Beschluss: zur Kenntnis genommen

Mit Schreiben vom 14.12.2015 (siehe unten) stellt die Familie Brückner, Birkenweg 25a, Dietenhofen Antrag auf Ausweisung einer Zone 30 im Bereich der Wohnsiedlung am Hagelsbergweg. Dieser Antrag wurde von ca. 70 Personen aus dem Siedlungsbereich mitunterzeichnet.

 

 

 

Nach diesem Antrag wurden verschiedene Geschwindigkeitsmessungen und Verkehrszählungen mit dem gemeindlichen Geschwindigkeitsmessgerät durchgeführt.

 

Am 21.06.2016 hat hierzu ein Ortstermin mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Polizeiinspektion Heilsbronn, Vertretern des Marktes Dietenhofen und Herrn Brückner stattgefunden. Hierbei wurde durch die Polizeiinspektion Heilsbronn mitgeteilt, dass die Anordnung einer „Zone 30“ ohne bauliche Änderung nicht möglich und auch nicht zu erwarten ist, dass hierdurch eine Reduzierung der Durchfahrtsgeschwindigkeit erreicht werden kann. Auszüge aus der Straßenverkehrsordnung hierzu:

 

Grundsatz § 45/I c StVO:

 (1c)   Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 01.11.2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

 

Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 45 Abs. XI

XI.

Tempo-30-Zonen

 

37

1.

Die Anordnung von Tempo-30-Zonen soll auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt werden soll. Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) sicherzustellen. Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (wie Rettungswesen, Katastrophenschutz, Feuerwehr) sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig Rechnung zu tragen.

 

38

2.

Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer. In Gewerbe- oder Industriegebieten kommen sie daher grundsätzlich nicht in Betracht.

 

39

3.

Durch die folgenden Anordnungen und Merkmale soll ein weitgehend einheitliches Erscheinungsbild der Straßen innerhalb der Zone sichergestellt werden:

 

40

a)

Die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite soll erforderlichenfalls durch Markierung von Senkrecht- oder Schrägparkständen, wo nötig auch durch Sperrflächen (Zeichen 298) am Fahrbahnrand, eingeengt werden. Werden bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen, darf von ihnen keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, keine Lärmbelästigung für die Anwohner und keine Erschwerung für den Buslinienverkehr ausgehen.

 

41

b)

Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel „rechts vor links“ die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden; vgl. zu Zeichen 301 Vorfahrt Rn. 4 und 5.

 

42

c)

Die Fortdauer der Zonen-Anordnung kann in großen Zonen durch Aufbringung von „30“ auf der Fahrbahn verdeutlicht werden. Dies empfiehlt sich auch dort, wo durch Zeichen 301 Vorfahrt an einer Kreuzung oder Einmündung angeordnet ist.

 

43

4.

Zur Kennzeichnung der Zone vgl. zu den Zeichen 274.1 und 274.2.

 

44

5.

Die Anordnung von Tempo-30-Zonen ist auf Antrag der Gemeinde vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen und Merkmale der Verordnung und dieser Vorschrift vorliegen oder mit der Anordnung geschaffen werden können, indem vorhandene, aber nicht mehr erforderliche Zeichen und Einrichtungen entfernt werden.

 

45

6.

Lichtzeichenanlagen zum Schutz des Fußgängerverkehrs, die in bis zum Stichtag angeordneten Tempo- 30-Zonen zulässig bleiben, sind neben den Fußgänger- Lichtzeichenanlagen auch Lichtzeichenanlagen an Kreuzungen und Einmündungen, die vorrangig dem Schutz des Fußgängerquerungsverkehrs dienen. Dies ist durch Einzelfallprüfung festzustellen.

 

 

 

 

 

 

 

1

2

3

VwV-StVO

lfd. Nr.

Zeichen und Zusatzzeichen

Ge- oder Verbote Erläuterungen

50

Zeichen 274.1 1-10 
http://extern.intrapol.intra.polizei.bayern.de:8080/stvo/docs/anlage_2_Zeichen_274.1.gif
Beginn einer
Tempo 30-Zone

Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.

Erläuterung
Mit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet sein.

Zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Tempo 30-Zone

 

1

I.

Vgl. Nummer XI zu § 45 Absatz 1 bis 1 e.

 

2

II.

Am Anfang einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit ist Zeichen 274.1 so aufzustellen, dass es bereits auf ausreichende Entfernung vor dem Einfahren in den Bereich wahrgenommen werden kann. Dazu kann es erforderlich sein, dass das Zeichen von Einmündungen oder Kreuzungen abgesetzt oder beidseitig aufgestellt wird. Abweichend von Nummer III 9 zu §§ 39 bis 43; Rn. 28 empfiehlt es sich, das Zeichen 274.2 auf der Rückseite des Zeichens 274.1 aufzubringen.

 

3

III.

Das Zeichen 274.2 ist entbehrlich, wenn die Zone in einen Fußgängerbereich (Zeichen 242.1) oder in einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) übergeht. Stattdessen sind die entsprechenden Zeichen des Bereichs anzuordnen, in den eingefahren wird.

 

4

IV.

Zusätzliche Zeichen, die eine Begründung für die Zonengeschwindigkeitsbeschränkung enthalten, sind unzulässig.

51

Zeichen 274.2
http://extern.intrapol.intra.polizei.bayern.de:8080/stvo/docs/anlage_2_Zeichen_274.2.gif
Ende einer
Tempo 30-Zone

 

 

Anmerkung
(zu Zeichen 274.1 und 274.2)

 

1.

Tempo 30-Zonen und Zonenbewusstsein

 

Das StMI hat mit IMS v. 23.04.2001 Nr. IC4-3602.4- 33 betr. Tempo 30-Zonen und Zonenbewusstsein Folgendes ausgeführt:
In der Tat wird durch die neue Änderung der Straßenverkehrs- Ordnung die Anordnung von Tempo 30-Zonen wesentlich erleichtert. Tempo 30-Zonen können nun auch dann angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse keine Gefahrenlage z. B. für die Sicherheit des Verkehrs besteht. Dafür werden die wesentlichen Voraussetzungen und Ausschlusskriterien für die Anordnung solcher Zonen nun in der StVO selbst geregelt. Nach der amtlichen Begründung wird damit dem Wunsch der Kommunen nach Reduzierung des bislang hohen Anforderungsniveaus für die Einrichtung von Tempo 30-Zonen Rechnung getragen.

 

Die Zonen-Anordnung darf sich danach weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Damit wird klargestellt, dass innerhalb geschlossener Ortschaften klassifizierte Straßen nicht Teil von Tempo 30-Zonen sein dürfen. Der Ausschluss weiterer Vorfahrtsstraßen ist erforderlich, um insbesondere in größeren Gemeinden und Städten ein leistungsfähiges Hauptverkehrsstraßennetz zu erhalten. Die neue Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO bestimmt folgerichtig, dass die Anordnung von Tempo 30-Zonen auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden soll, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt werden soll.

 

Ferner ist die Anordnung von Tempo 30-Zonen durch die grundsätzliche Vorfahrtregel "rechts vor links", das grundsätzliche Fehlen von Lichtzeichenanlagen, das ausnahmslose Fehlen von Fahrstreifenbegrenzungen und Leitlinien sowie von benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen unterstützt. Bauliche Veränderungen (z. B. Einengungen, Schwellen etc.) dürfen hingegen künftig nicht mehr erwartet werden. Stattdessen soll nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers zur erforderlichen Verengung des Fahrbahnquerschnitts die Markierung von Parkständen und Sperrflächen ausreichen. Zudem wird die Bodenmarkierung "30" zugelassen.

 

Mithilfe dieser Vorgaben wird erwartet, dass die Fahrzeugführer künftig die Straßen in Tempo 30-Zonen deutlich von Straßen außerhalb solcher Zonen unterscheiden können. Allerdings vermeidet die amtliche Begründung den vom Bundesverwaltungsgericht geprägten Begriff des "Zonenbewusstseins". Das ist aber nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich bei der Kennzeichnung von Tempo 30-Zonen weiterhin um eine Zonenregelung mithilfe der Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 handelt. Die durch Verkehrszeichen verlautbarte Anordnung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in Form einer Allgemeinverfügung. Für das Verkehrszeichen und die Zonenregelung gilt somit unter anderem auch, dass die Allgemeinverfügung inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss (vgl. §§ 35, 37 BayVwVfG).

 

Der Verordnungsgeber wendet sich zudem mit dem neuen § 39 Abs. 1 a StVO an die Fahrzeugführer, in dem ihnen Folgendes gesagt wird:

 

"Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen."

 

Die Neuregelung eröffnet damit den Kommunen ein weites Gestaltungsfeld; sie nimmt sie aber auch in die besondere Verantwortung. Es ist anerkannt, dass die Akzeptanz von Tempo 30-Zonen bei den Fahrzeugführern dort besonders hoch ist, wo sich das "Zonenbewusstsein" durch die bauliche Gestaltung, insbesondere durch eine gewisse städtebauliche Einheit der in die einbezogenen Straßen, bildet. Die Erfahrung hat nämlich gezeigt, dass sich die Fahrzeugführer bei der Wahl ihrer Fahrgeschwindigkeit im Wesentlichen von dem Erscheinungsbild der Straße, insbesondere der Streckenführung, Ausbauzustand und Gestaltung des Straßenraums, beeinflussen lassen.

 

Die bloße Aufstellung von Verkehrszeichen oder das Weglassen von Verkehrszeichen bringt regelmäßig keine nachhaltige Verringerung der Fahrgeschwindigkeiten.

 

 

Herrn Brückner wurde bei diesem Ortstermin durch den 1. Bürgermeister Rainer Erdel mitgeteilt, dass mit einer Baumaßnahme, voraussichtlich beginnend 2017, der Regenwasserkanal erneuert werden muss. Im Nachgang hierzu müssen dann auch die Straße sowie die Gehwege saniert werden. In diesem Zusammenhang können dann bauliche Veränderungen der Straßenführung vorgenommen werden, welche zu einer Verkehrsberuhigung führen können.

 

Mit dem Vorgehen besteht Einverständnis.