Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0

 

Im Rahmen des Erschließungsvorhabens des Baugebietes Nördlich der Rüderner Straße wurde von der Verwaltung in Erwägung gezogen, die Abwicklung der Erschließung an einen privaten Erschließungsträger abzutreten.

 

Grundgedanke seitens der Verwaltung bei der Abwägung, ob man sich für einen Erschließungsträger entscheidet war, dass durch die Auslagerung der Fremdfinanzierung in der Form, dass der Erschließungsträger und nicht die Gemeinde einen Kommunalkredit aufnimmt, der gemeindliche Haushalt entlastet wird und somit keine Genehmigungspflicht seitens des Landratsamtes Ansbach als Rechtsaufsichtsbehörde bestünde. Es wurde befürchtet, dass bei einer eigenen Kreditaufnahme die Gemeinde verpflichtet würde eine Straßenausbaubeitragssatzung im Rahmen der Rangfolge der Einnahmebeschaffung zu erlassen, bevor eine Kreditaufnahme genehmigt wird.

 

In diesem Zusammenhang wurde zwei Erschließungsträgern die Möglichkeit eingeräumt, sowohl in der Verwaltung, als auch in einer nichtöffentlichen Marktgemeinderatssitzung die Optionen einer Erschließungsträgerschaft vorzustellen. Es wurde hierbei die Variante konkretisiert, bei welcher der Erschließungsträger die Erschließung durchführt, die Gemeinde aber Eigentümer der Grundstücke bleibt und diese dann vermarktet.

 

Es wurde sowohl seitens der Erschließungsträger, als auch seitens der Verwaltung verdeutlicht, dass, wenn die Gemeinde als Bürge für den Erschließungsträger gegenüber des Kreditinstituts auftritt (Kreditähnliches Rechtsgeschäft im Sinne des Art. 72 GO), ein Genehmigungsbedarf für die Bürgschaft durch die Rechtsaufsichtsbehörde besteht. Weiterhin wurde erörtert, dass, wenn nach einem im Erschließungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt nicht alle Grundstücke verkauft sein würden, der Markt Dietenhofen die Erschließungskosten für diese Grundstücke an den Erschließungsträger zurückentrichten müsste. Durch diesen zeitlichen Zahlungsaufschub über das Haushaltsjahr hinaus, entstünde eine Stundungssituation, die ebenfalls der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf.

 

Seitens der Verwaltung war zu erörtern inwieweit ein Genehmigungsbedarf durch das Landratsamt Ansbach bestünde, wenn mit der Erschließung erst begonnen würde, nachdem alle Grundstücke verkauft wären, sodass es nicht zu einer Stundung käme. Zudem war noch die Vergabe der Erschließungsträgerschaft ein Thema, das der Aufklärung bedurfte.

 

Das Landratsamt Ansbach teilte hierzu mit, dass dort keine Erkenntnisse über eine derartige Vertragskonstellation vorlägen. Es wurde allgemein auf die Kriterien und Vorgaben von kreditähnlichen Rechtsgeschäften hingewiesen und die letztendliche Entscheidung, ob das Rechtsgeschäft einer Genehmigung bedarf beim Markt Dietenhofen belassen. Gleichwohl wurde seitens des Landratsamtes mitgeteilt, dass eine Auslagerung der Kreditaufnahme durch einen Erschließungsträger mit dem gleichen Gewicht in die Beurteilung künftiger Haushalte einfließen würde, wie eine Kreditaufnahme durch die Gemeinde selbst.

 

Da im zuständigen Sachgebiet im Landratsamt Ansbach zu dieser Zeit die Rechnungsprüfung anstand, konnte kein persönlicher Vorsprachetermin erfolgen.

Fernmündlich wurde aber dazu geraten, das Baugebiet auf konventionelle Weise zu erschließen, also entweder die Finanzierung selbst durchzuführen, oder im Rahmen einer Bürgschaft mit dem Erschließungsträger, was wiederum einer Genehmigung durch das Landratsamt bedarf.

 

Die Vergabestelle der Regierung von Mittelfranken teilte indes mit, dass die Gemeinde die Suche eines Erschließungsträgers öffentlich im Staatsanzeiger ausschreiben müsste.

In einem zweiten Schritt wäre dann der Erschließungsträger via Erschließungsvertrag durch die Gemeinde zu verpflichten, dass dieser sich bei Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen an die öffentlichen Vergabegrundsätze bindet. Da der Markt Dietenhofen lediglich die Erschließung und nicht den Grundstücksverkauf an den Erschließungsträger abtreten will, hat der Markt bei der Planung und Durchführung noch so viel Einflussmöglichkeit, dass die Durchführung der Erschließungsmaßnahme nach öffentlich rechtlichen Vergabekriterien erfüllt werden müsste.

 

Durch diese Bewertung der Regierung von Mittelfranken hinsichtlich der Bindung an die öffentlichen Vergaberichtlinien würde ein beworbener finanzieller Vorteil für die Gemeinde durch privatrechtliche Vergabe der Erschließungsträger entfallen.

 

Zudem wurde seitens des Landratsamtes mitgeteilt, dass eine Auslagerung der Kreditaufnahme durch einen Erschließungsträger mit dem gleichen Gewicht in die Beurteilung künftiger Haushalte einfließen würde, wie eine Kreditaufnahme durch die Gemeinde selbst, sodass sich auch aus haushaltsrechtlicher Sicht kein Vorteil für eine Vergabe an einen Erschließungsträger abzeichnet.

 

Durch die verbesserte finanzielle Ausgangssituation des Marktes Dietenhofen im Gegensatz zum Jahr 2017 im Hinblick auf den Stand der Rücklagen und voraussichtlich höheren Einnahmen aus den Beteiligungen aus Einkommens- und Umsatzsteuer, sollte der Fremdfinanzierungsanteil durch eine Kreditaufnahme geringer ausfallen.

 

Hinzu kommt, dass die derzeitige politische Diskussion über die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge eine Verpflichtung seitens des Landratsamtes Ansbach zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung nicht wahrscheinlich erscheinen lässt.

 

Bei der Durchführung der Erschließungsarbeiten durch einen Erschließungsträger ist weiter zu berücksichtigen, dass der Markt Dietenhofen kein Bauherr wäre und bei der Bauausführung kein Weisungsrecht hat. Auch auf die Wahl der bauausführenden Firma hätte der Markt Dietenhofen keinen Einfluss. Daher sind regelmäßige Abnahmen während der Bauphase, sowie eine Schlussabnahme bei Fertigstellung sehr wichtig, da das Kanalnetz im Baugebiet später in das Eigentum des Marktes Dietenhofen übergeht. Bei schlechter Bauausführung könnten unter Umständen sehr bald Sanierungsmaßnahmen anstehen, weshalb vertraglich mit dem jeweiligen Erschließungsträger zu vereinbaren wäre, dass regelmäßige Abnahmen bzw. eine Schlussabnahme durchzuführen sind.

 

Seitens des Marktes Dietenhofen hätte gleichzeitig eine sorgfältige Dokumentation der Abnahmen und Kontrolle der Mängelbeseitigung zu erfolgen. Hier stellt sich zudem die Frage, ob für die Abnahmen ein erfahrener Sachverständiger bzw. Ingenieur zu beauftragen wäre, der entsprechende Erfahrungen in diesen Fällen vorweisen kann und im Streitfall bei mangelhafter Bauausführung entsprechende fachliche Unterstützung geben könnte. Das Honorar des Sachverständigen bzw. Ingenieur wären zusätzliche Ausgaben für den Markt Dietenhofen.

 

Empfehlungsbeschluss:

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt mit Beschluss vom 25.01.2018 dem Marktgemeinderat, dass die Erschließung des Baugebietes Nördlich der Rüderner Straße durch den Markt Dietenhofen erfolgt und nicht an einen Erschließungsträger abgetreten wird.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Marktgemeinderat beschließt, dass die Erschließung des Baugebietes Nördlich der Rüderner Straße nicht an einen Erschließungsträger vergeben wird, sondern durch den Markt Dietenhofen durchgeführt wird.