Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0

Frau Silke und Herr Florian Blank haben eine Tektur zum Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 721 Gemarkung Dietenhofen eingereicht. Gegenstand der Tektur ist die Errichtung eines Edelstahlaußenkamins und Änderungen der Fensteröffnungen.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 17 b „Fasanenweg“. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach § 30 BauGB.

Die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden bereits im Baugenehmigungsbescheid vom 22.11.2016 erteilt. Weitere Befreiungen sind aufgrund der Tekturplanung nicht erforderlich.

 


Beschluss:

Der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Tekturantrag vom 22.01.2017 der Eheleute Silke und Florian Blank zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 721 Gemarkung Dietenhofen.