Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0

Aufgrund der § 14 Abs. 1 LadSchlG sind die Gemeinden dazu ermächtigt, an bis zu vier Sonntagen im Jahr den Ladenschluss außer Kraft zu setzen und die Läden für max. 5 Stunden offenzuhalten. Voraussetzung hierfür muss sein, dass Veranstaltungen oder Gründe vorliegen, die wesentlich mehr Besucher anziehen, als die eigentliche Ladenöffnung.

 

Der Markt Dietenhofen hat für solche Freigaben immer nur Kirchweih- oder Marktsonntage vorgesehen, um diese Forderungen einhalten zu können und daher Konflikte mit Gewerkschaften und Kirchen generell vermieden.


Beschlussvorschlag:

 

 

Verordnung des Marktes Dietenhofen über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Gemeindeteil Dietenhofen für das Jahr 2020

 

vom 10. Dezember 2019

 

Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) und Art. 228 der neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 541), erlässt der Markt Dietenhofen folgende Verordnung:

 

§ 1

Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage

 

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss im Gemeindeteil Dietenhofen aus Anlass

 

 

der Kirchweih      am 14.06.2020 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

 

für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.

 

§ 2

Geltung anderer Rechtsverordnungen

 

Die durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss freigegebenen Verkaufszeiten (Verkauf in ländlichen Gebieten und Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen) bleiben unberührt. Die jeweilige Gesamtöffnungszeit nach § 1 dieser Verordnung und nach den Rechtsverordnungen nach §§ 10, 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss darf insgesamt fünf Stunden nicht überschreiten.

 

§ 3

Inkrafttreten und Geltungsdauer

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des letzten von der Verordnung erfassten Tages.

 

Dietenhofen, 11.12.2019

Markt Dietenhofen

 

 

Erdel,

Erster Bürgermeister