Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0

Zur Errichtung einer Gabionenwand und eines Doppelstabmattenzaunes auf dem Grundstück FlNr. 81/2 Gemarkung Götteldorf wurde ein Antrag auf Erteilung isolierter Befreiungen eingereicht.

 

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 „Götteldorf Nordost“.

Die Errichtung der Gabionenwand sowie des Doppelstabmattenzaunes ist nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a) BayBO verfahrensfrei, da die geplante Höhe unter 2 m liegt.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Bebauungsplanes Nr. 24 Götteldorf Nordost sind als Einfriedungen nur Holzlattenzäune und Maschendrahtzäune bis 1,25 m Höhe zulässig. Von dieser Festsetzung ist hinsichtlich der Art der Einfriedung als auch hinsichtlich der Höhe (geplant: 1,60 m bei der Gabionenwand an der westlichen Grundstücksgrenze) eine Befreiung erforderlich.

 

In § 8 Abs. 2 des Bebauungsplanes ist festgelegt, dass Einfriedungen auf Stützmauern mind. 1 m hinter der Grundstücksgrenze bis max. 0,90 m Höhe zulässig sind. Die Gabionenwand soll direkt an der östlichen Grundstücksgrenze mit einer Höhe von 1,20 m errichtet werden, sodass auch hier eine Befreiung von dieser Festsetzung erforderlich ist.

 

Die Erschließung ist gesichert.


Beschlussvorschlag:

Der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss erteilt seine Zustimmung zum Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung von Gabionenwänden und eines Doppelstabmattenzaunes auf dem Grundstück FlNr. 81/2 Gemarkung Götteldorf.

Desweiteren erteilt der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss sein Einvernehmen zu den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 24 „Götteldorf – Nordost“ bezüglich

-       Art der Einfriedung

-       Höhe der Einfriedung (Gabionenwand an westl. Grundstückgrenze)

-       Errichtung an der Grundstücksgrenze und Höhe der Einfriedung (Gabionenwand an östlicher Grundstücksgrenze)