Beschluss: zurückgestellt

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0

Zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 123/1 Gem. Kleinhaslach wurde eine Bauvoranfrage eingereicht.

 

Bereits in der Sitzung am 18.06.2018 hat sich der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss mit der Bauvoranfrage befasst. Die Antragsunterlagen sind derzeit beim Landratsamt Ansbach anhängig und mit Schreiben vom 15.02.2019 teilte das Landratsamt Ansbach mit, dass noch mit dem Markt Dietenhofen die straßenmäßige Erschließung sowie die Wasserversorgung zu klären sind. Deshalb wird die Bauvoranfrage nochmals zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Straßenmäßige Erschließung:

Seitens der Bauherren ist eine Zufahrt über das Grundstück FlNr. 37/1 Gemarkung Kleinhaslach sowie über eine Teilfläche des Grundstücks FlNr. 124 Gem. Kleinhaslach angedacht. Laut Straßenbestandsverzeichnis handelt es sich bei dem Grundstück FlNr. 37/1 um einen Feld- und Waldweg, der im Rahmen der Flurbereinigung mit einer Asphaltdecke versehen wurde. Bei dem Grundstück FlNr. 124 handelt es sich jedoch um eine ökologische Ausgleichsfläche des Flächentyps 3, welche in einem Flurneuordnungsverfahren vom Amt für ländliche Entwicklung Ansbach festgesetzt wurde.

 

Das Baugrundstück grenzt an das Grundstück FlNr. 37/5 an, welches als Ortsstraße gewidmet ist.

Somit wäre eine Zufahrt zum Baugrundstück über die Verkehrsfläche FlNr. 37/5 Gemarkung Kleinhaslach möglich.

 

 

Wasserversorgung:

Zu einem möglichen Wasseranschluss wurde der Zweckverband zur Wasserversorgung Dillenberggruppe um Stellungnahme gebeten. Der Zweckverband teilt mit, dass das Baugrundstück nicht unmittelbar durch eine Ortsnetzversorgungsleitung erschlossen ist. Gemäß § 4 Abs. 3 der Wasserabgabensatzung kann ein Anschluss erfolgen, wenn der Grundstückseigentümer die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, übernimmt und auf Verlangen Sicherheit leistet.

Somit wären die Kosten des Anschlusses ab Grenze der Ortsstraße (FlNr. 5/2 oder 5/25) zu übernehmen. An der Grenze wäre ggf. ein Wasserzählerschacht zu setzen. Zudem wäre eine Sondervereinbarung zwischen dem Zweckverband und dem Eigentümer abzuschließen.

 

Der Sachverhalt wird eingehend beraten. Ein Verkauf einer Teilfläche des Grundstücks FlNr. 124 Gem. Kleinhaslach für eine Zufahrt erfolgt nicht.

 

Ob eine Umwidmung des Feld- und Waldweges FlNr. 37/1 Gemarkung Kleinhaslach in eine öffentliche Straße erfolgen kann bzw. ob die Widmung der Ortsstraße auf dem Grundstück FlNr. 37/5 Gem. Kleinhaslach erweitert werden kann, liegt in der Zuständigkeit des Marktgemeinderates. Daher wird die Zurückstellung der Bauvoranfrage vorgeschlagen.


Beschlussvorschlag:

Der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 123/1 Gemarkung Kleinhaslach.