Beschluss: zur Kenntnis genommen

Kommunen sind verpflichtet, ein Bestandsverzeichnis gemeindlicher Straßen zu erstellen. Dieses Verzeichnis muss natürlich auch immer wieder gepflegt und ergänzt werden. Nachdem die letzten Berichtigungen und Ergänzungen im Jahr 2010 und nach dem Bau der Umgehung Neudorf durchgeführt wurden, wurde nun das Bestandsverzeichnis umfassend überprüft und auf elektronische Erfassung umgestellt. Bisher waren zu den Bestandsblättern nur Papierpläne vorhanden.

Die Änderungen sollen im Rahmen von Um- und Neuwidmungen verfügt werden.

Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer „öffentlichen Straße“ erhalten. Die Widmung wird von der zuständigen Straßenbaubehörde verfügt und öffentlich bekannt gemacht. Durch die Widmung wird der Gebrauch der Straße jedermann gestattet (Gemeingebrauch) und die Straße in eine Straßengruppe eingestuft. In der Widmung kann auch geregelt werden, dass Verkehrsflächen nur eingeschränkt öffentlich genutzt werden (Fußgänger- oder Radfahrerverkehr).

Als Widmung wird eben dieser Rechtsakt bezeichnet, welcher aus einer Sache eine öffentliche Sache macht. Mit der Widmung wird erklärt, dass die betreffende Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll