Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0

Zum Neubau einer Kindertageseinrichtung mit 48 Krippen- und 100 Kindergartenplätzen auf dem Grundstück FlNr. 271 Gemarkung Dietenhofen liegt ein Bauantrag vor.

 

Das Baugrundstück befindet sich im Außenbereich und daher beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Es handelt sich nicht um ein privilegiertes Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Das Bauvorhaben ist als Sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist.

 


Beschlussvorschlag:

Der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dem Bauvorhaben „Neubau einer Kindertageseinrichtung mit 48 Krippen- und 100 Kindergartenplätzen auf dem Grundstück FlNr. 271 Gemarkung Dietenhofen.