Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0

Für den Neubau eines Wohnhauses wurde ein Bauantrag eingereicht.

 

Das Baugrundstück befindet sich im Innenbereich und daher richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

Die Erschließung ist gesichert.


Beschlussvorschlag:

Der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 843/5 Gemarkung Dietenhofen.