Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0

Der Markt Dietenhofen plant die Errichtung von Parkplätze am Friedhof auf den Grundstücken FlNr. 271, 272 und 273 Gemarkung Dietenhofen.

 

Das Baugrundstück befindet sich im Außenbereich und daher richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Eine Privilegierung gem. Abs. 1 liegt nicht vor, jedoch können Sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn deren Errichtung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 BauGB).

 

Die Erschließung ist gesichert.


Beschlussvorschlag:

Der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zu der Errichtung von Parkplätzen am Friedhof auf den Grundstücken FlNr. 271, 272 und 273 Gemarkung Dietenhofen.