Im Rahmen der
Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß §4 Abs.2 BauGB gingen bis zum 05.06.2018 insgesamt 5 Stellungnahmen
von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ein.
Verwaltung und Planer empfehlen, die Abwägung der vorgebrachten Belange entsprechend folgender Beschlussvorschläge durchzuführen:
Regierung von
Mittelfranken, Postfach 606, 91511 Ansbach
Schreiben vom 12.04.2018
Der Markt
Dietenhofen legt Pläne für zwei Teile einer im Jahr 2010 geplante Freiflächenphotovoltaikanlage
erneut aus wegen eines Wechsels des geplanten Betreibers und zur Anpassung an
artenschutzfachliche Erfordernisse.
Die Planungen
entsprechen dem Ziel LEP 6.2.1 zum Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien
(vgl. auch Grundsatz RP8 6.2.1) sowie dem Grundsatz zur verstärkten Nutzung der
Sonnenenergie (vgl. RP8 6.2.3.1). Nach Grundsatz RP8 6.2.3.3 ist „anzustreben,
dass großflächige Anlagen zur Sonnenenergienutzung außerhalb von Siedlungseinheiten
nicht zu einer Zersiedelung und Zerschneidung der Landschaft führen. Es ist
daher darauf hinzuwirken, dass diese in der Region möglichst nur dann errichtet
werden, wenn keine erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit dem
Vorhaben verbunden sind und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.“
Das räumliche
Umfeld ist durch ein großes Gewerbegebiet, eine unmittelbar angrenzende große
Biogasanlage und durch Hochspannungsfreileitungen bereits vorgeprägt, so dass
von den geplanten Vorhaben keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
zu erwarten ist.
Die Planungen stehen somit in Einklang mit den Erfordernissen der
Raumordnung. Hinweise sind nicht veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme
Landratsamt Ansbach, Postfach 1502, 91506 Ansbach
Schreiben vom 23.04.2018
Frau Gedon - Immissions- und Naturschutzrecht - Sachgebiet 42:
Die Flurnummern sind anzupassen, Plan und Fin Viewer stimmen nicht überein!
Erläuterung
Die Flurnummern
hatten sich zwischenzeitlich aufgrund der Flurneuordnung für den Bau der
Staatsstraße geändert.
Die neuen Flurnummern wurden bereits in der Bauleitplanung ergänzt.
Frau Weickert Tiefbauverwaltung Sachgebiet 63:
Von den Änderungen der
Flurstücksbezeichnungen hat die Tiefbauverwaltung Kenntnis genommen.
Es wird jedoch vorsorglich
darauf hingewiesen, dass der Vorhabenbezogene B-Plan auch mit dem Staatlichen
Bauamt abgestimmt werden muss, da der Bereich der Kreisstraße AN 11 in die
Auftragsverwaltung des Staatlichen Bauamtes fällt.
Erläuterung
Das Staatliche Bauamt Ansbach wurde ebenfalls am Verfahren beteiligt.
Alle weiteren am Verfahren beteiligten Sachgebiete, u.a. 35 -Abfallrecht-, 41 –Technische Bauabteilung-, 43 -Wasserrecht-, 44 -Naturschutz- und 44 -Technischer Umweltschutz- haben die übersandten Unterlagen ohne Anmerkungen zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag:
Die neuen Flurnummern wurden während des Beteiligungsverfahrens nach entsprechenden Hinweisen bereits in der Bauleitplanung ergänzt.
Das Staatliche Bauamt Ansbach wurde beteiligt.
Staatliches Bauamt
Ansbach, Postfach 2061, 91514 Ansbach
Schreiben vom
29.05.2018
Die Stellungnahmen vom 11.03.2010 bzw. vom 18.03.2010 gelten dem Grunde nach weiter, jedoch weisen wir auf folgende Punkte nochmals hin:
1. Aus den Antragsunterlagen ist nicht genau ersichtlich, welche Abstände für die Bauverbotszone an der Staatsstraße und Kreisstraße angesetzt wurden. Um Missverständnisse auszuschließen, möchten wir an dieser Stelle noch einmal hinweisen, dass an der Staatsstraße 2245 eine Bauverbotszone von 20,00 m und bei der Kreisstraße AN 11 eine Bauverbotszone von 15,00 m einzuhalten ist. Dieser Bereich ist von allen baulichen Anlagen freizuhalten.
2. Die erforderlichen Sichtdreiecke an den beiden Feldwegzufahrten zur Staatsstraße 2245 sind im Plan dargestellt, jedoch ist der Abstand vom bestehenden Fahrbahnrand der St 2245 nicht bemaßt. Innerhalb dieser Sichtdreiecke sind zu erhaltende Obstbäume eingezeichnet
zu 1:
Die Mindestabstände von Neupflanzungen entlang der Staats- und Kreisstraße betragen 10,00 m an freier Strecke. Die Bereiche der Anbauverbotszone, Anbaubeschränkungszone und der Bepflanzungsabstand sind zeichnerisch in einem ausreichenden Maßstab darzustellen und im Textteil zu beschreiben.
zu 2:
An den
Feldzufahrten zur Staatsstraße ist in 5,00 m Abstand vom Fahrbahnrand der
Staatsstraße ein Sichtdreieck auf 200 m Länge (gemessen in der Fahrspurachse
der Staatsstraße) von Sicht behindernden Gegenständen aller Art, auch Anpflanzungen
wie Bäumen (bestehende Obstbäume) und Hecken, mit einer Höhe von mehr als 0,80
m über den anliegenden Fahrbahnen freizuhalten. Diese sind zeichnerisch
darzustellen und im Textteil wie folgt zu beschreiben:
Innerhalb der
gekennzeichneten Sichtflächen dürfen keine Hochbauten errichtet werden. Einfriedungen,
Zäune, Hecken, Anpflanzungen sowie Stapel und Haufen u. ä. mit dem Grundstück nicht
fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr
als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben.
Ebenfalls ist darauf zu achten, dass die bestehende Böschung das erforderliche
Sichtdreieck nicht einschränkt. Daher ist für den Bereich der Feldzufahrten ein
geeigneter detaillierter Plan zu erstellen, in dem das Einhalten der Sichtdreiecke
zeichnerisch dargestellt wird.
Erläuterung
Mit Herrn Christian Dick als Vertreter des Staatlichen Bauamtes Ansbach konnte Herr Stefan Paulus als Vertreter des Vorhabenträgers am 04.06.2018 ein klärendes Gespräch führen, dessen Ergebnisse am 05.06.2018 schriftlich festgehalten und wie folgt bestätigt wurden:
Zu 1 – Mindestabstand von Neupflanzungen:
Hierzu halten wir fest, dass der im Bebauungsplan 29 a+b eingehaltene Pflanzabstand von mindestens 8,00 m entlang der Kreisstraße AN 11 sowie der Staatsstraße ST 2245 ausreichend ist und hiermit von Seiten des StBA nun Einverständnis mit der vorgelegten Planung besteht.
Zu 2 – Sichtdreiecke der Feldzufahrt (Flur-Nr. 168) bzw. der Gemeindestraße (Flur-Nr. 178) zur Staatsstraße ST 2245:
Hierzu halten wir fest, dass es sich bei den genannten Zufahrten auf die St 2245 um bereits bestehende öffentlich gewidmete Zufahrten handelt, die nicht Teil der Bebauungspläne 29 a+b sind.
Die Sichtdreiecke wurden nur informativ im Rahmen der Bauleitplanung 29 a+b dargestellt, um den Nachweis zu führen, dass die im Geltungsbereich der Bauleitpläne liegenden baulichen Anlagen bzw. Anpflanzungen die Sichtdreiecke jederzeit einhalten. Dies ist entsprechend der Bebauungspläne gewährleistet.
Daher wurde von Seiten des StBA erklärt, dass mit der vorgelegten Planung der Bauleitpläne 29 a+b somit Einverständnis besteht und die Stellungnahme des StBA vom 29.05.2018 damit geklärt werden konnte und auf die Bauleitplanung 29 a+b keinen Einfluss hat. Mit den vorgelegten Plänen besteht somit nun Einverständnis von Seiten des Staatlichen Bauamts Ansbach.
Der Sachverhalt, dass sich in den freizuhaltenden Sichtdreiecken bereits vorhandene Anpflanzungen (bestehende Obstbäume) befinden, bedarf lt. Staatlichem Bauamt Ansbach in einem von der Bauleitplanung getrennten Verfahren der Klärung. Hierzu wird das Staatliche Bauamt Ansbach Kontakt mit dem Markt Dietenhofen aufnehmen.
Beschlussvorschlag:
Die einzuhaltenden Anbauverbotszonen von 20,00 m zur ST 2245 und von 15,00 m zur AN 11 sind in den Bebauungsplänen bereits dargestellt.
In den Bebauungsplänen 29a und 29b festgesetzte Neupflanzungen müssen einen Abstand von 8,0m zu den vorab genannten Straßen einhalten.
Ergänzende Darstellungen oder Festsetzungen bezüglich der dargestellten Sichtdreiecke sind wie im Abstimmungsgespräch mit dem Staatlichen Bauamt festgehalten nicht erforderlich.
Bezüglich der vor dem Ausbau der Staatsstraße gepflanzten Obstbaumreihe im Bereich der Sichtdreiecke steht der Markt Dietenhofen dem StBA Ansbach für eine Kontaktaufnahme gerne zur Verfügung.
Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Ansbach, Philipp-Zorn-Straße 37, 91522 Ansbach
Schreiben vom
27.04.2018
Es
bestehen keine Einwendungen gegen die ergänzenden Ausfertigungen der vorhaben-bezogenen
Bebauungspläne Nr. 29a und 29b „Freiflächenphotovoltaikanlage Neudorf Ost“.
Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme
Kreisheimtpfleger
Herr Klaus Broser per Mail vom 02.06.2018
Bei
der Durcharbeitung der oben genannten Bebauungspläne im Internet konnte
folgendes festgestellt werden:
1. Planblatt
Der Punkt B 2 sollte lauten:
"Bei Auffindung von Bodendenkmälern (
u. a. auffällige Bodenverfärbungen, Holzreste, Metall- und Kunstgegenstände
etc.) ist gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 des BayDSchG unverzüglich die Untere Denkmalschutzbehörde
im Landratsamt Ansbach, Crailsheim-Str. 1, 91522 Ansbach, Tel.: 0981/468-4100
bzw. die zuständige Zweigstelle des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege,
Burg 4, 90403 Nürnberg, Tel.: 0911/235 85-0 zu verständigen."
2. Ergänzte Begründung
6.2.8
Kultur- und Sachgüter
Der zweite Satz sollte wie oben lauten.
Der nachfolgende dritte Satz kann
weiterhin verwendet werden.
3.
Ansonsten bestehen keine Einwände, weil die Belange des Umwelt- und
Landschaftsschutzes angemessen berücksichtigt wurden.
Erläuterung
Meldepflicht an
die zuständigen Denkmalschutzbehörden ist auf den Planblättern enthalten. In
der Ausfertigung können Adresse und Telefonnummern ergänzt werden.
Beschlussvorschlag
Der Textvorschlag des Kreisheimatpflegers zu
den zuständigen Denkmalschutzbehörden wird in Planblätter und Begründungen übernommen.
Beschlussvorschlag:
Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3
Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der vorhabenbezogenen Bebauungspläne mit integriertem Grünordnungsplan Nr.
29a und 29b „Freiflächenphotovoltaikanlage Neudorf-Ost“ eingegangenen
Stellungnahmen werden entsprechend den Vorschlägen des Planers und Verwaltung
mit- und gegeneinander abgewogen und entsprechend der Abwägung behandelt.
Die obenstehwende Aufstellung der Einzelabwägungen wird Bestandteil des Beschlusses.
Der Marktgemeinderat stellt somit fest, dass die im Aufstellungsverfahren vorgebrachten privaten Belange und die von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden sind.