Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0

Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen wird dem Marktgemeinderat vorgeschlagen, aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO eine weitere Stellvertretung zu regeln.

 

Die Regelung könnte wie folgt lauten:

 

Dienstältestes Mitglied des Marktgemeinderates, bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.

 

Alternativ wären jederzeit auch anderweitige Festlegungen möglich.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen bestimmt der Marktgemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO eine weitere Stellvertretung in folgender Reihenfolge:

 

Dienstältestes Mitglied des Marktgemeinderates, bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.

 

Diese Regelung ist in die Geschäftsordnung des Marktgemeinderates mit aufzunehmen.