgermedaille,
der Gemeindeziegel und das Gemeindewappen sowie die zugehörigen Urkunden gehen
mit der Aushändigung in das Eigentum der Ausgezeichneten über.
§ 9
(1)
Vorschläge
über die Verleihung einer Auszeichnung können vom 1. Bürgermeister und von jedem
Marktgemeinderatsmitglied eingebracht werden. Die Vorschläge sind eingehend zu
begründen.
(2)
Über
die Verleihung entscheidet der Marktgemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung.
(3)
Abweichend
davon bedarf die Verleihung nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4 und § 7 keiner Erörterung
und Beschlussfassung im Marktgemeinderat, wenn die Voraussetzung für die
Verleihung vorliegt.
§ 10
Diese Satzung tritt
eine Woche nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Satzung über Auszeichnungen des Marktes Dietenhofen vom 12.07.1988 außer
Kraft.
Vor Inkrafttreten
durch Beschluss verliehene entsprechende Auszeichnungen gelten als
Auszeichnungen im Sinne dieser Satzung.
Dietenhofen, den
07.02.2018
Rainer Erdel
1. Bürgermeister
Anmerkung
Abstimmungsvermerke:
Eine dieser
Abstimmung vorausgehende Abstimmung über die Goldenen Bürgermedaille lautete
wie folgt:
Beschluss:
Die anlässlich
dieser Ehrung zu überreichende Medaille soll mit einer vergoldeten
Silbermedaille erfolgen.
mehrheitlich beschlossen Ja 17
Nein 3