Für die Erschließungsanlagen „Am Schwanenring“, „Storchenweg“ und „Kranichweg“ wurde eine Erschließungseinheit gebildet werden. Die Ermittlung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes soll damit für diese Anlagen gemeinsam erfolgen.
Gemäß § 133 Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 11 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen des Marktes Dietenhofen vom 10.12.1997, kann der Erschließungsaufwand vor Entstehung der Erschließungsbeitragsschuld abgelöst werden.
Der Verwaltungs- und Finanzausschuss hat dem Marktgemeinderat mit Beschluss vom 29.11.2018 die Ablösung der Erschließungsbeiträge im Baugebiet Nördlich der Rüderner Straße empfohlen.
Beschlussvorschlag:
Der Marktgemeinderat beschließt, dass die Erschließungsbeiträge im Baugebiet „Nördlich der Rüderner Straße“ vor Entstehung der Erschließungsbeitragsschuld gemäß § 133 Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 11 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen des Marktes Dietenhofen vom 10.12.1997 abgelöst werden sollen.