Auszug aus Art. 60 a der Gemeindeordnung (GO):
Ortssprecher
(1) 1In Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch
selbständige Gemeinden waren und die im Gemeinderat nicht vertreten sind, hat
auf Antrag eines Drittels der dort ansässigen Gemeindebürger der erste
Bürgermeister eine Ortsversammlung einzuberufen, die aus ihrer Mitte in
geheimer Wahl einen Ortssprecher wählt. 2 Art. 51 Abs. 3 Satz 3 bis
7 gilt entsprechend. 3Die Amtszeit des Ortssprechers endet mit der
Wahlzeit des Gemeinderats; sie endet nicht deshalb, weil der Gemeindeteil im
Gemeinderat vertreten wird.
(2) 1Der Ortssprecher kann an allen Sitzungen des
Gemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen und Anträge stellen. 2Der
Gemeinderat kann diese Rechte durch die Geschäftsordnung auf die Wahrnehmung
örtlicher Angelegenheiten beschränken.
Es wird vorgeschlagen,
in folgenden Ortschaften Ortssprecher zu wählen, ohne dass es einen Antrag der
jeweiligen ortsansässigen Gemeindebürger bedarf:
Neudorf/Dietenholz/Walburgswinden/Neudietenholz
Adelmannsdorf/Höfen
Kleinhaslach
Herpersdorf/Rothleiten/Lentersdorf
Andorf/Frickendorf
Münchzell/Hörleinsdorf/Kehlmünz
Leonrod
Die Wahlen sollen zu einem späteren Zeitpunkt abgehalten werden, wenn
es aufgrund der bisherigen Einschränkungen (Corona) wieder geboten erscheint.
Beschlussvorschlag:
Der Marktgemeinderat stimmt dem genannten Vorgehen zu.