Aufgrund der § 14 Abs. 1 LadSchlG sind die Gemeinden dazu ermächtigt, an bis zu vier Sonntagen im Jahr den Ladenschluss außer Kraft zu setzen und die Läden für max. 5 Stunden offenzuhalten. Voraussetzung hierfür muss sein, dass Veranstaltungen oder Gründe vorliegen, die wesentlich mehr Besucher anziehen, als die eigentliche Ladenöffnung.
Der Markt Dietenhofen hat für solche Freigaben immer nur Kirchweih- oder Marktsonntage vorgesehen, um diese Forderungen einhalten zu können und daher Konflikte mit Gewerkschaften und Kirchen generell vermieden.
Beschlussvorschlag:
Verordnung des Marktes Dietenhofen über die Öffnung von
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen im Gemeindeteil Dietenhofen für das Jahr 2020
vom 10. Dezember 2019
§ 1
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss im Gemeindeteil Dietenhofen aus Anlass
der Kirchweih am 14.06.2020 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
§ 2
Geltung anderer Rechtsverordnungen
Die durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss freigegebenen Verkaufszeiten (Verkauf in ländlichen Gebieten und Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen) bleiben unberührt. Die jeweilige Gesamtöffnungszeit nach § 1 dieser Verordnung und nach den Rechtsverordnungen nach §§ 10, 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss darf insgesamt fünf Stunden nicht überschreiten.
§ 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des letzten von der Verordnung erfassten Tages.
Dietenhofen, 11.12.2019
Markt Dietenhofen
Erdel,
Erster Bürgermeister