Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0

Gegenstand des Bauantrages ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. 212/2 Gemarkung Dietenhofen.

 

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9 Dietenhofen – Ost. Daher richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 BauGB. Hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplanes sind folgende Befreiungen erforderlich:

-       Stauraum vor der Garage (festgesetzt: 5 m Breite und 5 m Tiefe; geplant: 8 m Breite und 3,60 m Tiefe)

-       Baugrenze (Überschreitung im Osten und Süden)

-       Dachform (festgesetzt: SD / WD, geplant: Flachdach)

-       Dachneigung (festgesetzt: 35 – 42 Grad; geplant: 0 Grad)

-       Dacheindeckung (festgesetzt: Ziegel oder Betondachsteine; geplant: Stahlbetonmassivdecke)

-       Stützmauer im Süden (festgesetzt: max. 1 m Höhe; geplant: 1,5 m)

 

Die Erschließung ist gesichert.

 

Hinsichtlich der Befreiung bezüglich des Stauraums werden Bedenken geäußert.


Beschlussvorschlag:

Der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses“ auf dem Grundstück FlNr. 212/2 Gemarkung Dietenhofen.

Desweiteren erteilt der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss sein Einvernehmen zu den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 9 Dietenhofen Ost hinsichtlich

-       Baugrenze

-       Dachform

-       Dachneigung

-       Dacheindeckung

-       Stützmauer im Süden.

Zu der erforderlichen Befreiung hinsichtlich des Stauraums vor der Garage erteilt der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss kein Einvernehmen.