Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 1

Die Benutzungsordnung aus dem Jahr 1986 muss an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden (grün: Ergänzungen/ rot: Streichungen). Folgender Vorschlag wurde in der Sitzung am 09.07.2015 vom Verwaltungs- und Finanzausschuss dem Marktgemeinderat zum Beschluss empfohlen:

 

Benutzungsordnung für den Waldspielplatz „Hirtenhof“
des Marktes Dietenhofen

 

 

§1

Zweck der Einrichtung

 

Der Markt Dietenhofen betreibt den Waldspielplatz „Hirtenhof“ als Fremdenverkehrs- und Erholungseinrichtung. Er soll der Erholung und Gesundheit der Bevölkerung dienen und das Gemeinschaftsgefühl fördern.

 

§ 2

Benutzerkreis und Anmeldungsmodus

 

(1)  Die Benutzung der Außenanlagen ist jedermann ohne Anmeldung beim Markt Dietenhofen im Rahmen dieser Benutzungsordnung gestattet.

(2)  Die Benutzung des Blockhauses ist jedermann Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben bei vorheriger Anmeldung beim Markt Dietenhofen im Rahmen dieser Benutzungsordnung gestattet. Bei mehreren Anmeldungen für den gleichen Zeitraum wird diejenige berücksichtigt, welche zuerst beim Markt Dietenhofen eingegangen ist. Zur Blockhütte gehören die Hälfte der Sitzgruppen im überdachten Bereich.

 

§ 3

Umfang, Zweck und Dauer der Überlassung

 

(1)  Der Markt Dietenhofen überlässt dem Benutzer im Falle des § 2 Abs. 2 die Blockhütte mit allen ihren Einrichtungen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(2)  Die Überlassung erfolgt zum Zwecke der Durchführung von einmaligen Veranstaltungen (z.B. Vereinsfeste, Betriebsfeste etc.), nicht aber zum Zweck eines regelmäßigen Betriebes.

(3)  Die Dauer der Überlassung richtet sich nach der Dauer der einmaligen Veranstaltung, sollte jedoch höchstens 24 Stunden nicht überschreiten.

 

§ 4

Entgelt und Kaution für die Überlassung

 

(1)  Der Benutzer hat vor Beginn der einmaligen Veranstaltung einen Mietbetrag von 15 € 50 € (fünfzehn fünfzig EURO), auswärtige Benutzer 25 € 100 € (fünfundzwanzig hundert EURO) für eine Benutzung der Blockhütte an den Markt Dietenhofen zu entrichten. Die Benutzung der Außenanlagen ist kostenfrei.

(2)  Der Mietbetrag ist zusätzlich als Kaution in gleicher Höhe zu zahlen.

(3)  Der Mietbetrag und die Kaution sind bei der Anmeldung zu entrichten.

(4)  Bei Nicht-Inanspruchnahme der Benutzung wird der Mietbetrag nicht zurückerstattet.

 

§ 5

Ordnungsgemäßer Betriebsablauf

 

Der Benutzer hat für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der Einrichtung und der speziellen Veranstaltung / Benutzung zu sorgen. Das Verwenden von Stromaggregaten, offenes Feuer, z.B. Lagerfeuer (außer des vorhandenen Grills), laute Musik und das Parken von Fahrzeugen (Autos etc.) im Hirtenhofbereich und auf den Wanderwegen ist untersagt, hierzu sind die dafür vorgesehenen Parkplätze etwa 300 Meter Östlich der Einfahrt zum Hotel Moosmühle (Mühlstraße). Das Be- und Entladen im Bereich des Hirtenhofes ist gestattet. Die Einrichtung darf nicht zweckentfremdet werden (z.B. als Zeltplatz oder zum Übernachten). Eine Benutzung des Grills ist bei Waldbrandgefahr untersagt.

 

§ 6

Besondere Pflichten des Benutzers der Blockhütte

 

(1)   Der Benutzer der Blockhütte hat diese mit allen ihren Einrichtungen, also auch das Mobiliar, pfleglich und schonend zu behandeln. Er haftet gegenüber dem Markt Dietenhofen für alle Beschädigungen, die – auch verursacht durch andere Veranstaltungsteilnehmer – an Blockhaus und Mobiliar entstehen.

(2)   Der Benutzer ist insbesondere verpflichtet, die überlassene Blockhütte samt Mobiliar vor Beginn der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen und wesentliche Mängel umgehend dem Markt Dietenhofen mitzuteilen. Er kann sich nach Beendigung der Benutzung nicht mehr darauf berufen, die wesentlichen Mängel hätten schon vor Beginn der Benutzung bestanden. Insbesondere ist diesbezüglich § 10 Abs. 1 zu beachten.

(3)   Der Benutzer hat alle bestehenden feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten.
Die WC-Anlagen sind nach Gebrauch in einem sauberen hygienischen Zustand zu hinterlassen, mit dem Spülwasser ist sparsam umzugehen.

 

§ 7

Haftungsfreistellung und –ausschlüsse

 

(1)   Der Benutzer stellt den Markt Dietenhofen von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Blockhütte (einschließlich der Zugänge zu den Anlagen und Räumen) stehen.

(2)   Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Markt Dietenhofen und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Markt Dietenhofen und dessen Bedienstete oder Beauftragte.

(3)   Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung des Marktes Dietenhofen als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.

 

§ 8

Verunreinigungen

 

Verunreinigungen sind auf Kosten des Benutzers nach Beendigung der Veranstaltung unmittelbar von diesem zu beseitigen. Dabei können vorhandene Abfallbehälter des Marktes Dietenhofen benutzt werden. Der Veranstaltungsort ist in einem sauberen Zustand zu hinterlassen.

 

§ 9

Bauliche Veränderungen

 

Alle baulichen Veränderungen sind untersagt. Vorübergehende Umgestaltungen für bestimmte Zwecke sind nur mit Zustimmung des Marktes Dietenhofen zulässig.

 

§ 10

Aushändigung des Schlüssels, Anerkennung der Benutzungsordnung

 

(1)    Bei Benutzung der Blockhütte ist der zugehörige Schlüssel vorher beim Markt Dietenhofen abzuholen und nach Beendigung der Benutzung umgehend an diesen zurückzugeben. Bei Benutzung der Blockhütte ist vor der Benutzung ein Übergabetermin mit dem Bauhof des Marktes Dietenhofen zu vereinbaren, bei dem eventuell bereits vorhandene Schäden bzw. Verunreinigungen festgestellt werden und die Schlüssel übergeben werden. Nach Beendigung der Benutzung wird unmittelbar ein erneuter Übergabetermin vereinbart, bei dem erneut ein Übergabeprotokoll ausgefüllt wird, in dem eventuell neu entstandene Schäden bzw. Verunreinigungen vermerkt werden. Des Weiteren werden hierbei die Schlüssel zurückgegeben. Bei Verlust des Schlüssels hat der Benutzer einen einmaligen Betrag von 25 € (fünfundzwanzig EURO) an den Markt Dietenhofen zu entrichten.

 

(2)    Der Benutzer bestätigt bei Abholung des Schlüssels mit seiner Unterschrift auf einer Liste, dass er den Schlüssel erhalten hat und diese Benutzungsordnung, von welcher er ein Exemplar erhält, von ihm anerkannt wird. Soweit ein Dritter die erforderliche Unterschrift leistet, gilt dieser als Beauftragter des Benutzers, welcher sich die Handlung des Beauftragten als seine eigene zurechnen lassen muss.

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 1986 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 1. Januar 1986 außer Kraft.

 

Dietenhofen,

 

 

Erdel

1.Bürgermeister


Beschlussvorschlag:

Der vorgelegte Entwurf wird angenommen und tritt zum 01.01.2016 in Kraft