Dem Marktgemeinderat wir folgender Entwurf der Geschäftsordnung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt:
Geschäftsordnung
für
den Marktgemeinderat des Marktes Dietenhofen
Inhaltsverzeichnis
A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben
§ 1
Zuständigkeit im Allgemeinen
§ 2
Aufgabenbereich des Marktgemeinderats
II. Die Marktgemeinderatsmitglieder
§ 3 Rechtsstellung
der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder, Befugnisse
§ 4
Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien
§ 5
Fraktionen, Ausschussgemeinschaften
§ 6 Bildung
Auflösung………………………………………………………………………………………
§ 7 Vorberatende und beschließende
Ausschüsse…………………………………………………….. 7
2. Aufgaben der Ausschüsse 7
§ 8 Ständige
Ausschüsse………………………………………………………………………..……….. 7
§ 9
Rechnungsprüfungsausschuss……………………………………………………………………… 8
1. Aufgaben 8
§
10 Vorsitz im Marktgemeinderat
§
11 Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines
§
13 Vertretung der Gemeinde nach außen
§
14 Abhalten von Bürgerversammlungen
2. Stellvertretung 12
§
16 Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben
§
18 Verantwortung für den Geschäftsgang
§ 19 Sitzungen, Beschlussfähigkeit.......................................................................................... 15
§
20 Öffentliche Sitzungen........................................................................................................... .. §
21 Nichtöffentliche Sitzungen
II. Vorbereitung der Sitzungen
§
24 Form und Frist für die Einladung
§
27 Eintritt in die Tagesordnung
§
28 Beratung der Sitzungsgegenstände
§ 31 Anfragen
§
34 Einsichtnahme und Abschrifterteilung
V. Geschäftsgang der
Ausschüsse 21
§ 35 Anwendbare Bestimmungen………………………………………… .………………….21
VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen
§
37 Änderung der Geschäftsordnung
§
38 Verteilung der Geschäftsordnung
Der Marktgemeinderat Dietenhofen gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1
der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende
Geschäftsordnung:
A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben
(1) Der Marktgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des
eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht aufgrund Gesetz
bzw. Übertragung durch den Marktgemeinderat in die Zuständigkeit des ersten
Bürgermeisters fallen.
(2) Der Marktgemeinderat überträgt die in § 8 Abs. 1 genannten
Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung. Er
kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das
die Bedeutung der Angelegenheit erfordert.
Aufgabenbereich
des Marktgemeinderats
Der Marktgemeinderat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
1.
die
Beschlussfassung zu Bestands‑ oder Gebietsänderungen der Gemeinde und zu
Änderungen des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO),
2.
die
Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des
Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),
3.
die
Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben
an diese (Art. 32, 33 GO),
4.
die
Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1
Satz 2 GO,
5.
die
Verteilung der Geschäfte unter den Marktgemeinderatsmitgliedern (Art. 46 Abs. 1
Satz 2 GO),
6.
die
Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),
7.
die
Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der
Genehmigung bedarf,
8.
den
Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,
9.
die
Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der
Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und
disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister und der berufsmäßigen
Marktgemeinderatsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte
oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,
10.
die
Beschaffung von Dienstfahrzeugen für Bürgermeister,
11.
die
Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die
Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),
12.
die
Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),
13.
die
Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und
der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlussfassung
über die Entlastung (Art. 102 GO),
14.
die
Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Satz 1 GO über gemeindliche
Unternehmen,
15.
die
hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Marktgemeinderat im Übrigen gesetzlich
vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO),
16.
die
Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts, seines
Stellvertreters und der Prüfer (Art. 104 Abs. 3 GO) sowie des
Datenschutzbeauftragten,
17.
die
Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung
eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs.
2, Abs. 10 GO),
18.
die
allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und Entgelten,
19.
die
Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an
eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten ab
Besoldungsgruppe A 9,
20.
die
Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung,
Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und
Entlassung der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9 des TVöD oder ab einem entsprechenden
Entgelt,
21.
die
Entscheidung über Altersteilzeit der Beamten und Arbeitnehmer,
22.
die
Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und über den Abschluss
von Zweckvereinbarungen,
23.
die
grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z.B. der
Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung), der Ortsplanung,
der Landschaftsplanung und der Landesplanung, der Gewässerplanung und
gemeindeübergreifender Planungen und Projekte,
24.
die
Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,
25.
der
Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Gemeinde in
andere Organisationen und Einrichtungen,
26.
die
Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,
27.
die
grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlich verwalteter Stiftungen,
insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks.
II. Die Marktgemeinderatsmitglieder
Rechtsstellung
der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder, Befugnisse
(1) Marktgemeinderatsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien,
nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und
sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Marktgemeinderatsmitglieder
(Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht,
Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung,
Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des
Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art. 56a, Art. 49, 50,
48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.
(3) Der Marktgemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen
durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte
Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der
Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1
Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).
(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind
Marktgemeinderatsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste
Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren
Bürgermeister einzelne seiner Befugnisse (§§ 11 bis 15) überträgt (Art. 39 Abs.
2 GO).
(5) 1Marktgemeinderatsmitglieder, die eine Tätigkeit nach
Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres
Aufgabenbereichs. 2Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der
nächsten Sitzung erhält jedes Marktgemeinderatsmitglied nach vorheriger
Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen
Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltungsverpflichtung nicht entgegenstehen.
3Im Übrigen haben Marktgemeinderatsmitglieder ein Recht auf
Akteneinsicht, wenn sie vom Marktgemeinderat durch Beschluss mit der
Einsichtnahme beauftragt werden. 4Das Verlangen zur Akteneinsicht ist
gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen.
Umgang mit
Dokumenten und elektronischen Medien
(1) 1Der Verschwiegenheitspflicht
unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente, insbesondere
Sitzungsunterlagen, sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff
Dritter entzogen sind. 2Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten
die Marktgemeinderatsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. 3Werden
diese Dokumente für die Tätigkeit als Marktgemeinderatsmitglied nicht mehr
benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu
löschen.
(2) 1Beschlussvorlagen sind
interne Ausarbeitungen der Verwaltung für den Gemeinderat. 2Eine
Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch
Gemeinderatsmitglieder ist nur zulässig, wenn der erste Bürgermeister und der
Gemeinderat unter Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben und die
Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung
nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die Veröffentlichung von
Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen
Sitzungen ist nicht zulässig.
(3) 1Die
Marktgemeinderatsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum
Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem ersten
Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die
Einladungen im Sinne des § 24 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 25
versandt werden.
(4) 1Die
Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit
durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf
nicht gestört wird. 2Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen
durch Marktgemeinderatsmitglieder gelten § 20 Abs. 2 Sätze 3 und 4
entsprechend.
Fraktionen,
Ausschussgemeinschaften
(1) 1Marktgemeinderatsmitglieder können sich zur Erreichung
gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. 2Eine Fraktion
muss mindestens 3 Mitglieder haben. 3Die Bildung und Bezeichnung der
Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind dem ersten
Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Marktgemeinderat. 4Satz
3 gilt entsprechend für während der Wahlzeit eintretende Änderungen des
Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen.
(2) Einzelne Marktgemeinderatsmitglieder und kleine Gruppen, die
aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen
würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse
zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO), Abs. 1
Satz 3 gilt entsprechend.
(1) 1In
den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts sind die den Marktgemeinderat bildenden Fraktionen
und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren
Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO). 2Die
Sitze werden nach dem Hare-Niemeyer Verfahren verteilt; haben Fraktionen oder
Gruppen wegen gleicher Teilungszahl den gleichen Anspruch auf einen
Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der
Marktgemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder
Wählergruppen abgegebenen Stimmen. 3Wird durch den Austritt oder
Übertritt von Marktgemeinderatsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis
der im Marktgemeinderat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind
diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz 1 auszugleichen; haben danach Fraktionen
und Gruppen, bei denen Veränderungen eingetreten sind, wegen gleicher
Teilungszahl den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das
Los.
(2) Für jedes
Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung ein erster
Stellvertreter und ein zweiter Stellvertreter namentlich bestellt. Im Fall
seiner Verhinderung hat jedes Ausschussmitglied selbständig seinen Vertreter zu
informieren und auch über die Tagesordnung in Kenntnis zu setzen.
(3) 1Den
Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner
Stellvertreter oder ein vom Marktgemeinderat bestimmtes
Marktgemeinderatsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). 2Den Vorsitz im
Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes
Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).
(4) Der
Marktgemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO).
§ 7
Vorberatende und beschließende Ausschüsse
(1) 1Vorberatende
Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die
Beratung in der Vollversammlung des Marktgemeinderats vorzubereiten und einen
Beschlussvorschlag zu unterbreiten. 2Berührt eine Angelegenheit das
Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, so können diese zu gemeinsamen
Sitzungen zusammentreten.
(2) Beschließende
Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbständig
anstelle des Marktgemeinderats.
(3) 1Die
Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Marktgemeinderat. 2Eine
Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 4 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister
oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten
Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Marktgemeinderatsmitglieder die
Nachprüfung durch den Marktgemeinderat beantragt. 3Der Antrag muss
schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten
Bürgermeister eingehen. 4Beschlüsse, die Rechte Dritter berühren,
werden erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
2. Aufgaben der
Ausschüsse
§ 8
Ständige Ausschüsse
(1) Die ständigen
Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:
1.
Verwaltungs-, Finanz-, Familien und Sozialausschuss (VFFS)
(beschließender/vorberatender
Ausschuss, vgl. § 7):
beschließend für den Erlass, die Niederschlagung und die Stundung von Abgaben,
insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen
Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall
Erlass 5.000 €
Niederschlagung 25.000 €
Stundung 25.000 €
Aussetzung der Vollziehung 25.000 €
vorberatend in allen sonstigen Angelegenheiten des Finanz- und
Steuerwesens sowie in Personalangelegenheiten und alle Angelegenheiten der
Einrichtungen der Gemeinde.
Für
Fragen der Jugendarbeit, des Demografischen Wandels, der Migration und der
Beziehung zu den Partnergemeinden, sowie zur Unterstützung von Beiräten (z. B.
Seniorenbeirat), für soziale Angelegenheiten und für die Entwicklung und
Förderung von Sport- Vereins- und Freizeitaktivitäten, sowie Fremdenverkehr.
2.
Ortsentwicklungs-, Bau-, Umwelt- und Energieausschuss (OBUE) (beschließender/vorberatender
Ausschuss, vgl. § 7):
beschließend für die Behandlung der eingereichten Bauanträge und
Bauvoranfragen; ansonsten vorberatend für die Erarbeitung von Empfehlungen bei
gemeindlichen Bauvorhaben, Grundstücksangelegenheiten und Orts- und
Infrastrukturentwicklung sowie für
Belange im Bereich Wasser sowie für Belange des Naturschutzes (z. B.
Naturpark Frankenhöhe, FFH-Gebiete, Forstangelegenheiten), außerdem für alle
Fragen, welche im kommunalen Bereich mit Energieverbrauch und Erzeugung
auftreten, insbesondere Energieeinsparungsmaßnahmen und Definition von
Möglichkeiten zur Erzeugung erneuerbarer Energien.
(2) 1Die
Ausschüsse sind im Rahmen ihres Aufgabenbereichs vorberatend tätig, soweit der
Marktgemeinderat nach § 2 selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im
Übrigen entscheiden sie anstelle des Marktgemeinderats als beschließende Ausschüsse.
§ 9
Rechnungsprüfungsausschuss
Der
Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse
der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen
(örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).
§ 10
(1) 1Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im
Marktgemeinderat (Art. 36 GO). 2Er bereitet die Beratungsgegenstände
vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3In den
Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und
übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).
(2) 1Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des
Marktgemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig,
verständigt er den Marktgemeinderat oder den Ausschuss von seiner Auffassung
und setzt den Vollzug vorläufig aus. 2Wird die Entscheidung
aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei
(Art. 59 Abs. 2 GO).
§ 11
Leitung der
Gemeindeverwaltung, Allgemeines
(1) 1Der erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen
der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). 2Er kann
dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, nach deren
Anhörung auch einem Marktgemeinderatsmitglied und in den Angelegenheiten der
laufenden Verwaltung Bediensteten der Gemeinde übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3Zur
Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2
Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Marktgemeinderats hiermit allgemein
erteilt. 4Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen
übereinstimmen.
(2) 1Der erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des
Marktgemeinderats (Art. 36 GO). 2Über Hinderungsgründe unterrichtet
er den Marktgemeinderat oder den Ausschuss unverzüglich.
(3) Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten
und Beschäftigten der Gemeinde und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten
gegenüber den Gemeindebeamten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO). 2Art.
88 Abs. 3 Satz 3 GO bleibt unberührt.
(4) 1Der erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren
Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im
Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder
eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. 2In
gleicher Weise verpflichtet er Marktgemeinderatsmitglieder und
Gemeindebedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden
(Art. 56a GO).
§
12
(1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit
1.
die
laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung
haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 GO),
2.
die den
Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes
übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung
einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der
Marktgemeinderat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),
3.
die
Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines
ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),
4.
die ihm
vom Marktgemeinderat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen
Angelegenheiten,
5.
die
Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung
an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten bis zur
Besoldungsgruppe A 8 (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO),
6.
die
Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung,
Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und
Entlassung von Arbeitnehmern bis zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem
entsprechenden Entgelt (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO),
7.
die
vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf einen
Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Geltungsbereich des TVöD oder eines
entsprechenden Tarifvertrags,
8.
dringliche
Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),
9.
die
Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger
Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO),
10.
die
Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).
(2) Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere
auch:
1. in
Personalangelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer:
a)
der
Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,
b)
die
Genehmigung von Nebentätigkeiten.
2. in
allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:
a)
die
Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
- im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von
Richtlinien des Marktgemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung
und Höhe festgelegt sind,
- im Übrigen bis zu einem Betrag von 15.000 € im Einzelfall,
b)
der
Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung
von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von
sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
- Erlass 2.500 €
- Niederschlagung 12.500
€
- Stundung 12.500
€
- Aussetzung der Vollziehung 12.500
€
c)
die
Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von
12.500 € und
über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 6.250 € im Einzelfall,
soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 GO),
d)
Handlungen
oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der
Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von
Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einer Wertgrenze von 15.000 €,
e)
Nachträge
zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprüngliche
Auftragssumme um nicht mehr als 10%, insgesamt jedoch nicht mehr als 15.000 € erhöhen,
f)
die
Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung
von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 2.500 € je
Einzelfall.
3. in
allgemeinen Rechts‑ und Verwaltungsangelegenheiten:
a) die Behandlung von Rechtsbehelfen
einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen
einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von
Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten,
wenn die finanzielle Auswirkung auf die Gemeinde bzw., falls diese nicht
bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 15.000 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine
grundsätzliche Bedeutung hat,
b)
Angelegenheiten
des übertragenen Wirkungskreises ohne grundsätzliche Bedeutung, soweit sie
nicht dem Marktgemeinderat vorbehalten sind (§ 2), insbesondere
Staatsangehörigkeits‑ und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und
Statistik, Gesundheits‑ und Veterinärwesen, öffentliches
Versicherungswesen, Lastenausgleich.
4. in Bauangelegenheiten:
worüber die Mitglieder des Ortsentwicklungs- und Bauausschusses in der
nächsten Sitzung zu informieren sind
a)
die
Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 bzw. die Mitteilung
nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO,
b)
die
Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,
c)
die
Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des
gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz
1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die
keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung
nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist,
d)
die
Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO,
e) die
Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB bei Nichtbestehen
eines Vorkaufsrechts.
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von
Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung
bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache
Jahresbetrag anzusetzen.
(4) Soweit die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht unter Art. 37
Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art.
37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.
Vertretung der
Gemeinde nach außen
(1) Die Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Gemeinde
nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO)
beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des
Marktgemeinderats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der erste
Bürgermeister nicht gemäß § 12 zum selbstständigen Handeln befugt ist.
(2) 1Der erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner
Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen
Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde erteilen. 2Zur Übertragung von
Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die
Zustimmung des Marktgemeinderats hiermit allgemein erteilt.
§ 14
Abhalten von
Bürgerversammlungen
(1) 1Der erste Bürgermeister beruft mindestens einmal
jährlich, auf Verlangen des Marktgemeinderats auch öfter, eine
Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). 2Den Vorsitz in der
Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter
Vertreter.
(2) Auf Antrag von Gemeindebürgern nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der
erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die
innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde
stattzufinden hat.
§ 15
Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der
Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der
standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben
unberührt.
§ 16
Weitere
Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben
(1) Der erste Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung vom
zweiten Bürgermeister und, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, vom dritten
Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).
(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeister und
Bürgermeisterinnen bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs.
1 Satz 2 GO eine weitere Stellvertretung in folgender Reihenfolge:
Dienstältestes Mitglied des Marktgemeinderates, bei gleichem
Dienstalter entscheidet das Lebensalter
(3) Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten
gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters
aus.
(4) 1Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende
Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen
Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher
Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2Ist die zu
vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die
Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein,
liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.
§ 17
(1) 1Der Ortssprecher ist ein ehrenamtlich tätiger
Gemeindebürger mit beratenden Aufgaben. 2Er hat das Recht, an allen
Sitzungen des Marktgemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme
teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(2) Der Ortssprecher wird zu den Sitzungen eingeladen; § 24 gilt
entsprechend.
§ 18
Verantwortung
für den Geschäftsgang
(1) 1Marktgemeinderat und erster Bürgermeister sorgen für
den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der
gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für
die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der
Staatsbehörden. 2Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen
(Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).
(2) 1Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohner an den
Marktgemeinderat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt
und sodann dem Marktgemeinderat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss
vorgelegt. 2Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des ersten
Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden
Angelegenheiten unterrichtet er den Marktgemeinderat.
(1) 1Der Marktgemeinderat beschließt in Sitzungen (Art. 47
Abs. 1 GO). 2Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung
außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
(2) Der Marktgemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder
ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und
stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).
(3) 1Wird der Marktgemeinderat wegen Beschlussunfähigkeit in
einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender
Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand
zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. 2Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung
hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).
§ 20
(1) Die Sitzungen des Marktgemeinderats sind öffentlich, soweit nicht
Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche
Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).
(2) 1Die öffentlichen Sitzungen des Marktgemeinderats sind
allgemein zugänglich, soweit der für Zuhörer bestimmte Raum ausreicht. 2Für
die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. 3Ton-
und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und des
Marktgemeinderats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds
hinsichtlich seiner Person zu unterlassen. 4Ton- und Bildaufnahmen
von Gemeindebediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren
Einwilligung zulässig.
(3) Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den
Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).
§ 21
(1) 1In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel
behandelt:
1. Personalangelegenheiten
in Einzelfällen,
2. Rechtsgeschäfte
in Grundstücksangelegenheiten,
3. Angelegenheiten,
die dem Sozial‑ oder Steuergeheimnis unterliegen.
2Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:
1. Angelegenheiten
des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im
Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
2. sonstige
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der
Natur der Sache erforderlich ist.
(2) 1Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall
durch Beschluss Personen, die dem Marktgemeinderat nicht angehören,
hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen
Beratungsgegenstandes erforderlich ist. 2Diese Personen sollen zur
Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet
werden.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der
erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die
Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).
II. Vorbereitung der Sitzungen
§ 22
(1) 1Der erste Bürgermeister beruft die
Marktgemeinderatssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn
ein Viertel der Marktgemeinderatsmitglieder es schriftlich unter Bezeichnung
des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). 2Nach
Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft er die
Marktgemeinderatssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14.
Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm
stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).
(2) 1Die Sitzungen finden im Sitzungssaal des Rathauses,
Rathausplatz 1, 90599 Dietenhofen statt; sie beginnen regelmäßig um 19:00 Uhr. 2In
der Einladung (§ 24) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.
§ 23
(1) 1Der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. 2Rechtzeitig
eingegangene Anträge von Marktgemeinderatsmitgliedern setzt der erste
Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3Ist
das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf
die Tagesordnung einer Marktgemeinderatssitzung zu setzen. 4Eine
materielle Vorprüfung findet nicht statt.
(2) 1In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände
einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den
Marktgemeinderatsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der
jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. 2Soweit die Konkretisierungen
schutzwürdige Daten enthalten, sollten diese den Gemeinderatsmitgliedern
regelmäßig gesondert zur Verfügung gestellt werden. 3Das gilt sowohl
für öffentliche als auch für nichtöffentliche Marktgemeinderatssitzungen.
(3) 1Die Tagesordnung
für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung
spätestens am 3. Tag vor der Sitzung der Öffentlichkeit durch Anschlag an der
Amtstafel im Rathaus Dietenhofen bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). 2Die
Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.
(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen
Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.
Form und Frist
für die Einladung
(1) 1Die Marktgemeinderatsmitglieder werden schriftlich
unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu
den Sitzungen eingeladen. 2Im Falle einer elektronischen Einladung
wird die Tagesordnung als nicht veränderbares Dokument durch E-Mail oder,
soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche
Einzelner dies erfordern, durch De-Mail oder in verschlüsselter Form versandt. 3Die
Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung
ergänzt werden.
(2) 1Im Falle der elektronischen Ladung geht die
Tagesordnung zu, wenn sie im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei
seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu
rechnen ist. 2Für den Nachweis des Zugangs einer De-Mail genügt die
Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 8 des De-Mail-Gesetzes.
(3) 1Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen,
insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das
sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. 2Die
weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch gemäß Abs. 1 Satz 2
zur Verfügung gestellt werden; sind schutzwürdige Daten enthalten, erfolgt die
elektronische Übermittlung durch De-Mail oder in verschlüsselter Form. 3Hat
das Marktgemeinderatsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung
erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch
bereitgestellt.
(4) 1Die Ladungsfrist beträgt 4 Tage; sie kann in dringenden
Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. 2Der Sitzungstag und der Tag des
Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
§ 25
(1) 1Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen,
sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. 2Bei
elektronischer Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz
zu beachten; schutzwürdige Daten sind durch De-Mail oder in verschlüsselter
Form zu übermitteln. 3Anträge sollen spätestens bis zum 10. Tag vor
der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. 4Soweit
ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen
sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.
(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der
Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen
werden, wenn
- die Angelegenheit dringlich ist und der
Marktgemeinderat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
- sämtliche Mitglieder des
Marktgemeinderats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung
widerspricht.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z. B.
Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u. ä.,
können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Form gestellt werden.
§ 26
(1) 1Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. 2Er
stellt die ordnungsgemäße Ladung der Marktgemeinderatsmitglieder sowie die
Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderats fest und erkundigt sich nach Einwänden
gegen die Tagesordnung. ³Ferner lässt er über die Genehmigung der Niederschrift
über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung
verschickt wurde, abstimmen.
(2) 1Die Niederschrift über die vorangegangene
nichtöffentliche Sitzung liegt während der Dauer der Sitzung zur Einsicht für
die Marktgemeinderatsmitglieder auf / wird bei den Marktgemeinderatsmitgliedern
in Umlauf gesetzt. 2Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine
Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Marktgemeinderat
gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.
§ 27
(1) 1Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der
Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. 2Die Reihenfolge
kann durch Beschluss geändert werden.
(2) 1Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher
Sitzung behandelt werden (§ 21), so wird darüber im Anschluss an die
öffentliche Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden
(Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). 2Wird von vornherein zu einer
nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher
Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Marktgemeinderat anders
entscheidet.
(3) 1Der Vorsitzende oder eine von ihm mit der
Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen
Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle des mündlichen
Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.
(4) 1Soweit erforderlich, können auf Anordnung des
Vorsitzenden oder auf Beschluss des Marktgemeinderats Sachverständige zugezogen
und gutachtlich gehört werden. 2Entsprechendes gilt für sonstige
sachkundige Personen.
§ 28
Beratung der
Sitzungsgegenstände
(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der
Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung.
(2) 1Mitglieder des Marktgemeinderats, die nach den
Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO)
ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden
unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte
dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das wegen
persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und
Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei
öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung
verlässt es den Raum.
(3) 1Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn
es ihnen vom Vorsitzenden erteilt wird. 2Der Vorsitzende erteilt das
Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei gleichzeitiger
Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei
Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu
erteilen, 5Zuhörern kann das Wort nicht erteilt werden.
(4) 1Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten
ihre Rede an den Marktgemeinderat. 2Die Redebeiträge müssen sich auf
den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.
(5) 1Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:
1.
Anträge
zur Geschäftsordnung,
2.
Zusatz‑
oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.
2Über Anträge zur
Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet
insoweit nicht statt.
(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom
Vorsitzenden geschlossen.
(7) 1Redner, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen,
ruft der Vorsitzende zur Ordnung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. 2Bei
weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.
(8) 1Mitglieder des Marktgemeinderats, die die Ordnung
fortgesetzt erheblich stören, kann der Vorsitzende mit Zustimmung des
Marktgemeinderats von der Sitzung ausschließen. ²Über den Ausschluss von
weiteren Sitzungen entscheidet der Marktgemeinderat (Art. 53 Abs. 2 GO).
(9) 1Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder
aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht
wiederhergestellt werden können. 2Eine unterbrochene Sitzung ist
spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu
bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem
die Sitzung unterbrochen wurde. 4Der Vorsitzende gibt Zeit und Ort
der Fortsetzung bekannt.
§ 29
(1) 1Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines
Antrags auf „Schluss der Beratung" schließt der Vorsitzende die Beratung
und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. 2Er vergewissert
sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 19 Abs. 2 und 3) gegeben ist.
(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der
nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:
1.
Anträge
zur Geschäftsordnung,
2.
weitergehende
Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand
erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,
3.
früher
gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter
die Nrn. 1 oder 2 fällt.
(3) 1Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt
abgestimmt. 2Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt
abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung
vornimmt.
(4) 1Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. 2Der
Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit
„ja" oder „nein" beantwortet werden kann. 3Grundsätzlich
wird in der Reihenfolge „ja" ‑ „nein" abgestimmt.
(5) 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch
Handaufheben oder auf Beschluss des Marktgemeinderats durch namentliche
Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im
Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch
ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht
die Beschlussfassung über das Gegenteil. 3Kein Mitglied des
Marktgemeinderats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).
(6) 1Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den
Vorsitzenden zu zählen. 2Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar
nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag
angenommen oder abgelehnt ist.
(7) 1Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag
kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals
aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung
teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. 2In
einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein
bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut
behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte
vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung
gesetzt wurde.
§ 30
(1) Für Entscheidungen des Marktgemeinderats, die in der Gemeindeordnung
oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51
Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt
ist.
(2) 1Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln
vorgenommen. 2Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere
Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig
ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis
verletzen können.
(3) 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält. 2Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen
Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 3Ist die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen, findet
Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 4Haben
im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, wird
die Wahl wiederholt. 5Haben mehrere Bewerber die gleiche
zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die
Stichwahl kommt. 6Bei
Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.
1Die
Marktgemeinderatsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der
Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die
in die Zuständigkeit des Marktgemeinderats fallen und nicht auf der
Tagesordnung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort
durch den Vorsitzenden oder anwesende Gemeindebedienstete beantwortet werden. 3Ist
das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich
beantwortet. 4Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung
grundsätzlich nicht statt.
§ 32
Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der
Vorsitzende die Sitzung.
§ 33
(1) 1Über die Sitzungen des Marktgemeinderats werden
Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. 2Die
Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen
Tagesordnungspunkten geführt. 3Für die Niederschrift findet ein
Protokollbuch Verwendung 4Niederschriften sind jahrgangsweise
abzulegen.
(2) 1Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift
können Tonaufnahmen gefertigt werden. 2Der Tonträger ist
unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf
Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.
(3) 1Ist ein Mitglied des Marktgemeinderats bei einer
Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu
vermerken. 2Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift
festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen und vom Marktgemeinderat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).
(5) Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.
§ 34
Einsichtnahme
und Abschrifterteilung
(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle
Gemeindebürger Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen
hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im
Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).
(2) 1Marktgemeinderatsmitglieder können jederzeit die
Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und
sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen
lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die
in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die
Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54
Abs. 3 Satz 1 GO).
(3) 1Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den
Marktgemeinderatsmitgliedern elektronisch zur Verfügung gestellt werden. 2In
diesem Fall werden die Niederschriften als nicht veränderbare Dokumente durch
E-Mail oder, wenn schutzwürdige Daten enthalten sind, durch De-Mail oder in
verschlüsselter Form übermittelt. 3Beschlüsse, die in
nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können elektronisch übermittelt
werden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer
Wahlzeiten.
(5) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die
Marktgemeinderatsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen
(Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.
V. Geschäftsgang der Ausschüsse
§ 35
Anwendbare Bestimmungen
(1) 1Für
den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 18 bis 34 sinngemäß. 2Marktgemeinderatsmitglieder,
die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen
nebst Tagesordnung nachrichtlich.
(2) 1Mitglieder
des Marktgemeinderats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht
angehören, als Zuhörer anwesend sein. 2Berät ein Ausschuss über den
Antrag eines Gemeinderatsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so
gibt der Ausschuss dem Antragsteller Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu
begründen. 3Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche
Sitzungen.
VI. Bekanntmachung von Satzungen und
Verordnungen
§ 36
Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt
der Gemeinde amtlich bekannt gemacht.
§ 37
Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Marktgemeinderats
geändert werden.
§ 38
Verteilung der
Geschäftsordnung
1Jedem Mitglied
des Marktgemeinderats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. 2Im
Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung
der Gemeinde auf.
§ 39
1Diese
Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 08.05.2020
in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 11.07.2018 außer
Kraft.
Dietenhofen, 07.05.2020
(Siegel)
..........................................................................
Erdel
1. Bürgermeister
Beschlussvorschlag:
Der Marktgemeinderat gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der
Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern die vorstehende Geschäftsordnung.