Der Markt Dietenhofen ist aufgrund des Prädikates „Staatlich anerkannter Erholungsort“ und der Zuständigkeitsverordnung vom 31.05.2015 dazu ermächtigt, an bis zu 40 Sonn- und Feiertagen den Ladenschluss außer Kraft zu setzen und bestimmten Geschäften die Möglichkeit einräumen, an diesen Tagen jeweils von 10.00 – 18.00 Uhr ausschließlich diese Waren feilbieten.
Beschlussvorschlag:
Verordnung des Marktes Dietenhofen über die Öffnung von
Verkaufsstellen im Erholungsort Dietenhofen für das Jahr 2020
vom 10. Dezember 2019
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1
und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom
§ 1
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
Abweichend von der Vorschrift
des § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen in
Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss im Gemeindeteil Dietenhofen
Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch
und Milcherzeugnisse i.S.d. § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren,
Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für den Ort kennzeichnend
sind, an den folgenden Sonn- und
Feiertagen in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr feilgehalten werden:
Januar: Februar: März: April:
02.02. 15.03. 05.04.
22.03. 12.04.
29.03. 19.04.
26.04.
Mai: Juni: Juli: August:
01.05. 07.06. 05.07. 02.08.
03.05. 11.06. 12.07. 09.08.
10.05. 14.06. 19.07. 16.08.
17.05. 21.06. 26.07. 23.08.
21.05. 28.06. 30.08.
24.05.
31.05.
September: Oktober: November: Dez.:
06.09. 04.10. 01.11.
13.09. 11.10. 08.11.
20.09. 18.10. 25.11.
27.09. 25.10.
§ 2
Gesamtzahl festgesetzter Sonn- und
Feiertage
Die in § 1 dieser Verordnung
aufgeführten Sonn- und Feiertage dürfen unter Einbeziehung der Sonn- und
Feiertage, die auf Grundlage der nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den
Ladenschluss erlassenen Verordnung zur Öffnung freigegeben sind, die Zahl 40
nicht überschreiten. Bei einer Überschreitung verringert sich die Zahl der nach
dieser Verordnung festgesetzten Sonn- und Feiertage entsprechend (beginnend mit
dem letzten festgesetzten Sonn- oder Feiertag des Jahres).
§ 3
Geltung anderer Rechtsverordnungen
Die durch Rechtsverordnungen
nach den §§ 11, 12 und 14 des Gesetzes über den
Ladenschluss freigegebenen Verkaufszeiten (Verkauf in ländlichen Gebieten,
Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen und Verkauf aus Anlass von
Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen) bleiben unberührt.
§ 4
Beschränkung auf bestimmte
Verkaufsstellen
An den in § 1 dieser
Verordnung bestimmten Sonn- und Feiertagen dürfen gemäß
§ 3 der Ladenschlussverordnung nur solche Verkaufsstellen für den
geschäftlichen Verkehr mit Kunden offen gehalten werden, in denen die in § 1
dieser Verordnung genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem
Umfang geführt (zum Verkauf bereit gehalten) werden. Diese Waren müssen unter
Berücksichtigung des Gesamtumsatzes den Charakter der Verkaufsstelle wesentlich
mitbestimmen.
§ 5
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am
Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des
letzten von der Verordnung erfassten Tages.
Dietenhofen, 11. Dezember 2019
Markt Dietenhofen
Erdel,
1. Bürgermeister