Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0

Frau Andrea und Herr Sebastian Kubitza haben einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 779 der Gemarkung Ebersdorf am 24.11.2016 eingereicht.

 

Das Baugrundstück befindet sich im Außenbereich und daher beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Da es sich um kein privilegiertes Bauvorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB handelt, ist es als Sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Im Flächennutzungsplan des Marktes Dietenhofen ist das Grundstück als geplantes Mischgebiet ausgewiesen. Somit liegt ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht vor (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Eine Beeinträchtigung weiterer öffentlicher Belange ist nicht erkennbar.

 

Die vorhandene Wasserfläche auf dem Grundstück wird verfüllt.

 

Die Erschließung (Zufahrt, Abwasserentsorgung, Wasserversorgung) kann über die Grundstücke FlNr. 789 und 777 der Gemarkung Ebersdorf erfolgen.


Beschlussvorschlag:

Der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Bauvoranfrage des Herrn Sebastian und Frau Andrea Kubitza zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 779 der Gemarkung Ebersdorf unter der Voraussetzung, dass die anfallenden Kosten für die Erschließung von den Bauherrn selbst zu tragen sind.