Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zu dem Bauvorhaben Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 230/3 Gemarkung Kleinhaslach wurden Tekturpläne eingereicht.

 

Gegenstand der Tekturplanung ist die Richtigstellung der vorhandenen Geländehöhen entlang der westlichen Grundstückgrenze und die Festlegung des Bezugspunktes auf 362,14 m ü.NN. (anstatt 361,14 m ü. NN). So kommt es zu einer Anhebung des Gebäudes innerhalb des Geländes. Die Gebäudeposition wurde nicht verändert. Die Abstandsflächen verändern sich gering zur bisherigen Planung, können jedoch vollständig auf dem Baugrundstück selbst nachgewiesen werden.

 

Das Baugrundstück liegt im Innenbereich und daher beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Es fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

Die Erschließung ist gesichert.

 

Da es sich nur um eine geringfügige Änderung handelt, keine Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen für dieses Bauvorhaben zu erteilen sind und mit den Erschließungsarbeiten bereits begonnen wurde, wurde der Bauantrag als laufende Angelegenheit behandelt und bereits das gemeindliche Einvernehmen zur Tekturplanung erteilt.

 


Beschlussvorschlag:

Zur Kenntnis.