Sitzung: 13.11.2018 Marktgemeinderat
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Da immer wieder
Unfälle beim Kirchweih- bzw. Maibaumaufstellen passieren, wurden wir von der
Bayerischen Versicherungskammer auf versicherungsrechtliche Bestimmungen zum
Aufstellen von Kirchweihbäumen durch die Ortsburschen aufmerksam gemacht.
Das Aufstellen
des Kirchweihbaumes wird als Brauchtum im Interesse der Gemeinde Dietenhofen
durchgeführt und liegt dadurch in deren Zuständigkeitsbereich. Wenn das
Aufstellen nicht durch gemeindeeigenes Personal durchgeführt wird, sondern von
einem Verein oder von Personen, die nicht organisiert sind, so fallen die
hierbei tätigen Personen nicht automatisch unter den Versicherungsschutz der
Kommunalen Haftpflichtversicherung.
Damit der
Versicherungsschutz gewährleistet wäre, müsste die Gemeinde einen Bauhofmit-arbeiter
dazu abstellen, der beim Baumholen, Herrichten und Aufstellen die Aufsicht
(gemeindliches Direktionsrecht) führt.
Sollen die
Ortsburschen in Eigenregie diese Aufgaben ausführen, muss der 1. Bürgermeister
eine natürliche Person (Vorstand der Ortsburschen) beauftragen, die das
gemeindliche Direktionsrecht ausübt und alle sonstigen Personen in einer Liste
namentlich erfasst und diese Liste an die Gemeinde weiterleitet.
Die
Versicherungskammer empfiehlt, dass an die beauftragten Personen von der Gemeinde
ein Hinweisblatt mit Vorschriften zum Aufstellen von Kirchweihbäumen ausgeben
wird.
Ein vom
Versicherer empfohlenes Hinweisblatt mit folgendem Inhalt soll an die
jeweiligen Ortburschen bzw. Verantwortlichen ausgehändigt werden:
Hinweise zum Aufstellen von
Kirchweih- und Maibäumen
Die
entsprechenden Hinweise sind von Ihnen als Ansprechpartner der Ortsburschen
………….. zwingend einzuhalten und zu beachten, Sie üben als Beauftragter der
Gemeinde das Direktionsrecht (Weisungsrecht) gegenüber den Helfern aus.
Damit der
Versicherungsschutz der kommunalen Haftpflicht und Unfallversicherung greift,
müssen untenstehende Vorschriften beachtet werden:
-
Achten
Sie darauf, dass Ihre Helfer nicht alkoholisiert sind.
-
Sämtliche
Helfer müssen bis drei Tage vor Aufnahme der Tätigkeit in einer Liste
aufgenommen werden und der Gemeinde gemeldet werden.
-
An
Motorsägen (Motorsägenkurs erforderlich) und Winden (falls mit dieser
aufgestellt wird) dürfen nur Personen arbeiten, die in der Handhabung
unterwiesen und fachlich geeignet sind
-
Für
das Fällen, bearbeiten und den Transport des Baumes sind nur Personen
einzusetzen, die das entsprechende Fachwissen haben.
-
Beim
Transport ist darauf zu achten, dass das verwendete Fahrzeug den Bestimmungen
der Straßenverkehrszulassungsordnung entspricht und die Vorgaben der
Straßenverkehrsordnung eingehalten werden. Beim Transport dürfen sich keine
Personen auf dem Baum oder dem Transportwagen befinden.
-
Die
zum Aufstellen des Baumes verwendeten „Schwalben“ sind vor der Benutzung von
geeigneten Personen genauestens auf Sicherheit zu Prüfen.
-
Der
Gefahrenbereich beim Aufstellen muss ausreichend abgesperrt sein.
-
Die
Sichtkontrolle während der Standzeit nach einem Unwetter bzw. Sturm wird vom
Bauhofpersonal übernommen.
Besonders wird darauf hingewiesen,
dass der Versicherungsschutz nur für die zivilrechtlichen, nicht jedoch für die
strafrechtliche Haftung besteht. Die strafrechtliche Haftung ist immer eine
persönliche Haftung für die kein Ver-sicherungsschutz möglich ist. Dessen
sollten Sie sich unbedingt bewusst sein.
Falls beim
Baumaufstellen etwas passieren sollte, bitte den Schaden möglichst genau
dokumentieren (Fotos, Aufschreiben des Unfallherganges) und umgehend in der
Gemeinde abgeben, damit der Schaden der Versicherung gemeldet werden kann.