Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0

Zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 136/4 Gemarkung Herpersdorf wurde ein Bauantrag eingereicht.

 

Das Baugrundstück befindet sich im Außenbereich. Daher richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Eine Privilegierung liegt nicht vor. Als Sonstiges Vorhaben kann das Bauvorhaben zugelassen werden, wenn die Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Der Flächennutzungsplan des Marktes Dietenhofen stellt das Grundstück als landwirtschaftliche Fläche dar. Bei einer Fortschreibung des Flächennutzungsplanes erfolgt eine Darstellung des Baugrundstücks als Wohnfläche. Weitere Beeinträchtigungen der öffentlichen Belange liegen nicht vor.

 

Die Erschließung ist gesichert.


Beschlussvorschlag:

Der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 136/4 Gemarkung Herpersdorf b. Dietenhofen.