Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss kann der Markt Dietenhofen diesen an bis zu 4 Sonntagen außer Kraft setzen.
Wie in den Vorjahren soll dies für 2017 wieder am Kirchweih-Sonntag, 18.06.2017 von 13.00 – 18.00 Uhr der Fall sein. Da im nächsten Jahr keine überregionalen Veranstaltungen stattfinden und auch die Jahrmärkte auf Wochentage fallen wird vorgeschlagen, keine weiteren Sonn- bzw. Feiertage hierfür vorzusehen.
Beschlussvorschlag:
Verordnung Dietenhofen über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und
Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen Dietenhofen für das Jahr
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den
Ladenschluss vom
§ 1
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss Dietenhofen aus Anlass
- Kirchweih am 18.06.2017 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
§ 2
Geltung anderer Rechtsverordnungen
Die durch Rechtsverordnungen nach den des Gesetzes über den Ladenschluss freigegebenen Verkaufszeiten (Verkauf in ländlichen Gebieten und Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen) bleiben unberührt. Die jeweilige Gesamtöffnungszeit nach § 1 dieser Verordnung und nach den Rechtsverordnungen nach des Gesetzes über den Ladenschluss darf insgesamt fünf Stunden nicht überschreiten.
§ 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des letzten von der Verordnung erfassten Tages.
Dietenhofen, xx
Dietenhofen
Erdel,
Hinweise zur
Verordnung Dietenhofen über die Öffnung von
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen Dietenhofen für das Jahr
- Arbeitnehmer dürfen an den verkaufsoffenen Sonntagen nur während der in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgesetzten Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer dreißig Minuten beschäftigt werden (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss).
- Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die weiteren Vorschriften des § 17 des Gesetzes über den Ladenschluss, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind für die an den freigegebenen Sonn- und Feiertagen für die in den geöffneten Verkaufsstellen beschäftigten Arbeitnehmer zu beachten.
- Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgelegten Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen können nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
- Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung können nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
- Vorsätzliche Verstöße gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung werden, wenn dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet werden, gemäß § 25 des Gesetzes über den Ladenschluss als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Bekanntmachungsvermerk:
Die Verordnung wurde Dietenhofen xx.12.2016 ortsüblich
bekannt gemacht.