Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0

Nach Feststellung der Jahresrechnung 2016 wird durch die Schulverbandsversammlung im Rahmen des Art. 102 Abs. 3 GO Entlastung erteilt.

 

Wegen persönlicher Beteiligung im Sinne des Art. 49 GO wird der Schulverbandsvorsitzende bei Beratung und Beschlussfassung von der Sitzung ausgeschlossen.

 

Durch die Entlastung wird zum Ausdruck gebracht, dass die Schulverbandsversammlung mit der Abwicklung der Finanzwirtschaft im Haushaltsjahr 2016 einverstanden ist, dass sie die Ergebnisse billigt und auf haushaltsrechtliche Einwendungen verzichtet.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

 

Die Schulverbandsversammlung beschließt in Bezug auf die festgestellte Jahresrechnung 2016 Entlastung zu erteilen.