Sitzung: 07.05.2020 Marktgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Anwesend: 21, Befangen: 1
Auszug aus dem
Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG)
Art. 46
Dienstaufwandsentschädigung
(1) 1Der
Beamte oder die Beamtin auf Zeit erhält für die durch das Amt bedingten
Mehraufwendungen in der Lebensführung eine angemessene
Dienstaufwandsentschädigung. 2Sie muss sich innerhalb der in Anlage
2 bestimmten Beträge halten. 3Der anzuwendende Rahmensatz bestimmt
sich nach der letzten vom Landesamt für Statistik fortgeschriebenen und früher
als drei Monate vor der Wahl veröffentlichten Einwohnerzahl. 4Die
nach Art. 48 Abs. 1 zustehende Reisekostenvergütung für Reisen innerhalb des
Gebiets des Dienstherrn ist mit der Dienstaufwandsentschädigung abgegolten; das
gilt nicht für Fahrkostenerstattung und Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung.
(2) 1Die
Dienstaufwandsentschädigung wird zu Beginn jeder Amtszeit durch Beschluss
festgesetzt. 2Kommt innerhalb von zwei Monaten nach dem Beginn der
Amtszeit des Beamten kein Beschluss zustande, setzt die Rechtsaufsichtsbehörde
die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung fest. 3Die
Dienstaufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus gezahlt.
(3) 1Für
die Rahmensätze der Anlage 2 und für die nach Abs. 2 festgesetzten
Dienstaufwandsentschädigungen gelten
1.
bei Beamten und Beamtinnen auf Zeit mit einer Besoldung nach der
Besoldungsordnung A mit einem einheitlichen Vomhundertsatz benannte Änderungen
aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A,
2.
bei Beamten und Beamtinnen auf Zeit mit einer Besoldung nach der
Besoldungsordnung B mit einem einheitlichen Vomhundertsatz benannte Änderungen
aller Grundgehälter der Besoldungsordnung B
jeweils mit dem
gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar. 2Werden
die Grundgehälter innerhalb der Besoldungsordnung A oder B mit
unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die Anpassungen nach Satz
1 der Vomhundertsatz, der sich innerhalb der Besoldungsordnung A oder B aus dem
Durchschnitt der unterschiedlichen Vomhundertsätze ergibt. 3Das
Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht bei einer
Anpassung nach den Sätzen 1 und 2 die neuen Rahmensätze im Bayerischen
Ministerialblatt bekannt.
(4) 1Ist
der Beamte auf Zeit oder die Beamtin auf Zeit verhindert, die Dienstgeschäfte
wahrzunehmen, so wird die Dienstaufwandsentschädigung zwei Monate
weitergezahlt. 2Der Dienstherr kann durch Beschluss bestimmen, dass
im Fall längerer Verhinderung die Entschädigung auch für einen über zwei Monate
hinausgehenden Zeitraum ganz oder teilweise gewährt wird.
Gem. Bek. v.
29.7.2019 (BayMBl. Nr. 308) gilt Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG ab 1.1.2020 in
folgender Fassung:
“(gültig ab 1.
Januar 2020)
Rahmensätze |
||||||
A |
Erste Bürgermeister
und Bürgermeisterinnen |
|||||
1. |
kreisangehöriger
Gemeinden |
242,91 € |
bis |
798,47 € |
||
2. |
kreisfreier
Gemeinden und Großer Kreisstädte |
|||||
a) |
bis 50 000
Einwohner |
428,50 € |
bis |
1 167,19 € |
||
b) |
von 50 001 bis
100 000 Einwohner |
612,84 € |
bis |
1 352,78 € |
||
c) |
über 100 000
Einwohner |
798,47 € |
bis |
1 537,15 € |
Beschlussvorschlag:
Die Dienstaufwandsentschädigung für den 1. Bürgermeister wird auf 450 €/Monat
festgelegt.