Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0

Im Baugebiet „Nördlich der Rüderner Straße“ befinden sich die Straßen „Am Schwanenring“, welche als sogenannte Ringstraße zu qualifizieren ist, und die Stichstraßen „Storchenweg“ und Kranichweg“. Diese Straßen stellen erschließungsbeitragsrechtlich gesehen sogenannte Anbaustraßen dar und sind Erschließungsanlagen im Sinne des Baugesetzbuches.

 

Diese Anbaustraßen stehen in einem funktionalen Zusammenhang derart zueinander, dass die Anwohner der Stichstraßen das übrige Straßennetz nicht ohne die Ringstraße Am Schwanenring erreichen können. Für gleichartige Erschließungsanlagen (hier Anbaustraßen), die in einem derartigen Funktionszusammenhang zueinander stehen, besteht die Möglichkeit der Bildung einer sogenannten Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Dietenhofen vom 10.12.1997 (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Randnummer 751), mit der Folge, dass der umlagefähige Erschließungsaufwand für diese Straßen gemeinsam ermittelt und auf die erschlossenen Anwohner umgelegt werden kann. Der umlagefähige Aufwand dieser sogenannten Anbaustraßen umfasst dabei die Fahrbahn, den Gehweg, die Beleuchtung, die Entwässerung und auch die unselbständigen Parkstreifen und Grünanalagen (als Teilanlagen der Anbaustraßen).

 

Die Bildung der Erschließungseinheit ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung und kann nur durch Marktgemeinderatsbeschluss erfolgen.

 

Mit Beschluss vom 29.11.2018 hat der Verwaltungs- und Finanzausschuss dem Marktgemeinderat die Bildung einer Erschließungseinheit empfohlen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Marktgemeinderat beschließt die Bildung einer Erschließungseinheit aus den Straßen „Am Schwanenering“, „Kranichweg“ und „Storchenweg“ im Baugebiet „Nördlich der Rüderner Straße“