Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0

Der Markt Dietenhofen ist aufgrund des ihm verliehenen Prädikates als „Staatlich anerkannter Erholungsort“ und der gültigen Zuständigkeitsverordnung vom 31.10.2015 dazu ermächtigt, an bis zu 40 Sonn- und Feiertagen den Ladenschluss außer Kraft zu setzen und bestimmten Geschäften die Möglichkeit einzuräumen, an diesen Tagen jeweils von 10.00 bis 18.00 Uhr bestimmte Waren feilzubieten. Da die Hauptgottesdienstzeit bei der Festsetzung zu berücksichtigen ist, werden die betreffenden Sonn- und Feiertagsöffnungen um 11.00 Uhr erfolgen.


Beschlussvorschlag:

 

 

Verordnung des Marktes Dietenhofen über die Öffnung von Verkaufsstellen im Erholungsort Dietenhofen für das Jahr 2019

 

vom 09. Oktober 2018

 

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) und Art. 228 der neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) in Verbindung mit § 2 der Ladenschlussverordnung (LSchlV) vom 21. Mai 2003 (GVBl S. 340, BayRS 8050-20-1-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2011 (GVBl S. 442) erlässt der Markt Dietenhofen folgende Verordnung:

 

§ 1

Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage

 

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen in Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss im Gemeindeteil Dietenhofen Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse i.S.d. § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, an den folgenden Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr feilgehalten werden:

 

 

Januar:                            Februar:                                  März:                           April:

                        03.02.                                      24.03.                          07.04.

                                                                                         31.03.                          14.04.

                                                                                                                             21.04.

                                                                                                                             28.04.

 

Mai:                                  Juni:                                        Juli:                              August:

01.05.                              02.06.                                      07.07.                          04.08.

05.05.                               09.06.                                      14.07.                          11.08.

12.05.                               16.06.                                      21.07.                          18.08.

19.05.                               20.06.                                      28.07.                          25.08.

26.05.                               30.06.                                                                         

30.05.                              

 

September:                      Oktober:                                  November:                  Dezember:

01.09.                               03.10.                                      01.11.                         

08.09.                               06.10.                                      24.11.                         

15.09.                               13.10.                                     

22.09.                               20.10.                                     

29.09.                               27.10.

                                        

 

 

 

 

§ 2

Gesamtzahl festgesetzter Sonn- und Feiertage

 

Die in § 1 dieser Verordnung aufgeführten Sonn- und Feiertage dürfen unter Einbeziehung der Sonn- und Feiertage, die auf Grundlage der nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss erlassenen Verordnung zur Öffnung freigegeben sind, die Zahl 40 nicht überschreiten. Bei einer Überschreitung verringert sich die Zahl der nach dieser Verordnung festgesetzten Sonn- und Feiertage entsprechend (beginnend mit dem letzten festgesetzten Sonn- oder Feiertag des Jahres).

 

§ 3

Geltung anderer Rechtsverordnungen

 

Die durch Rechtsverordnungen nach den §§ 11, 12 und 14 des Gesetzes über den Ladenschluss freigegebenen Verkaufszeiten (Verkauf in ländlichen Gebieten, Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen und Verkauf aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen) bleiben unberührt.

 

§ 4

Beschränkung auf bestimmte Verkaufsstellen

 

An den in § 1 dieser Verordnung bestimmten Sonn- und Feiertagen dürfen gemäß
§ 3 der Ladenschlussverordnung nur solche Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden offen gehalten werden, in denen die in § 1 dieser Verordnung genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem Umfang geführt (zum Verkauf bereit gehalten) werden. Diese Waren müssen unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes den Charakter der Verkaufsstelle wesentlich mitbestimmen.

 

§ 5

Inkrafttreten und Geltungsdauer

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des letzten von der Verordnung erfassten Tages.

 

Dietenhofen, 09. Oktober 2018

Markt Dietenhofen     

 

 

 

 

Erdel,

1. Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise zur Verordnung des Marktes Dietenhofen über die Öffnung von Verkaufsstellen im Erholungsort Dietenhofen für das Jahr 2019

 

  1. Arbeitnehmer dürfen an den verkaufsoffenen Sonntagen nur während der in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgesetzten Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer dreißig Minuten beschäftigt werden (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss).

 

  1. Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die weiteren Vorschriften des § 17 des Gesetzes über den Ladenschluss, die Be-stimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind für die an den freigegebenen Sonn- und Feiertagen für die in den geöffneten Verkaufsstellen beschäftigten Arbeitnehmer zu beachten.

 

  1. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgelegten Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen bzw. gegen das in §§ 1 und 4 der oben abgedruckten Verordnung genannte Warensortiment können nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

 

  1. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung können nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

 

  1. Vorsätzliche Verstöße gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung werden, wenn dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet werden, gemäß § 25 des Gesetzes über den Ladenschluss als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

 

 

 

Bekanntmachungsvermerk:

Die Verordnung wurde im Amtsblatt des Marktes Dietenhofen vom xx. Januar 2019 ortsüblich bekannt gemacht.