Sitzung: 12.07.2016 Marktgemeinderat
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Mit Schreiben vom 14.12.2015 (siehe unten) stellt die Familie Brückner, Birkenweg 25a, Dietenhofen Antrag auf Ausweisung einer Zone 30 im Bereich der Wohnsiedlung am Hagelsbergweg. Dieser Antrag wurde von ca. 70 Personen aus dem Siedlungsbereich mitunterzeichnet.
Nach diesem Antrag wurden verschiedene Geschwindigkeitsmessungen und Verkehrszählungen mit dem gemeindlichen Geschwindigkeitsmessgerät durchgeführt.
Am 21.06.2016 hat hierzu ein Ortstermin mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Polizeiinspektion Heilsbronn, Vertretern des Marktes Dietenhofen und Herrn Brückner stattgefunden. Hierbei wurde durch die Polizeiinspektion Heilsbronn mitgeteilt, dass die Anordnung einer „Zone 30“ ohne bauliche Änderung nicht möglich und auch nicht zu erwarten ist, dass hierdurch eine Reduzierung der Durchfahrtsgeschwindigkeit erreicht werden kann. Auszüge aus der Straßenverkehrsordnung hierzu:
Grundsatz § 45/I c StVO:
(1c) Die
Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften,
insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und
Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im
Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf
Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf
weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne
Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen
(Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege
(Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237)
umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich
die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten.
Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 01.11.2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit
Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 45 Abs. XI
XI. |
Tempo-30-Zonen |
37 |
1. |
Die Anordnung
von Tempo-30-Zonen soll auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung
der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche
Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt werden soll. Dabei ist ein
leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs
und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306)
sicherzustellen. Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (wie Rettungswesen,
Katastrophenschutz, Feuerwehr) sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig
Rechnung zu tragen. |
38 |
2. |
Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen
kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung
ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger
und Fahrradfahrer. In Gewerbe- oder Industriegebieten kommen sie daher
grundsätzlich nicht in Betracht. |
39 |
3. |
Durch die
folgenden Anordnungen und Merkmale soll ein weitgehend einheitliches
Erscheinungsbild der Straßen innerhalb der Zone sichergestellt werden: |
40 |
a) |
Die dem
fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite soll
erforderlichenfalls durch Markierung von Senkrecht- oder Schrägparkständen,
wo nötig auch durch Sperrflächen (Zeichen 298) am Fahrbahnrand, eingeengt
werden. Werden bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen,
darf von ihnen keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung, keine Lärmbelästigung für die Anwohner und keine Erschwerung für den
Buslinienverkehr ausgehen. |
41 |
b) |
Wo die
Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder
die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der
Grundregel „rechts vor links“ die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet
werden; vgl. zu Zeichen 301 Vorfahrt Rn. 4 und 5. |
42 |
c) |
Die Fortdauer
der Zonen-Anordnung kann in großen Zonen durch Aufbringung von „30“ auf der
Fahrbahn verdeutlicht werden. Dies empfiehlt sich auch dort, wo durch Zeichen
301 Vorfahrt an einer Kreuzung oder Einmündung angeordnet ist. |
43 |
4. |
Zur
Kennzeichnung der Zone vgl. zu den Zeichen 274.1 und 274.2. |
44 |
5. |
Die Anordnung
von Tempo-30-Zonen ist auf Antrag der Gemeinde vorzunehmen, wenn die
Voraussetzungen und Merkmale der Verordnung und dieser Vorschrift vorliegen
oder mit der Anordnung geschaffen werden können, indem vorhandene, aber nicht
mehr erforderliche Zeichen und Einrichtungen entfernt werden. |
45 |
6. |
Lichtzeichenanlagen
zum Schutz des Fußgängerverkehrs, die in bis zum Stichtag angeordneten Tempo-
30-Zonen zulässig bleiben, sind neben den Fußgänger- Lichtzeichenanlagen auch
Lichtzeichenanlagen an Kreuzungen und Einmündungen, die vorrangig dem Schutz
des Fußgängerquerungsverkehrs dienen. Dies ist durch Einzelfallprüfung
festzustellen. |
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Anmerkung |
1. |
Tempo 30-Zonen
und Zonenbewusstsein |
Das StMI hat mit
IMS v. 23.04.2001 Nr. IC4-3602.4- 33 betr. Tempo 30-Zonen und
Zonenbewusstsein Folgendes ausgeführt: |
Die
Zonen-Anordnung darf sich danach weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs
(Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen) noch auf weitere
Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Damit wird klargestellt, dass
innerhalb geschlossener Ortschaften klassifizierte Straßen nicht Teil von
Tempo 30-Zonen sein dürfen. Der Ausschluss weiterer Vorfahrtsstraßen ist
erforderlich, um insbesondere in größeren Gemeinden und Städten ein
leistungsfähiges Hauptverkehrsstraßennetz zu erhalten. Die neue Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur StVO bestimmt folgerichtig, dass die Anordnung von
Tempo 30-Zonen auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der
Gemeinde vorgenommen werden soll, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche
Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt werden soll. |
Ferner ist die
Anordnung von Tempo 30-Zonen durch die grundsätzliche Vorfahrtregel
"rechts vor links", das grundsätzliche Fehlen von
Lichtzeichenanlagen, das ausnahmslose Fehlen von Fahrstreifenbegrenzungen und
Leitlinien sowie von benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen unterstützt.
Bauliche Veränderungen (z. B. Einengungen, Schwellen etc.) dürfen hingegen
künftig nicht mehr erwartet werden. Stattdessen soll nach den Vorstellungen
des Verordnungsgebers zur erforderlichen Verengung des Fahrbahnquerschnitts
die Markierung von Parkständen und Sperrflächen ausreichen. Zudem wird die
Bodenmarkierung "30" zugelassen. |
Mithilfe dieser
Vorgaben wird erwartet, dass die Fahrzeugführer künftig die Straßen in Tempo
30-Zonen deutlich von Straßen außerhalb solcher Zonen unterscheiden können.
Allerdings vermeidet die amtliche Begründung den vom Bundesverwaltungsgericht
geprägten Begriff des "Zonenbewusstseins". Das ist aber nicht
ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich bei der
Kennzeichnung von Tempo 30-Zonen weiterhin um eine Zonenregelung mithilfe der
Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 handelt. Die durch Verkehrszeichen
verlautbarte Anordnung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in Form einer Allgemeinverfügung. Für das
Verkehrszeichen und die Zonenregelung gilt somit unter anderem auch, dass die
Allgemeinverfügung inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss (vgl.
§§ 35, 37 BayVwVfG). |
Der
Verordnungsgeber wendet sich zudem mit dem neuen § 39 Abs. 1 a StVO an
die Fahrzeugführer, in dem ihnen Folgendes gesagt wird: |
"Innerhalb
geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit
der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen." |
Die Neuregelung
eröffnet damit den Kommunen ein weites Gestaltungsfeld; sie nimmt sie aber
auch in die besondere Verantwortung. Es ist anerkannt, dass die Akzeptanz von
Tempo 30-Zonen bei den Fahrzeugführern dort besonders hoch ist, wo sich das
"Zonenbewusstsein" durch die bauliche Gestaltung, insbesondere
durch eine gewisse städtebauliche Einheit der in die einbezogenen Straßen,
bildet. Die Erfahrung hat nämlich gezeigt, dass sich die Fahrzeugführer bei
der Wahl ihrer Fahrgeschwindigkeit im Wesentlichen von dem Erscheinungsbild
der Straße, insbesondere der Streckenführung, Ausbauzustand und Gestaltung
des Straßenraums, beeinflussen lassen. |
Die bloße
Aufstellung von Verkehrszeichen oder das Weglassen von Verkehrszeichen bringt
regelmäßig keine nachhaltige Verringerung der Fahrgeschwindigkeiten. |
Herrn Brückner wurde bei diesem Ortstermin durch den 1. Bürgermeister Rainer Erdel mitgeteilt, dass mit einer Baumaßnahme, voraussichtlich beginnend 2017, der Regenwasserkanal erneuert werden muss. Im Nachgang hierzu müssen dann auch die Straße sowie die Gehwege saniert werden. In diesem Zusammenhang können dann bauliche Veränderungen der Straßenführung vorgenommen werden, welche zu einer Verkehrsberuhigung führen können.
Mit dem Vorgehen besteht Einverständnis.