Die
Benutzungsordnung aus dem Jahr 1986 muss an die aktuellen Gegebenheiten
angepasst werden (grün: Ergänzungen/ rot: Streichungen). Folgender Vorschlag wurde
in der Sitzung am 09.07.2015 vom Verwaltungs- und Finanzausschuss dem
Marktgemeinderat zum Beschluss empfohlen:
Benutzungsordnung für den Waldspielplatz „Hirtenhof“
des Marktes Dietenhofen
§1
Zweck
der Einrichtung
Der Markt Dietenhofen betreibt den Waldspielplatz „Hirtenhof“ als
Fremdenverkehrs- und Erholungseinrichtung. Er soll der Erholung und Gesundheit
der Bevölkerung dienen und das Gemeinschaftsgefühl fördern.
§ 2
Benutzerkreis
und Anmeldungsmodus
(1) Die Benutzung der Außenanlagen ist
jedermann ohne Anmeldung beim Markt Dietenhofen im Rahmen dieser
Benutzungsordnung gestattet.
(2) Die Benutzung des Blockhauses ist jedermann Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben
bei vorheriger Anmeldung beim Markt Dietenhofen im Rahmen dieser
Benutzungsordnung gestattet. Bei mehreren Anmeldungen für den gleichen Zeitraum
wird diejenige berücksichtigt, welche zuerst beim Markt Dietenhofen eingegangen
ist. Zur Blockhütte gehören die Hälfte der
Sitzgruppen im überdachten Bereich.
§ 3
Umfang,
Zweck und Dauer der Überlassung
(1)
Der Markt Dietenhofen überlässt dem Benutzer im
Falle des § 2 Abs. 2 die Blockhütte mit allen ihren Einrichtungen zum
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(2) Die Überlassung
erfolgt zum Zwecke der Durchführung von einmaligen Veranstaltungen (z.B.
Vereinsfeste, Betriebsfeste etc.), nicht aber zum Zweck eines regelmäßigen
Betriebes.
(3) Die Dauer der
Überlassung richtet sich nach der Dauer der einmaligen Veranstaltung, sollte jedoch höchstens 24 Stunden nicht überschreiten.
§ 4
Entgelt
und Kaution für die Überlassung
(1)
Der
Benutzer hat vor Beginn der einmaligen Veranstaltung einen Mietbetrag von 15 € 50 € (fünfzehn
fünfzig
EURO), auswärtige Benutzer 25 € 100 €
(fünfundzwanzig hundert EURO) für eine Benutzung
der Blockhütte an den Markt Dietenhofen zu entrichten. Die Benutzung der
Außenanlagen ist kostenfrei.
(2)
Der
Mietbetrag ist zusätzlich als Kaution in gleicher Höhe zu zahlen.
(3)
Der
Mietbetrag und die Kaution sind bei der Anmeldung zu entrichten.
(4)
Bei
Nicht-Inanspruchnahme der Benutzung wird der Mietbetrag nicht zurückerstattet.
§ 5
Ordnungsgemäßer
Betriebsablauf
Der Benutzer hat für
einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung
der Einrichtung und der speziellen Veranstaltung / Benutzung zu sorgen. Das
Verwenden von Stromaggregaten, offenes Feuer, z.B. Lagerfeuer (außer des vorhandenen
Grills), laute Musik und das Parken von Fahrzeugen (Autos etc.) im Hirtenhofbereich und auf den
Wanderwegen ist untersagt, hierzu sind die dafür vorgesehenen Parkplätze etwa 300
Meter Östlich der Einfahrt zum Hotel Moosmühle (Mühlstraße). Das Be- und
Entladen im Bereich des Hirtenhofes ist gestattet. Die Einrichtung
darf nicht zweckentfremdet werden (z.B. als Zeltplatz oder zum Übernachten). Eine Benutzung
des Grills ist bei Waldbrandgefahr untersagt.
§ 6
Besondere Pflichten des
Benutzers der Blockhütte
(1)
Der
Benutzer der Blockhütte hat diese mit allen ihren Einrichtungen, also auch das
Mobiliar, pfleglich und schonend zu behandeln. Er haftet gegenüber dem Markt
Dietenhofen für alle Beschädigungen, die – auch verursacht durch andere
Veranstaltungsteilnehmer – an Blockhaus und Mobiliar entstehen.
(2)
Der
Benutzer ist insbesondere verpflichtet, die überlassene Blockhütte samt
Mobiliar vor Beginn der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu
überprüfen und wesentliche Mängel umgehend dem Markt Dietenhofen mitzuteilen.
Er kann sich nach Beendigung der Benutzung nicht mehr darauf berufen, die
wesentlichen Mängel hätten schon vor Beginn der Benutzung bestanden. Insbesondere
ist diesbezüglich § 10 Abs. 1 zu beachten.
(3)
Der
Benutzer hat alle bestehenden feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten.
Die WC-Anlagen sind nach Gebrauch in einem sauberen hygienischen Zustand zu
hinterlassen, mit dem Spülwasser ist sparsam umzugehen.
§ 7
Haftungsfreistellung
und –ausschlüsse
(1) Der Benutzer stellt den
Markt Dietenhofen von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten,
Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger
Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen
Blockhütte (einschließlich der Zugänge zu den Anlagen und Räumen) stehen.
(2) Der Benutzer verzichtet
seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Markt Dietenhofen und für
den Fall der eigenen Inanspruchnahme für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen
gegen den Markt Dietenhofen und dessen Bedienstete oder Beauftragte.
(3) Von dieser Vereinbarung
bleibt die Haftung des Marktes Dietenhofen als Grundstückseigentümer für den
sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
§ 8
Verunreinigungen
Verunreinigungen sind
auf Kosten des Benutzers nach Beendigung der Veranstaltung unmittelbar von
diesem zu beseitigen. Dabei können vorhandene Abfallbehälter des Marktes
Dietenhofen benutzt werden. Der Veranstaltungsort ist in einem sauberen
Zustand zu hinterlassen.
§ 9
Bauliche Veränderungen
Alle baulichen
Veränderungen sind untersagt. Vorübergehende Umgestaltungen für bestimmte
Zwecke sind nur mit Zustimmung des Marktes Dietenhofen zulässig.
§ 10
Aushändigung des
Schlüssels, Anerkennung der Benutzungsordnung
(1) Bei Benutzung
der Blockhütte ist der zugehörige Schlüssel vorher beim Markt Dietenhofen
abzuholen und nach Beendigung der Benutzung umgehend an diesen zurückzugeben. Bei Benutzung der Blockhütte ist vor der Benutzung
ein Übergabetermin mit dem Bauhof des Marktes Dietenhofen zu vereinbaren, bei
dem eventuell bereits vorhandene Schäden bzw. Verunreinigungen festgestellt
werden und die Schlüssel übergeben werden. Nach Beendigung der Benutzung wird
unmittelbar ein erneuter Übergabetermin vereinbart, bei dem erneut ein
Übergabeprotokoll ausgefüllt wird, in dem eventuell neu entstandene Schäden
bzw. Verunreinigungen vermerkt werden. Des Weiteren werden hierbei die
Schlüssel zurückgegeben. Bei Verlust des Schlüssels hat der Benutzer
einen einmaligen Betrag von 25 € (fünfundzwanzig EURO) an den Markt Dietenhofen
zu entrichten.
(2) Der Benutzer bestätigt
bei Abholung des Schlüssels mit seiner Unterschrift auf einer Liste, dass er
den Schlüssel erhalten hat und diese Benutzungsordnung, von welcher er ein
Exemplar erhält, von ihm anerkannt wird. Soweit ein Dritter die erforderliche
Unterschrift leistet, gilt dieser als Beauftragter des Benutzers, welcher sich
die Handlung des Beauftragten als seine eigene zurechnen lassen muss.
§ 11
Inkrafttreten
Diese
Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 1986
2016
in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Benutzungsordnung vom 1. Januar 1986 außer Kraft.
Dietenhofen,
Erdel
1.Bürgermeister
Beschlussvorschlag:
Der vorgelegte Entwurf wird angenommen und tritt zum 01.01.2016 in Kraft