Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0

Für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 212/2 Gemarkung Dietenhofen wurde ein Bauantrag eingereicht. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9 Dietenhofen – Ost.

 

In der Sitzung des OEBA vom 25.11.2019 wurde hinsichtlich der Befreiung zum Stauraum der Garage kein Einvernehmen erteilt.

 

Es wurden zwischenzeitlich geänderte Planunterlagen vorgelegt. Der erforderliche Stauraum mit einer Tiefe von 5 m laut der Festsetzung des Bebauungsplanes wird nun eingehalten.

 

Somit sind hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplanes folgende Befreiungen erforderlich:

-       Baugrenze (Überschreitung im Osten)

-       Dachform (festgesetzt: SD / WD; geplant: Flachdach)

-       Dachneigung (festgesetzt: 35 – 42 grad; geplant: 0 Grad)

-       Dacheindeckung (festgesetzt: Ziegel- oder Betondachsteine; geplant: Stahlbetonmassivdecke)

-       Überschreitung der talseitigen Untergeschosshöhe von 2,50 m

 

 

Die Erschließung ist gesichert.

 


Beschlussvorschlag:

Der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss erteilt nach § 36 BauGB sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelcarport auf dem Grundstück FlNr. 212/2 Gemarkung Dietenhofen.

 

Desweiteren erteilt der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss sein Einvernehmen zu den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 9 Dietenhofen – Ost hinsichtlich

-       Baugrenze

-       Dachform

-       Dachneigung

-       Dacheindeckung

-       Überschreitung der talseitigen Untergeschosshöhe von 2,50 m.