Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0

Am 06.11.2018 wurde ein Bauantrag zur Errichtung von Böschungssteinen, Neumodellierung des Geländes und Tektur Garage auf dem Grundstück FlNr. 848/9 Gemarkung Dietenhofen eingereicht.

 

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Petersburg“.

Hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden folgende Befreiungen beantragt:

-       Auffüllung des Geländes über 1 m Höhe

-       Angleichung der Geländehöhen an die Höhe des Nachbargeländes

-       Errichtung einer Stützmauer über einen 1 m Höhe.

 

Bereits in der Sitzung am 09.07.2018 befasste sich der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss mit einer formlosen Anfrage zu diesem Sachverhalt. Die Zustimmung wurde nicht erteilt.

 

Die Auffüllung des Geländes über 1 m Höhe ist nach eingehender Beratung vertretbar. Von der fehlenden Angleichung der Geländehöhen an die Höhen des Nachbargeländes kann ebenfalls eine Befreiung ausgesprochen werden. Für die Stützmauer, die parallel zur östlichen Grundstücksgrenze im Grundstück der Antragsteller verläuft, kann ebenfalls eine Befreiung ausgesprochen werden.

Entlang der südlichen Grundstücksgrenze wurde eine Einfriedung mit Böschungssteinen teilweise über 1,50 m Höhe errichtet. Laut den vorgelegten Planunterlagen erfolgt ein teilweiser Rückbau, jedoch übersteigt die Mauer in Bereichen noch die Höhe von 1,50 m. Einer Befreiung hinsichtlich der Einfriedungshöhe wird nicht zugestimmt. Es wird ein teilweiser Rückbau der Einfriedung, sodass die Festsetzung des Bebauungsplanes eingehalten wird, gefordert.

 


Beschlussvorschlag:

Der Ortsentwicklungs –und Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung von Böschungssteinen, Neumodellierung des Gelände und Tektur Garage auf dem Grundstück FlNr. 848/9 Gemarkung Dietenhofen.

Desweiteren erteilt der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss sein Einvernehmen zu den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Petersburg“ bezüglich

-       Auffüllung des Geländes über 1 m Höhe,

-       Angleichung der Geländehöhen an die Höhe des Nachbargrundstücks

-       Befreiung zur Errichtung einer Stützmauer im Baugrundstück, parallel zur östlichen Grundstücksgrenze, über 1 m Höhe.

 

Der Befreiung bezüglich der Errichtung einer Einfriedung über 1,50 m Höhe an der südlichen Grundstücksgrenze wird nicht zugestimmt.