Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat beschließt folgende Satzung:

 

Satzung

 

über Auszeichnungen des Marktes Dietenhofen

 

Der Markt Dietenhofen erläßt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 220-1-1-1) folgende Satzung über Auszeichnungen des Marktes

Dietenhofen:

 

§ 1

 

(1)       Für besondere Verdienste um den Markt Dietenhofen können lebende Personen mit Auszeichnungen bedacht werden. Die Auszuzeichnenden müssen nicht Bürger des Marktes Dietenhofen sein.

 

(2)       Der Markt Dietenhofen verleiht an besonders verdiente Persönlichkeiten

a) das EHRENBÜRGERRECHT nach Art. 16 der Gemeindeordnung für den Freistaat  .   Bayern

b) die GOLDENE BÜRGERMEDAILLE des Marktes Dietenhofen

c) die SILBERNE BÜRGERMEDAILLE des Marktes Dietenhofen

d) den GEMEINDEZIEGEL des Marktes Dietenhofen

e) das GEMEINDEWAPPEN des Marktes Dietenhofen

f) die EHRENURKUNDE für besondere Verdienste

 

 

§ 2

 

(1)       Das Ehrenbürgerrecht ist die höchste Auszeichnung, welche vom Markt Dietenhofen zuerkannt wird.

 

(2)       Das Ehrenbürgerrecht wird nur an Personen verliehen, welche sich in hervorragend treuem und fruchtbarem Wirken für das Wohl des Marktes Dietenhofen und seiner Bürger herausragende Verdienste erworben haben.

 

(3)       Das Ehrenbürgerrecht wird durch Aushändigung einer Ehrenbürgerurkunde verliehen. Die Verleihung erfolgt in einer öffentlichen Marktgemeinderatssitzung oder in einer entsprechend dem Anlass angemessenen öffentlichen Veranstaltung.

 

 

§ 3

 

(1)          Die goldene Bürgermedaille wird nur an Personen verliehen, welche sich durch treues und fruchtbares Wirken für das Wohl des Marktes Dietenhofen besondere Ver­dienste erworben haben.

 

(2)          Die goldene Bürgermedaille hat die Form einer runden Münze aus Feinsilber 999/000 (vergoldet), Durchmesser 35 mm, Rondengewicht 15 g in Prägeglanzausführung. Sie zeigt auf der Vorderseite das Marktwappen im runden Rautenfeld mit der Umschrift „Markt Dietenhofen – Ersterwähnung A.D. 1235“, auf der Rückseite befindet sich die Inschrift „Für besondere Verdienste“ im Lorbeerkranz.

 

(3)          Die goldene Bürgermedaille wird zusammen mit einer Urkunde bei einer öffentlichen Sitzung des Marktgemeinderates, bei einer Bürgerversammlung oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung verliehen.

 

 

§ 4

 

(1)       Die silberne Bürgermedaille wird an Personen verliehen, welche sich durch treues und fruchtbares Wirken für das Wohl des Marktes Dietenhofen große Verdienste erworben haben.

 

(2)       Die silberne Bürgermedaille hat die Form einer runden Münze aus Feinsilber 999/000, Durchmesser 35 mm, Rondengewicht 15 g in feinster Handpatinierung. Sie zeigt auf der Vorderseite das Marktwappen im runden Rautenfeld mit der Umschrift „Markt Die­tenhofen – Ersterwähung A.D. 1235“, auf der Rückseite befindet sich die Inschrift „Für besondere Verdienste“ im Lorbeerkranz.

 

(3)          Die silberne Bürgermedaille wird zusammen mit einer Urkunde bei einer öffentlichen Sitzung des Marktgemeinderates, bei einer Bürgerversammlung oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung verliehen

 

(4)       Gemeinderäte und Ortssprecher erhalten die Auszeichnung beim Ausscheiden nach mindestens 12-jähriger ununterbrochener Tätigkeit im Marktgemeinderat.

 

 

§ 5

 

(1)          Der Gemeindeziegel wird an Personen verliehen, welche sich für das Wohl des Mark­tes Dietenhofen Verdienste erworben haben.

 

(2)          Der Gemeindeziegel hat die Form eines Ziegels mit einer Länge von ca. 35 cm und einer Breite von 16 cm. Er besteht aus Ton und ist mit einem Lederband als Aufhängevorrichtung versehen; er trägt auf der Vorderseite das Marktwappen und die Inschrift „Markt Dietenhofen“.

 

(3)          Der Gemeindeziegel wird zusammen mit einer Urkunde bei einer öffentlichen Sitzung des Marktgemeinderates, bei einer Bürgerversammlung oder einer sonstigen öffentli­chen Veranstaltung verliehen

 

(4)          Gemeinderäte und Ortssprecher erhalten die Auszeichnung beim Ausscheiden nach mindestens 6-jähriger ununterbrochener Tätigkeit im Marktgemeinderat.

 

 

 

 

§ 6

 

(1)          Das Gemeindewappen wird an Personen vergeben, die sich durch ihr ehrenamtliches Engagement oder durch hohen beruflichen Einsatz um die Bürgerschaft der Gemeinde verdient gemacht haben.

 

(2)          Das Gemeindewappen wird zusammen mit einer Urkunde bei einer öffentlichen Sit­zung des Marktgemeinderates, bei einer Bürgerversammlung oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung verliehen.

 

(3)          Voraussetzung ist die ununterbrochene Tätigkeit in der jeweiligen Position von min­destens 6 Jahren. Mehrfachengagement kann kumuliert werden.

 

 

§ 7

 

(1)       Eine Ehrenurkunde wird an verdiente Bürgerinnen und Bürger verliehen, die sich durch langjährigen Einsatz oder durch eine besondere Einzelleistung um die Bürger­schaft und die Gemeinschaft verdient gemacht haben.

 

 

§ 8

 

(1)          Derselben Persönlichkeit können nacheinander die sechs Auszeichnungen – jedoch jede Auszeichnung nur einmal – zuteilwerden.

 

(2)          Gleichzeitig können Ehrenbürger des Marktes Dietenhofen höchstens drei, Inhaber der goldenen Bürgermedaille höchstens fünf lebende Persönlichkeiten sein. Die An­zahl der lebenden Inhaber der silbernen Bürgermedaille und des Gemeindeziegels wird nicht begrenzt.

 

(3)          Die Ernennung zum Ehrenbürger sowie die Verleihung der goldenen Bürgermedaille sind im gemeindlichen Amtsblatt öffentlich bekanntzugeben.

 

(4)          Die Ehrenbürgerurkunde, die goldene Bürgermedaille, die silberne Bürgermedaille, der Gemeindeziegel und das Gemeindewappen sowie die zugehörigen Urkunden ge­hen mit der Aushändigung in das Eigentum der Ausgezeichneten über.

 

 

§ 9

 

(1)          Vorschläge über die Verleihung einer Auszeichnung können vom 1. Bürgermeister und von jedem Marktgemeinderatsmitglied eingebracht werden. Die Vorschläge sind eingehend zu begründen.

 

(2)          Über die Verleihung entscheidet der Marktgemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung.

 

(3)          Abweichend davon bedarf die Verleihung nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4 und § 7 keiner Erörterung und Beschlussfassung im Marktgemeinderat, wenn die Voraussetzung für die Verleihung vorliegt.

 

 

§ 10

 

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Auszeichnungen des Marktes Dietenhofen vom 12.07.1988 außer Kraft.

 

Vor Inkrafttreten durch Beschluss verliehene entsprechende Auszeichnungen gelten als Auszeichnungen im Sinne dieser Satzung.

Dietenhofen, den 07.02.2018

 

 

 

Rainer Erdel

1. Bürgermeister

 

 

Anmerkung

 


Abstimmungsvermerke:

Eine dieser Abstimmung vorausgehende Abstimmung über die Goldenen Bürgermedaille lautete wie folgt:

 

 

Beschluss:

Die anlässlich dieser Ehrung zu überreichende Medaille soll mit einer vergoldeten Silbermedaille erfolgen.

 

mehrheitlich beschlossen    Ja 17    Nein 3