Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0

Im Rahmen der örtlichen Rechnungsprüfung des Haushaltsjahres 2015 im Oktober 2017 wurde seitens des Rechnungsprüfungsausschusses nach Rücksprache mit der Finanzverwaltung ersichtlich, dass sich etwa 80 % der Zahlungsforderungen, für welche ein Stundungsantrag gestellt wird, unter einem Gesamtbetrag von 1.000 € bewegt.

Die Geschäftsordnung des Marktes Dietenhofen regelt in § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b 3. Spiegelstrich, dass der Erste Bürgermeister in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren, sowie von sonstigen Forderungen über eine Stundung bei Beträgen bis 500 € im Einzelfall entscheidet. Darüberhinausgehende Stundungsbeträge liegen in der Zuständigkeit des Verwaltungs- und Finanzausschusses (bis 7.500 €) und des Marktgemeinderates (über 7.500 €).

 

Im täglichen Geschäftsbetrieb zeigt sich diese Regelung eher hinderlich, da zügige Entscheidungen erschwert werden. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 07.11.2017 vorgeschlagen die Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters bei Stundungen auf 1.000 € anzuheben und die Geschäftsordnung entsprechend zu ändern.

 

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss hat dem Marktgemeinderat empfohlen, die Geschäftsordnung dahingehend zu ändern.

 

Zusätzlich wird vorgeschlagen, auch den Betrag über die Aussetzung der Vollziehung (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b 4. Spiegelstrich) für den 1. Bürgermeister auf 1.000 € zu erhöhen.

 


Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat beschließt die in der Anlage beigefügte neue Geschäftsordnung, die lediglich in den vorgetragenen Punkten abgeändert wurde.