Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Schulverbandsversammlung beschließt nachstehende

 

Haushaltssatzung

des Schulverbandes Dietenhofen

für das Haushaltsjahr 2015

 

Aufgrund des Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 KommZG und Art. 63 ff. GO erlässt der Schulverband Dietenhofen folgende

Haushaltssatzung:

 

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt ab

im Verwaltungshaushalt               in den Einnahmen und Ausgaben mit             736.886,00 EUR

und im Vermögenshaushalt          in den Einnahmen und Ausgaben mit             302.400,00 EUR

 

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

 

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

 

§ 4

(1) Verwaltungsumlage

1.    Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben des Verwaltungshaushalts wird für das Jahr 2015 auf 533.800,00 EUR festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbands umgelegt.

2.    Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom  1. Oktober 2014 auf   festgesetzt.

3.    Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 1.700,00 EUR festgesetzt.

 

(2) Investitionsumlage

1.      Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögenshaushalts wird für das Jahr 2015 auf  31.400,00 EUR festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbands umgelegt.

2.      Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die maßgebende Schülerzahl

nach dem Stand vom 1. Oktober 2014 auf   festgesetzt.

3.      Die Investitionsumlage wird je Verbandsschüler auf 100,00 EUR festgesetzt.

 

 (3) Die Verwaltungs- und Investitionsumlage wird jeweils zu einem Viertel zum 15.02.2015/15.05.2015/ 15.08.2015/15.11.2015 zur Zahlung fällig.

 

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben

nach dem Haushaltsplan wird auf                                                                             50.000,00 EUR

festgesetzt.

 

§ 6

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.

 

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2015 in Kraft.