Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0

Frau Ursula Egerer hat einen Bauantrag zur Errichtung einer Scheune mit Holzlager auf dem Grundstück FlNr. 11 Gemarkung Ebersdorf eingereicht.

 

Das Baugrundstück befindet sich im Außenbereich und daher richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Demzufolge richtet sich die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Der Flächennutzungsplan des Marktes Dietenhofen stellt das Baugrundstück als Grünland dar. Das Baugrundstück befindet sich nicht in der Schutzzone des Naturparks Frankenhöhe. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange liegt nicht vor.

 

Die bereits bestehende Scheune auf dem Grundstück soll durch einen Neubau ersetzt werden.

 

Die Erschließung ist gesichert.

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dem Bauvorhaben von Frau Ursula Egerer zur Errichtung einer Scheune mit Holzlager auf dem Grundstück FlNr. 11 der Gemarkung Ebersdorf.