Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Für die vorhabenbezogenen Bebauungspläne Nr. 29a und 29b „Freiflächenphotovoltaikanlage Neudorf Ost“ ist ein Durchführungsvertrag abzuschließen. Der Durchführungsvertrag muss vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes vom Vorhabenträger unterzeichnet sein.

 

Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten.

 

Der Durchführungsvertrag wurde mit der Verwaltung abgestimmt.


Beschlussvorschlag:

Der Markgemeinderat beschließt den Durchführungsvertrag für die vorhabenbezogenen Bebauungspläne Nr. 29a und 29b „Freiflächenphotovoltaikanlage Neudorf-Ost“ in der Entwurfsfassung vom 04.05.2018.