Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeister und
Bürgermeisterinnen wird dem Marktgemeinderat vorgeschlagen, aus seiner Mitte
gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO eine weitere Stellvertretung zu regeln.
Die Regelung könnte wie folgt lauten:
Dienstältestes Mitglied des Marktgemeinderates, bei gleichem Dienstalter
entscheidet das Lebensalter.
Alternativ wären jederzeit auch anderweitige Festlegungen möglich.
Beschlussvorschlag:
Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeister und
Bürgermeisterinnen bestimmt der Marktgemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39
Abs. 1 Satz 2 GO eine weitere Stellvertretung in folgender Reihenfolge:
Dienstältestes Mitglied des Marktgemeinderates, bei gleichem Dienstalter
entscheidet das Lebensalter.
Diese Regelung ist in die Geschäftsordnung des Marktgemeinderates mit
aufzunehmen.