In der Sitzung
des Ortsentwicklungs –und Bauausschusses vom 18.12.2017 wurde darüber
informiert, dass die im Jahr 2010 beschlossenen Bebauungspläne Nr. 29a und 29b
„Freiflächenphotovoltaik Neudorf Ost“ seit Beginn an schwebend unwirksam sind,
da vor dem Satzungsbeschluss kein Durchführungsvertrag mit dem damaligen
Vorhabensträger abgeschlossen wurde. Das Vorhaben wurde auch noch nicht
durchgeführt.
Die
Bürgersonnenenergie Neudorf-Dietenhofen GmbH & Co. KG möchte nun die beiden
vorhabensbezogenen Bebauungspläne als neue Vorhabensträgerin übernehmen.
Hierzu ist ein
Beschluss erforderlich, dass der Marktgemeinderat die erneute Aufstellung der vorhabensbezogenen
Bebauungspläne Nr. 29a und 29b „Freiflächenphotovoltaik Neudorf-Ost“ wünscht
und somit das Genehmigungsverfahren erneut durchzuführen ist.
Da die vorhandene
saP-Prüfung bereits älter als 5 Jahre ist, wird diese nach der aktuellen
Rechtsprechung nicht mehr anerkannt. Daher ist der Umweltbericht entsprechend zu
überarbeiten. Die saP-Prüfung wurde in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde
des Landratsamtes Ansbach zwischenzeitlich überarbeitet und auf den neuesten
Stand angepasst. Es wurde eine CEF-Maßnahme, die der Bestandssicherung der
Feldlerche und der Wiesenbrüderarten dienen soll, in den Umweltbericht
eingearbeitet.
Das Bauleitplanverfahren
muss beginnend ab der öffentlichen Auslegung der Bauleitplanentwürfe gemäß § 3
Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB nochmals durchgeführt werden.
Beschlussvorschlag:
Der Marktgemeinderat beschließt, dass das Bauleitplanverfahren für die derzeit schwebend unwirksamen vorhabensbezogenen Bebauungspläne Nr. 29a und 29 b „Freiflächenphotovoltaikanlage bei Neudorf“ erneut durchgeführt wird.
Der Marktgemeinderat billigt daher die Entwürfe der vorhabensbezogenen Bebauungspläne Nr. 29a und 29b „Freiflächenphotovoltaikanlage Neudorf Ost“ in der Fassung vom 22.02.2018 sowie der jeweils dazugehörigen Begründungen mit Umweltbericht in den Fassungen vom 22.02.2018.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Entwürfe der vorhabensbezogenen Bebauungspläne gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.