Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss kann der Markt Dietenhofen diesen an bis zu 4 Sonntagen außer Kraft setzen.

Wie in den Vorjahren soll dies für 2017 wieder am Kirchweih-Sonntag, 18.06.2017 von 13.00 – 18.00 Uhr der Fall sein. Da im nächsten Jahr keine überregionalen Veranstaltungen stattfinden und auch die Jahrmärkte auf Wochentage fallen wird vorgeschlagen, keine weiteren Sonn- bzw. Feiertage hierfür vorzusehen.


Beschlussvorschlag:

Verordnung  Dietenhofen über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen  Dietenhofen für das Jahr

 

Vom xx.  

 

Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) und Art. 228 der neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2015 (GVBl S. 384), erlässt  Dietenhofen folgende Verordnung:

 

§ 1

Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage

 

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss  Dietenhofen aus Anlass

 

  1.  Kirchweih am 18.06.2017 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

 

für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.

 

§ 2

Geltung anderer Rechtsverordnungen

 

Die durch Rechtsverordnungen nach den  des Gesetzes über den Ladenschluss freigegebenen Verkaufszeiten (Verkauf in ländlichen Gebieten und Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen) bleiben unberührt. Die jeweilige Gesamtöffnungszeit nach § 1 dieser Verordnung und nach den Rechtsverordnungen nach  des Gesetzes über den Ladenschluss darf insgesamt fünf Stunden nicht überschreiten.

 

§ 3

Inkrafttreten und Geltungsdauer

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des letzten von der Verordnung erfassten Tages.

 

Dietenhofen, xx  

 Dietenhofen

 

 

Erdel,

 

Hinweise zur Verordnung  Dietenhofen über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen  Dietenhofen für das Jahr

 

  1. Arbeitnehmer dürfen an den verkaufsoffenen Sonntagen nur während der in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgesetzten Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer dreißig Minuten beschäftigt werden (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss).

 

  1. Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die weiteren Vorschriften des § 17 des Gesetzes über den Ladenschluss, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind für die an den freigegebenen Sonn- und Feiertagen für die in den geöffneten Verkaufsstellen beschäftigten Arbeitnehmer zu beachten.

 

  1. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgelegten Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen können nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

 

  1. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung können nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

 

  1. Vorsätzliche Verstöße gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung werden, wenn dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet werden, gemäß § 25 des Gesetzes über den Ladenschluss als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

 

 

 

Bekanntmachungsvermerk:

Die Verordnung wurde   Dietenhofen   xx.12.2016 ortsüblich bekannt gemacht.