Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §4 Abs.2 BauGB gingen bis zum 05.06.2018 insgesamt 5 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ein.

Verwaltung und Planer empfehlen, die Abwägung der vorgebrachten Belange entsprechend folgender Beschlussvorschläge durchzuführen:

 

Regierung von Mittelfranken, Postfach 606, 91511 Ansbach

Schreiben vom 12.04.2018

 

Der Markt Dietenhofen legt Pläne für zwei Teile einer im Jahr 2010 geplante Freiflächen­photovoltaikanlage erneut aus wegen eines Wechsels des geplanten Betreibers und zur Anpassung an artenschutzfachliche Erfordernisse.

Die Planungen entsprechen dem Ziel LEP 6.2.1 zum Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (vgl. auch Grundsatz RP8 6.2.1) sowie dem Grundsatz zur verstärkten Nutzung der Sonnenenergie (vgl. RP8 6.2.3.1). Nach Grundsatz RP8 6.2.3.3 ist „anzustreben, dass großflächige Anlagen zur Sonnenenergienutzung außerhalb von Siedlungseinheiten nicht zu einer Zersiedelung und Zerschneidung der Landschaft führen. Es ist daher darauf hinzuwirken, dass diese in der Region möglichst nur dann errichtet werden, wenn keine erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit dem Vorhaben verbunden sind und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.“

Das räumliche Umfeld ist durch ein großes Gewerbegebiet, eine unmittelbar angrenzende große Biogasanlage und durch Hochspannungsfreileitungen bereits vorgeprägt, so dass von den geplanten Vorhaben keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu erwarten ist.

Die Planungen stehen somit in Einklang mit den Erfordernissen der Raumordnung. Hinweise sind nicht veranlasst.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

Landratsamt Ansbach, Postfach 1502, 91506 Ansbach

Schreiben vom 23.04.2018

 

Frau Gedon - Immissions- und Naturschutzrecht - Sachgebiet 42:

Die Flurnummern sind anzupassen, Plan und Fin Viewer stimmen nicht überein!

 

Erläuterung

Die Flurnummern hatten sich zwischenzeitlich aufgrund der Flurneuordnung für den Bau der Staatsstraße geändert.

Die neuen Flurnummern wurden bereits in der Bauleitplanung ergänzt.

 

Frau Weickert Tiefbauverwaltung Sachgebiet 63:

 

Von den Änderungen der Flurstücksbezeichnungen hat die Tiefbauverwaltung Kenntnis genommen.

Es wird jedoch vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Vorhabenbezogene B-Plan auch mit dem Staatlichen Bauamt abgestimmt werden muss, da der Bereich der Kreisstraße AN 11 in die Auftragsverwaltung des Staatlichen Bauamtes fällt.

 

Erläuterung

Das Staatliche Bauamt Ansbach wurde ebenfalls am Verfahren beteiligt.

 

Alle weiteren am Verfahren beteiligten Sachgebiete, u.a. 35 -Abfallrecht-, 41 –Technische Bauabteilung-, 43 -Wasserrecht-, 44 -Naturschutz- und 44 -Technischer Umweltschutz- haben die übersandten Unterlagen ohne Anmerkungen zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag:

Die neuen Flurnummern wurden während des Beteiligungsverfahrens nach entsprechenden Hinweisen bereits in der Bauleitplanung ergänzt.

Das Staatliche Bauamt Ansbach wurde beteiligt.

 

 

Staatliches Bauamt Ansbach, Postfach 2061, 91514 Ansbach

Schreiben vom 29.05.2018

 

Die Stellungnahmen vom 11.03.2010 bzw. vom 18.03.2010 gelten dem Grunde nach weiter, jedoch weisen wir auf folgende Punkte nochmals hin:

1. Aus den Antragsunterlagen ist nicht genau ersichtlich, welche Abstände für die Bauverbotszone an der Staatsstraße und Kreisstraße angesetzt wurden. Um Missverständnisse auszuschließen, möchten wir an dieser Stelle noch einmal hinweisen, dass an der Staatsstraße 2245 eine Bauverbotszone von 20,00 m und bei der Kreisstraße AN 11 eine Bauverbotszone von 15,00 m einzuhalten ist. Dieser Bereich ist von allen baulichen Anlagen freizuhalten.

 

2. Die erforderlichen Sichtdreiecke an den beiden Feldwegzufahrten zur Staatsstraße 2245 sind im Plan dargestellt, jedoch ist der Abstand vom bestehenden Fahrbahnrand der St 2245 nicht bemaßt. Innerhalb dieser Sichtdreiecke sind zu erhaltende Obstbäume eingezeichnet

 

zu 1:

Die Mindestabstände von Neupflanzungen entlang der Staats- und Kreisstraße betragen 10,00 m an freier Strecke. Die Bereiche der Anbauverbotszone, Anbaubeschränkungszone und der Bepflanzungsabstand sind zeichnerisch in einem ausreichenden Maßstab darzustellen und im Textteil zu beschreiben.

 

zu 2:

An den Feldzufahrten zur Staatsstraße ist in 5,00 m Abstand vom Fahrbahnrand der Staatsstraße ein Sichtdreieck auf 200 m Länge (gemessen in der Fahrspurachse der Staatsstraße) von Sicht behindernden Gegenständen aller Art, auch Anpflanzungen wie Bäumen (bestehende Obstbäume) und Hecken, mit einer Höhe von mehr als 0,80 m über den anliegenden Fahrbahnen freizuhalten. Diese sind zeichnerisch darzustellen und im Textteil wie folgt zu beschreiben:

 

Innerhalb der gekennzeichneten Sichtflächen dürfen keine Hochbauten errichtet werden. Einfriedungen, Zäune, Hecken, Anpflanzungen sowie Stapel und Haufen u. ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben.

Ebenfalls ist darauf zu achten, dass die bestehende Böschung das erforderliche Sichtdreieck nicht einschränkt. Daher ist für den Bereich der Feldzufahrten ein geeigneter detaillierter Plan zu erstellen, in dem das Einhalten der Sichtdreiecke zeichnerisch dargestellt wird.

 

Erläuterung

Mit Herrn Christian Dick als Vertreter des Staatlichen Bauamtes Ansbach konnte Herr Stefan Paulus als Vertreter des Vorhabenträgers am 04.06.2018 ein klärendes Gespräch führen, dessen Ergebnisse am 05.06.2018 schriftlich festgehalten und wie folgt bestätigt wurden:

 

Zu 1 – Mindestabstand von Neupflanzungen:

Hierzu halten wir fest, dass der im Bebauungsplan 29 a+b eingehaltene Pflanzabstand von mindestens 8,00 m entlang der Kreisstraße AN 11 sowie der Staatsstraße ST 2245 ausreichend ist und hiermit von Seiten des StBA nun Einverständnis mit der vorgelegten Planung besteht.

 

Zu 2 – Sichtdreiecke der Feldzufahrt (Flur-Nr. 168) bzw. der Gemeindestraße (Flur-Nr. 178) zur Staatsstraße ST 2245:

Hierzu halten wir fest, dass es sich bei den genannten Zufahrten auf die St 2245 um bereits bestehende öffentlich gewidmete Zufahrten handelt, die nicht Teil der Bebauungspläne 29 a+b sind.

Die Sichtdreiecke wurden nur informativ im Rahmen der Bauleitplanung 29 a+b dargestellt, um den Nachweis zu führen, dass die im Geltungsbereich der Bauleitpläne liegenden baulichen Anlagen bzw. Anpflanzungen die Sichtdreiecke jederzeit einhalten. Dies ist entsprechend der Bebauungspläne gewährleistet.

Daher wurde von Seiten des StBA erklärt, dass mit der vorgelegten Planung der Bauleitpläne 29 a+b somit Einverständnis besteht und die Stellungnahme des StBA vom 29.05.2018 damit geklärt werden konnte und auf die Bauleitplanung 29 a+b keinen Einfluss hat. Mit den vorgelegten Plänen besteht somit nun Einverständnis von Seiten des Staatlichen Bauamts Ansbach.

 

Der Sachverhalt, dass sich in den freizuhaltenden Sichtdreiecken bereits vorhandene Anpflanzungen (bestehende Obstbäume) befinden, bedarf lt. Staatlichem Bauamt Ansbach in einem von der Bauleitplanung getrennten Verfahren der Klärung. Hierzu wird das Staatliche Bauamt Ansbach Kontakt mit dem Markt Dietenhofen aufnehmen.

 

Beschlussvorschlag:

Die einzuhaltenden Anbauverbotszonen von 20,00 m zur ST 2245 und von 15,00  m zur AN 11 sind in den Bebauungsplänen bereits dargestellt.

In den Bebauungsplänen 29a und 29b festgesetzte Neupflanzungen müssen einen Abstand von 8,0m zu den vorab genannten Straßen einhalten.

Ergänzende Darstellungen oder Festsetzungen bezüglich der dargestellten Sichtdreiecke sind wie im Abstimmungsgespräch mit dem Staatlichen Bauamt festgehalten nicht erforderlich.

Bezüglich der vor dem Ausbau der Staatsstraße gepflanzten Obstbaumreihe im Bereich der Sichtdreiecke steht der Markt Dietenhofen dem StBA Ansbach für eine Kontaktaufnahme gerne zur Verfügung.

 

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach, Philipp-Zorn-Straße 37, 91522 Ansbach

Schreiben vom 27.04.2018

 

Es bestehen keine Einwendungen gegen die ergänzenden Ausfertigungen der vorhaben-bezogenen Bebauungspläne Nr. 29a und 29b „Freiflächenphotovoltaikanlage Neudorf Ost“.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

Kreisheimtpfleger Herr Klaus Broser per Mail vom 02.06.2018

 

Bei der Durcharbeitung der oben genannten Bebauungspläne im Internet konnte folgendes festgestellt werden:

1. Planblatt

Der Punkt B 2 sollte lauten:

"Bei Auffindung von Bodendenkmälern ( u. a. auffällige Bodenverfärbungen, Holzreste, Metall- und Kunstgegenstände etc.) ist gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 des BayDSchG unverzüglich die Untere Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Ansbach, Crailsheim-Str. 1, 91522 Ansbach, Tel.: 0981/468-4100 bzw. die zuständige Zweigstelle des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege, Burg 4, 90403 Nürnberg, Tel.: 0911/235 85-0 zu verständigen."

 

2. Ergänzte Begründung

 

6.2.8  Kultur- und Sachgüter

 

Der zweite Satz sollte wie oben lauten.

 

Der nachfolgende dritte Satz kann weiterhin verwendet werden.

 

3. Ansonsten bestehen keine Einwände, weil die Belange des Umwelt- und Landschaftsschutzes angemessen berücksichtigt wurden.

 

Erläuterung

Meldepflicht an die zuständigen Denkmalschutzbehörden ist auf den Planblättern enthalten. In der Ausfertigung können Adresse und Telefonnummern ergänzt werden.

 

Beschlussvorschlag

Der Textvorschlag des Kreisheimatpflegers zu den zuständigen Denkmalschutzbehörden wird in Planblätter und Begründungen übernommen.


Beschlussvorschlag:

Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der vorhabenbezogenen Bebauungspläne mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 29a und 29b „Freiflächenphotovoltaikanlage Neudorf-Ost“ eingegangenen Stellungnahmen werden entsprechend den Vorschlägen des Planers und Verwaltung mit- und gegeneinander abgewogen und entsprechend der Abwägung behandelt.

Die obenstehwende Aufstellung der Einzelabwägungen wird Bestandteil des Beschlusses.

Der Marktgemeinderat stellt somit fest, dass die im Aufstellungsverfahren vorgebrachten privaten Belange und die von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden sind.