Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0

Zur Errichtung eines Havariewalls mit Havariebecken für die bestehende landwirtschaftliche Biogasanlage auf den Grundstücken FlNr. 305 und 306 Gem. Neudorf wurde ein Bauantrag eingereicht.

 

Das Baugrundstück befindet sich im Außenbereich und daher beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Es liegt eine Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB vor.

Der Havariewall gehört zur Biogasanlage, welche in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem landw. Betrieb steht. Die Biomasse stammt überwiegend aus dem eigenen Betrieb. Es wird nur ein Anlage zur Hofstelle betrieben. Desweiteren übersteigt die Kapazität der Anlage zur Erzeugung von Biogas nicht 2,3 Mio. Normkubikmeter Biogas pro Jahr. Die Biogasanlage dient der energetischen Nutzung von Biomasse und ist an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen.

 

Öffentliche Belange stehen nicht entgegen. Die Erschließung ist gesichert.


Beschlussvorschlag:

Der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag zur Errichtung eines Havariewalls mit Havariebecken für die bestehende landwirtschaftliche Biogasanlage auf den Grundstücken FlNr. 305 und 306 Gem. Neudorf.