Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0

Auszug aus Art. 60 a der Gemeindeordnung (GO):

 

Ortssprecher

(1) 1In Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch selbständige Gemeinden waren und die im Gemeinderat nicht vertreten sind, hat auf Antrag eines Drittels der dort ansässigen Gemeindebürger der erste Bürgermeister eine Ortsversammlung einzuberufen, die aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Ortssprecher wählt. 2 Art. 51 Abs. 3 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. 3Die Amtszeit des Ortssprechers endet mit der Wahlzeit des Gemeinderats; sie endet nicht deshalb, weil der Gemeindeteil im Gemeinderat vertreten wird.

 

(2) 1Der Ortssprecher kann an allen Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen und Anträge stellen. 2Der Gemeinderat kann diese Rechte durch die Geschäftsordnung auf die Wahrnehmung örtlicher Angelegenheiten beschränken.

 

 

 

Es wird vorgeschlagen, in folgenden Ortschaften Ortssprecher zu wählen, ohne dass es einen Antrag der jeweiligen ortsansässigen Gemeindebürger bedarf:

 

Neudorf/Dietenholz/Walburgswinden/Neudietenholz

Adelmannsdorf/Höfen                                            

Kleinhaslach                                                           

Herpersdorf/Rothleiten/Lentersdorf                       

Andorf/Frickendorf                                                 

Münchzell/Hörleinsdorf/Kehlmünz

Leonrod

 

Die Wahlen sollen zu einem späteren Zeitpunkt abgehalten werden, wenn es aufgrund der bisherigen Einschränkungen (Corona) wieder geboten erscheint.

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat stimmt dem genannten Vorgehen zu.