Im Rahmen des Erschließungsvorhabens des
Baugebietes Nördlich der Rüderner Straße wurde von der Verwaltung in Erwägung
gezogen, die Abwicklung der Erschließung an einen privaten Erschließungsträger
abzutreten.
Grundgedanke
seitens der Verwaltung bei der Abwägung, ob man sich für einen
Erschließungsträger entscheidet war, dass durch die Auslagerung der
Fremdfinanzierung in der Form, dass der Erschließungsträger und nicht die
Gemeinde einen Kommunalkredit aufnimmt, der gemeindliche Haushalt entlastet
wird und somit keine Genehmigungspflicht seitens des Landratsamtes Ansbach als
Rechtsaufsichtsbehörde bestünde. Es wurde befürchtet, dass bei einer eigenen
Kreditaufnahme die Gemeinde verpflichtet würde eine
Straßenausbaubeitragssatzung im Rahmen der Rangfolge der Einnahmebeschaffung zu
erlassen, bevor eine Kreditaufnahme genehmigt wird.
In diesem
Zusammenhang wurde zwei Erschließungsträgern die Möglichkeit eingeräumt, sowohl
in der Verwaltung, als auch in einer nichtöffentlichen Marktgemeinderatssitzung
die Optionen einer Erschließungsträgerschaft vorzustellen. Es wurde hierbei die
Variante konkretisiert, bei welcher der Erschließungsträger die Erschließung
durchführt, die Gemeinde aber Eigentümer der Grundstücke bleibt und diese dann
vermarktet.
Es wurde sowohl
seitens der Erschließungsträger, als auch seitens der Verwaltung verdeutlicht,
dass, wenn die Gemeinde als Bürge für den Erschließungsträger gegenüber des
Kreditinstituts auftritt (Kreditähnliches Rechtsgeschäft im Sinne des Art. 72
GO), ein Genehmigungsbedarf für die Bürgschaft durch die Rechtsaufsichtsbehörde
besteht. Weiterhin wurde erörtert, dass, wenn nach einem im
Erschließungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt nicht alle Grundstücke verkauft
sein würden, der Markt Dietenhofen die Erschließungskosten für diese
Grundstücke an den Erschließungsträger zurückentrichten müsste. Durch diesen
zeitlichen Zahlungsaufschub über das Haushaltsjahr hinaus, entstünde eine
Stundungssituation, die ebenfalls der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde
bedarf.
Seitens der
Verwaltung war zu erörtern inwieweit ein Genehmigungsbedarf durch das
Landratsamt Ansbach bestünde, wenn mit der Erschließung erst begonnen würde,
nachdem alle Grundstücke verkauft wären, sodass es nicht zu einer Stundung
käme. Zudem war noch die Vergabe der Erschließungsträgerschaft ein Thema, das
der Aufklärung bedurfte.
Das Landratsamt
Ansbach teilte hierzu mit, dass dort keine Erkenntnisse über eine derartige
Vertragskonstellation vorlägen. Es wurde allgemein auf die Kriterien und
Vorgaben von kreditähnlichen Rechtsgeschäften hingewiesen und die letztendliche
Entscheidung, ob das Rechtsgeschäft einer Genehmigung bedarf beim Markt
Dietenhofen belassen. Gleichwohl
wurde seitens des Landratsamtes mitgeteilt, dass eine Auslagerung der
Kreditaufnahme durch einen Erschließungsträger mit dem gleichen Gewicht in die
Beurteilung künftiger Haushalte einfließen würde, wie eine Kreditaufnahme durch
die Gemeinde selbst.
Da im zuständigen
Sachgebiet im Landratsamt Ansbach zu dieser Zeit die Rechnungsprüfung anstand,
konnte kein persönlicher Vorsprachetermin erfolgen.
Fernmündlich wurde
aber dazu geraten, das Baugebiet auf konventionelle Weise zu erschließen, also
entweder die Finanzierung selbst durchzuführen, oder im Rahmen einer Bürgschaft
mit dem Erschließungsträger, was wiederum einer Genehmigung durch das Landratsamt
bedarf.
Die Vergabestelle
der Regierung von Mittelfranken teilte indes mit, dass die Gemeinde die Suche
eines Erschließungsträgers öffentlich im Staatsanzeiger ausschreiben müsste.
In einem zweiten Schritt wäre
dann der Erschließungsträger via Erschließungsvertrag durch die Gemeinde zu
verpflichten, dass dieser sich bei Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen
an die öffentlichen Vergabegrundsätze bindet. Da der Markt Dietenhofen
lediglich die Erschließung und nicht den Grundstücksverkauf an den Erschließungsträger
abtreten will, hat der Markt bei der Planung und Durchführung noch so viel
Einflussmöglichkeit, dass die Durchführung der Erschließungsmaßnahme nach
öffentlich rechtlichen Vergabekriterien erfüllt werden müsste.
Durch diese
Bewertung der Regierung von Mittelfranken hinsichtlich der Bindung an die
öffentlichen Vergaberichtlinien würde ein beworbener finanzieller Vorteil für
die Gemeinde durch privatrechtliche Vergabe der Erschließungsträger entfallen.
Zudem wurde seitens
des Landratsamtes mitgeteilt, dass eine Auslagerung der Kreditaufnahme durch
einen Erschließungsträger mit dem gleichen Gewicht in die Beurteilung künftiger
Haushalte einfließen würde, wie eine Kreditaufnahme durch die Gemeinde selbst,
sodass sich auch aus haushaltsrechtlicher Sicht kein Vorteil für eine Vergabe
an einen Erschließungsträger abzeichnet.
Durch die
verbesserte finanzielle Ausgangssituation des Marktes Dietenhofen im Gegensatz
zum Jahr 2017 im Hinblick auf den Stand der Rücklagen und voraussichtlich
höheren Einnahmen aus den Beteiligungen aus Einkommens- und Umsatzsteuer,
sollte der Fremdfinanzierungsanteil durch eine Kreditaufnahme geringer
ausfallen.
Hinzu kommt, dass
die derzeitige politische Diskussion über die Abschaffung der
Straßenausbaubeiträge eine Verpflichtung seitens des Landratsamtes Ansbach zum
Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung nicht wahrscheinlich erscheinen
lässt.
Bei der
Durchführung der Erschließungsarbeiten durch einen Erschließungsträger ist
weiter zu berücksichtigen, dass der Markt Dietenhofen kein Bauherr wäre und bei
der Bauausführung kein Weisungsrecht hat. Auch auf die Wahl der bauausführenden
Firma hätte der Markt Dietenhofen keinen Einfluss. Daher sind regelmäßige
Abnahmen während der Bauphase, sowie eine Schlussabnahme bei Fertigstellung
sehr wichtig, da das Kanalnetz im Baugebiet später in das Eigentum des Marktes
Dietenhofen übergeht. Bei schlechter Bauausführung könnten unter Umständen sehr
bald Sanierungsmaßnahmen anstehen, weshalb vertraglich mit dem jeweiligen
Erschließungsträger zu vereinbaren wäre, dass regelmäßige Abnahmen bzw. eine
Schlussabnahme durchzuführen sind.
Seitens des Marktes
Dietenhofen hätte gleichzeitig eine sorgfältige Dokumentation der Abnahmen und
Kontrolle der Mängelbeseitigung zu erfolgen. Hier stellt sich zudem die Frage,
ob für die Abnahmen ein erfahrener Sachverständiger bzw. Ingenieur zu
beauftragen wäre, der entsprechende Erfahrungen in diesen Fällen vorweisen kann
und im Streitfall bei mangelhafter Bauausführung entsprechende fachliche
Unterstützung geben könnte. Das Honorar des Sachverständigen bzw. Ingenieur
wären zusätzliche Ausgaben für den Markt Dietenhofen.
Empfehlungsbeschluss:
Der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt mit Beschluss vom 25.01.2018 dem Marktgemeinderat, dass die Erschließung des Baugebietes Nördlich der Rüderner Straße durch den Markt Dietenhofen erfolgt und nicht an einen Erschließungsträger abgetreten wird.
Beschlussvorschlag:
Der Marktgemeinderat beschließt, dass die Erschließung des Baugebietes Nördlich der Rüderner Straße nicht an einen Erschließungsträger vergeben wird, sondern durch den Markt Dietenhofen durchgeführt wird.