Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 1

Es wird folgende Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes zur Diskussion gestellt:

 

 

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen

Gemeindeverfassungsrechts

 

 

Der Markt Dietenhofen erlässt aufgrund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Zusammensetzung des Marktgemeinderats

 

Der Marktgemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister (§ 4) und 20 ehrenamtlichen Mitgliedern.

 

 

§ 2

 

Ausschüsse

 

(1) Der Marktgemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

 

a)   den Verwaltungs-, Finanz-, Familien- und Sozialausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

b)   den Ortsentwicklungs-, Bau-,- Umwelt- und Energieausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

c)   den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 7 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern.

 

(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a) und b) genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

 

(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Marktgemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im übrigen beschließen sie anstelle des Marktgemeinderats (beschließende Ausschüsse).

 

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

 

§ 3

 

Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder; Entschädigung

 

(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Marktgemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

 

(2) Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 35,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Marktgemeinderats oder eines Ausschusses.

 

(3) Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

 

(4) Die Ortssprecher erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von 25,00 € pro Sitzung.

 

 

§ 4

 

Inkrafttreten

 

1Diese Satzung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 6. Mai 2014 außer Kraft.

 

 


Beschlussvorschlag:

Der vorgenannten Satzung wird zugestimmt.