Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0

Für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 638/56 Gemarkung Dietenhofen wurde eine Anfrage eingereicht.

 

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8- Nord-West. Zur Durchführung des Bauvorhabens würden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich:

-       Dachneigung (zulässig: 30 – 35 Grad; geplant: 40 Grad)

-       Kniestockhöhe (zulässig: 30 cm; geplant: 100 cm)

 

Bezüglich der Höhenlage des Gebäudes ist im Bebauungsplan festgesetzt, dass die talseitige Traufhöhe bei erdgeschossigen Gebäuden 3,50 m nicht überschreiten darf. In den vorgelegten Skizzen ist kein Geländeverlauf dargestellt.

 

Die Erschließung ist gesichert.


Beschlussvorschlag:

Falls ein Bauantrag gestellt wird, stellt der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 638/56 Gemarkung Dietenhofen sowie den zu den erforderlichen Befreiungen (Dachneigung und Kniestockhöhe) von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 8 Nord-West in Aussicht.