Beschluss: zur Kenntnis genommen

Da immer wieder Unfälle beim Kirchweih- bzw. Maibaumaufstellen passieren, wurden wir von der Bayerischen Versicherungskammer auf versicherungsrechtliche Bestimmungen zum Aufstellen von Kirchweihbäumen durch die Ortsburschen aufmerksam gemacht.

Das Aufstellen des Kirchweihbaumes wird als Brauchtum im Interesse der Gemeinde Dietenhofen durchgeführt und liegt dadurch in deren Zuständigkeitsbereich. Wenn das Aufstellen nicht durch gemeindeeigenes Personal durchgeführt wird, sondern von einem Verein oder von Personen, die nicht organisiert sind, so fallen die hierbei tätigen Personen nicht automatisch unter den Versicherungsschutz der Kommunalen Haftpflichtversicherung.

Damit der Versicherungsschutz gewährleistet wäre, müsste die Gemeinde einen Bauhofmit-arbeiter dazu abstellen, der beim Baumholen, Herrichten und Aufstellen die Aufsicht (gemeindliches Direktionsrecht) führt.

Sollen die Ortsburschen in Eigenregie diese Aufgaben ausführen, muss der 1. Bürgermeister eine natürliche Person (Vorstand der Ortsburschen) beauftragen, die das gemeindliche Direktionsrecht ausübt und alle sonstigen Personen in einer Liste namentlich erfasst und diese Liste an die Gemeinde weiterleitet.

Die Versicherungskammer empfiehlt, dass an die beauftragten Personen von der Gemeinde ein Hinweisblatt mit Vorschriften zum Aufstellen von Kirchweihbäumen ausgeben wird.

Ein vom Versicherer empfohlenes Hinweisblatt mit folgendem Inhalt soll an die jeweiligen Ortburschen bzw. Verantwortlichen ausgehändigt werden:

 

Hinweise zum Aufstellen von Kirchweih- und Maibäumen

Die entsprechenden Hinweise sind von Ihnen als Ansprechpartner der Ortsburschen ………….. zwingend einzuhalten und zu beachten, Sie üben als Beauftragter der Gemeinde das Direktionsrecht (Weisungsrecht) gegenüber den Helfern aus.

Damit der Versicherungsschutz der kommunalen Haftpflicht und Unfallversicherung greift, müssen untenstehende Vorschriften beachtet werden:

-          Achten Sie darauf, dass Ihre Helfer nicht alkoholisiert sind.

 

-          Sämtliche Helfer müssen bis drei Tage vor Aufnahme der Tätigkeit in einer Liste aufgenommen werden und der Gemeinde gemeldet werden.

 

-          An Motorsägen (Motorsägenkurs erforderlich) und Winden (falls mit dieser aufgestellt wird) dürfen nur Personen arbeiten, die in der Handhabung unterwiesen und fachlich geeignet sind

 

-          Für das Fällen, bearbeiten und den Transport des Baumes sind nur Personen einzusetzen, die das entsprechende Fachwissen haben.

 

-          Beim Transport ist darauf zu achten, dass das verwendete Fahrzeug den Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung entspricht und die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung eingehalten werden. Beim Transport dürfen sich keine Personen auf dem Baum oder dem Transportwagen befinden.                                                                                                                                      

-          Die zum Aufstellen des Baumes verwendeten „Schwalben“ sind vor der Benutzung von geeigneten Personen genauestens auf Sicherheit zu Prüfen.

 

-          Der Gefahrenbereich beim Aufstellen muss ausreichend abgesperrt sein.

 

-          Die Sichtkontrolle während der Standzeit nach einem Unwetter bzw. Sturm wird vom Bauhofpersonal übernommen.

 

Besonders wird darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz nur für die zivilrechtlichen, nicht jedoch für die strafrechtliche Haftung besteht. Die strafrechtliche Haftung ist immer eine persönliche Haftung für die kein Ver-sicherungsschutz möglich ist. Dessen sollten Sie sich unbedingt bewusst sein.

 

Falls beim Baumaufstellen etwas passieren sollte, bitte den Schaden möglichst genau dokumentieren (Fotos, Aufschreiben des Unfallherganges) und umgehend in der Gemeinde abgeben, damit der Schaden der Versicherung gemeldet werden kann.