Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0

Gegenstand des Vorbescheidsantrags ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. 40 Gemarkung Neudorf.

 

Das Baugrundstück befindet sich im Außenbereich und daher richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Es handelt sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben kann als Sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt werden, wenn ihre Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt. Somit liegt kein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans vor.

 

Die Zufahrt ist über die öffentliche Straße FlNr. 42 Gemarkung Neudorf geplant. Ein Kanalanschluss ist an der nördlichen Grenze des Grundstücks bereits vorhanden. Ebenso besteht in diesem Bereich ein Wasseranschluss für eine mögliche Bebauung. Hier wäre ein Anschluss des Wohnhauses möglich. Die Verlegung der Leitungen auf dem Grundstück sind von den Bauherren zu übernehmen.

Somit ist die Erschließung gesichert.


Beschlussvorschlag:

Der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Vorbescheidsantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. 40 Gemarkung Neudorf.