Der Markt Dietenhofen ist aufgrund des Prädikates „Staatl. anerkannter Erholungsort“ und der Zuständigkeitsverordnung vom 31.10.2015 dazu ermächtigt, an bis zu 40 Sonn- und Feiertagen den Ladenschluss außer Kraft zu setzen und bestimmten Geschäften die Möglichkeit einzuräumen, an diesen Tagen jeweils von 10.00 – 18.00 Uhr bestimmte Waren feilzubieten.
Beschlussvorschlag:
Verordnung über die
Öffnung von Verkaufsstellen für das Jahr
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den
Ladenschluss vom
§ 1
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen in Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss im Gemeindeteil Dietenhofen Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse i.S.d. § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, an den folgenden Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr feilgehalten werden:
Januar: Februar: März: April:
. 05.02. 19.03. 02.04.
26.03. 09.04.
16.04.
23.04.
Mai: Juni: Juli: August:
01.05. 04.06. 02.07. 06.08.
07.05. 11.06. 09.07. 13.08.
14.05. 15.06. 16.07. 20.08.
21.05. 25.06. 23.07. 27.08.
25.05. 30.07.
28.05.
September: Oktober: November: Dezember:
03.09. 01.10. 01.11.
10.09. 03.10. 05.11.
17.09. 08.10. 26.11
24.09. 15.10.
22.10.
29.10.
§ 2
Gesamtzahl festgesetzter Sonn- und Feiertage
Die in § 1 dieser Verordnung aufgeführten Sonn- und Feiertage dürfen unter Einbeziehung der Sonn- und Feiertage, die auf Grundlage der nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss erlassenen Verordnung zur Öffnung freigegeben sind, die Zahl 40 nicht überschreiten. Bei einer Überschreitung verringert sich die Zahl der nach dieser Verordnung festgesetzten Sonn- und Feiertage entsprechend (beginnend mit dem letzten festgesetzten Sonn- oder Feiertag des Jahres).
§ 3
Geltung anderer Rechtsverordnungen
Die durch Rechtsverordnungen nach den §§ 11, 12 und 14 des Gesetzes über den Ladenschluss freigegebenen Verkaufszeiten (Verkauf in ländlichen Gebieten, Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen und Verkauf aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen) bleiben unberührt.
§ 4
Beschränkung auf bestimmte Verkaufsstellen
An den in § 1 dieser Verordnung bestimmten Sonn- und
Feiertagen dürfen gemäß
§ 3 der Ladenschlussverordnung nur solche Verkaufsstellen für den
geschäftlichen Verkehr mit Kunden offen gehalten werden, in denen die in § 1
dieser Verordnung genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem
Umfang geführt (zum Verkauf bereit gehalten) werden. Diese Waren müssen unter
Berücksichtigung des Gesamtumsatzes den Charakter der Verkaufsstelle wesentlich
mitbestimmen.
§ 5
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des letzten von der Verordnung erfassten Tages.
Dietenhofen, xx.
Erdel,
Hinweise zur Verordnung über die
Öffnung von Verkaufsstellen für das Jahr
2017
- Arbeitnehmer dürfen an den verkaufsoffenen Sonntagen nur während der in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgesetzten Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer dreißig Minuten beschäftigt werden (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss).
- Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die weiteren Vorschriften des § 17 des Gesetzes über den Ladenschluss, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind für die an den freigegebenen Sonn- und Feiertagen für die in den geöffneten Verkaufsstellen beschäftigten Arbeitnehmer zu beachten.
- Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgelegten Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen bzw. gegen das in §§ 1 und 4 der oben abgedruckten Verordnung genannte Warensortiment können nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
- Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung können nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
- Vorsätzliche Verstöße gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung werden, wenn dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet werden, gemäß § 25 des Gesetzes über den Ladenschluss als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.